GKV-Versorgungsstrukturgesetz

Die wohnortnahe, bedarfsgerechte und flächendeckende medizinische Versorgung ist eine der wich­tigsten Leistungen unseres Gesundheitssystems. Aber schon heute stehen nicht mehr in allen Regionen genügend Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstruk­turen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) wurden umfassende Maß­nahmen auf den Weg gebracht, die eine gute und flächendeckende Versorgung auch für die Zukunft sichern.

Die Regelungen zielen vor allem auf folgende Bereiche:

  • bessere Versorgung für die Patienten

  • flexiblere Versorgungsstrukturen auf dem Land

  • Anreize für Ärzte in strukturschwachen Gebieten

  • gute Rahmenbedingungen für den Arztberuf

  • zielgenaue Bedarfsplanung

Keine Nachteile für Versicherte bei Kassenschließung

Es sind zum einen Vorkehrungen getroffen worden, damit im Fall von Kassenschließungen oder –insolvenzen ein reibungsloser Übergang der Versicherten in eine neue Krankenkasse sichergestellt ist. Außerdem sind die Rechtsfolgen des Eingreifens der Aufsichtsbehörden bei  unrechtmäßigen Abweisungen durch einzelne Krankenkassen deutlich verschärft worden, damit die Versicherten das Recht, eine neue Kasse frei zu wählen, unbeeinflusst wahrnehmen können.

Mehr wettbewerbliche Spielräume für die Krankenkassen

Die Krankenkassen können ihren Versicherten seit dem 1. Januar 2012 über die gesetzlich festgeschriebenen Leistungen hinaus in bestimmten Bereichen ergänzende Leistungen anbieten. Damit können sie dem Bedarf ihrer Versicherten besser entgegenkommen und sich stärker als bisher im Wettbewerb profilieren. In folgenden Bereichen können zusätzliche Satzungsleistungen angeboten werden: Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.

Schnellerer Zugang zu Innovationen

Es wird ein rascher und gezielter Zugang von Innovationen in die Versorgung gesichert, indem dem Gemeinsamen Bundesausschuss ein neues Instrument zur Erprobung nichtmedikamentöser Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gegeben wurde.

Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung

Der Sicherung einer möglichst wohnortnahen, flächendeckenden medizinischen Versorgung dienen ins­besondere:

  • Eine durch den G-BA in Folge des GKV-VStG umgesetzte flexible Ausgestaltung der Bedarfspla­nung mit erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten für die Länder. Planungsbereiche für Hausärzte entsprechen z.B. nicht mehr wie bisher den Stadt- und Landkreisen.

  • Anreize im Vergütungssystem, indem Ärztinnen und Ärzte in unterversorgten Gebieten von Maß­nahmen der Mengenbegrenzung ausgenommen werden. Möglichkeit, Preiszuschläge für beson­ders förderwürdige Leistungen sowie Leistungen von besonders förderungswürdigen Leistungs­erbringern, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind (z.B. mit höherer Versorgungsqualität), zu vereinbaren.

  • Die Förderung mobiler Versorgungskonzepte.

  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

  • Verbesserung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch Kassenärzt­liche Vereinigungen und Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen durch Kommunen.

  • Ausbau der Möglichkeiten der Delegation ärztlicher Leistungen und der Telemedizin. 

Um Überversorgung abzubauen, ist die bestehende Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert worden, den freiwilligen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern. Zudem ist den Zulassungsausschüssen ab dem Jahr 2013 aufgegeben worden, im Verfahren zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Gebiet zunächst zu prüfen, ob auf eine Nachbesetzung ver­zichtet werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner oder ein Vertrags­arzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde, um die Nachbesetzung bewerben. Nur wenn der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Prüfung mehrheitlich (und damit nicht allein mit den Stimmen der Kassenvertretern) zu dem Ergebnis kommt, dass die Nachbesetzung eines Vertragsarzt­sitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, kann er die Durchführung eines Nachbesetzungs­verfahrens ablehnen. Hierdurch wird gewährleistet, dass es nicht zu einer bedarfsunabhängigen Schließung von Praxen kommt. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt und kann die Ver­tragsarztpraxis deshalb nicht an einen Nachfolger verkauft werden, hat die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems

Die Höhe der Gesamtvergütungen für die Vertragsärzte werden in den Regionen von den Kassenärztli­chen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen vereinbart. Morbidi­tätsbedingte medizinisch notwendige Mehrleistungen in den Regionen führen in der Folgeperiode zu hö­heren Gesamtvergütungen. Die ärztlichen Leistungen werden in der vertragsärztliche Gebührenordnung (einheitlicher Bewertungsmaßstab – EBM) leistungsgerechter abgebildet.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben weitgehend die alleinige Verantwortung für die Honorar­verteilung erhalten. Dabei haben sie auch Regelungen vorzusehen, um eine übermäßige Ausweitung ärztlicher Leistungen zu vermeiden. Fallzahlbegrenzung oder –minderung dürfen nicht bei der Behandlung von Pa­tientinnen und Patienten in einem ärztlich unterversorgten Gebiet angewendet werden. Ärzte in struktur­schwachen Gebieten können zudem Honorarzuschläge erhalten. Diese sind generell auch möglich für besonders förderungswürdige Leistungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal Berichte über die Honorarentwicklung und die Honorarverteilung.

Die Verpflichtung zur Vorgabe ambulanter Kodierrichtlinien für die Abrechnung der Ärzte entfällt.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erhalten Menschen mit bestimmten schweren Verlaufsformen von Erkrankungen wie HIV/Aids, Krebs, Multiple Sklerose und anderen schwe­ren oder seltenen Erkrankungen eine qualitativ hochwertige interdisziplinäre Behandlung.

Verbesserung des Entlassungsmanagements nach Krankenhausaufenthalt

Das Entlassmanagement ist als Teil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung konkretisiert worden. Die Verbindlichkeit des Entlassungsmanagements wird hierdurch erhöht.

Stärkung der ambulanten Rehabilitation

Die ambulante Rehabilitation wurde gestärkt. Ambulante Rehabilitationseinrichtungen wurden den stationären gleichgestellt, indem nun auch im Bereich der ambulanten Rehabilitation einheitliche Versorgungsverträge vorgesehen sind. Für die bereits zugelassenen Einrichtungen gibt es eine Bestandsschutzregelung. Zudem ist nun auch für die ambulante Rehabilitation ein Schiedsverfahren zu den Vergütungsverträgen vorgesehen.

Das Gesetz ist im Wesentlichen am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Stand: 13. April 2015

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