Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565
Das Gesetz sieht Erleichterungen für Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung sowie für Blutstammzellen aus dem Knochenmark, dem peripheren Blut und dem Nabelschnurblut vor.