Telefonische Krankschreibung

Telefonische Krankschreibungen sind seit dem 7. Dezember 2023 für Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen möglich. Die Regel war im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungsgesetz angelegt, um Praxen zu entlasten, Bürokratie abzubauen und unnötige Arztbesuche zu vermeiden.

Regelungen im Detail

  • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) kann nun auch nach telefonischer Anamnese erfolgen.
  • Dies gilt für Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Ob das im konkreten Fall so ist, entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
  • Es liegt im Ermessen der Ärztin oder des Arztes, ob die Feststellung der AU telefonisch erfolgen kann oder eine Untersuchung per Video oder unmittelbar persönlich nötig ist.
  • Bedingung ist, dass Patientinnen und Patienten in der Praxis bekannt sind.
  • Die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann telefonisch höchstens bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.
  • Die telefonische Krankschreibung stellt die Bedeutung eines direkten Arzt-Patienten-Kontaktes nicht in Frage. Standard bleibt die unmittelbar persönliche Untersuchung.

Hintergrund

Nach der Einigung des G-BA zur telefonischen Krankschreibung forderte Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages (KBV und GKV-SV) auf, diese Regelung auf Kinderkrankschreibungen zu übertragen.

Die Übertragung der Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie auf die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld trat am 18. Dezember 2023 in Kraft. Eltern können ein ärztliches Zeugnis für Ihr erkranktes Kind u.a. telefonisch erhalten, wenn es ärztlich vertretbar ist, das Kind bereits in der Praxis bekannt ist, keine schwere Symptomatik vorliegt und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Stand: 19. Dezember 2023

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