GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
Durch das Gesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Die Hälfte (7,3 Prozent) trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der bisherige mitgliederbezogene Beitragssatzanteil von 0,9 Prozentpunkten entfällt. Stattdessen können die Krankenkassen künftig einkommensabhängig Zusatzbeiträge erheben. Dadurch wird die Beitragsautonomie der einzelnen Krankenkassen gestärkt. Gleichzeitig wird durch eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs die Zielgenauigkeit der Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, verbessert.
Qualitätsinstitut
Das Gesetz schafft die Voraussetzung für die Gründung eines fachlich unabhängigen, wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
Versorgung mit Hebammenhilfe
In das Gesetz wurden im parlamentarischen Verfahren auch Regelungen aufgenommen, mit denen Hebammen im Hinblick auf steigende Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung finanziell entlastet werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Hebammenverbände werden verpflichtet, Regelungen darüber zu treffen, dass Hebammen mit typischer weise geringeren Geburtenzahlen einen befristeten Vergütungszuschlag auf bestimmte Abrechnungspositionen erhalten. Gleichzeitig regelt das Gesetz, dass Hebammen einen Sicherstellungszuschlag erhalten, wenn sie die zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen erfüllen und aufgrund zu geringer Geburtenzahlen durch die Prämie wirtschaftlich überfordert sind.
Unabhängige Patientenberatung
Außerdem weitet das Gesetz die Förderung der unabhängigen Patientenberatung (UPD) deutlich aus, um insbesondere das Angebot der telefonischen Beratung zu verbessern.
PEPP
Eine weitere Regelung des GKV-FQWG aus dem parlamentarischen Verfahren betrifft die Verlängerung der Einführungsphase des pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen (PEPP) um zwei Jahre.