Zuweisung gegen Entgelt
Die gegenseitige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die Ärzte sich gewähren oder versprechen lassen oder selbst gewähren oder versprechen, sind sowohl nach dem Berufsrecht für Ärzte als auch nach dem Vertragsarztrecht verboten.
Unzulässig sind dabei neben der Überweisung von Patienten gegen Entgelt auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien, die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. Verstößt der beteiligte Vertragsarzt gegen das Zuweisungsverbot, verstößt er gegen seine vertragsärztlichen Pflichten, die von der Kassenärztlichen Vereinigung disziplinarisch geahndet werden können.
Spezielle Regelungen gelten darüber hinaus für die Verordnung oder den Bezug von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die gegen Entgelt ebenfalls verboten sind.