Zusätzliche Betreuungskräfte

Nach § 43b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben alle Pflegebedürftigen, auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgehen. Mittlerweile sorgen so mehr als 54.000 (Stand Dezember 2021) Frauen und Männer als zusätzliche Betreuungskräfte für Verbesserungen im Pflegealltag.

In enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams betreuen und begleiten die zusätzlichen Betreuungskräfte z. B. beim Lesen, beim Basteln, beim Spazierengehen oder zu kulturellen Veranstaltungen. Durch die Betreuung und Aktivierung soll den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen zusätzliche Zuwendung, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden.

Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen jedoch weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI. Den zusätzlichen Betreuungskräften dürfen bei Hinweisen zur Einhaltung dieser Vorgaben an die Verantwortlichen keine Nachteile entstehen.

Die Kosten für das Zusatzpersonal werden durch die Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, getragen bzw. erstattet. Der Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI besteht nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 SGB XI und § 85 Absatz 8 SGB XI. Wie bisher sind mit den stationären Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Vergütungszuschläge zur Finanzierung der Personalaufwendungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte auf dieser Grundlage in der erforderlichen Höhe vertraglich zu vereinbaren. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurde die Betreuungsrelation ab dem 1. Januar 2015 von 1 zu 24 auf 1 zu 20 erhöht.

Die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) nach § 53b SGB XI (alt: § 87b Abs. 3 SGB XI) geregelt. Diese werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) beschlossen, zuletzt in der Fassung vom 21. Oktober 2022, und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt (zuletzt am 21. November 2022). Die angepassten Richtlinien sind am 22. November 2022 in Kraft getreten.

Stand: 7. Mai 2024

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