GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

Durch das Gesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Die Hälfte (7,3 Prozent) trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der bisherige mitgliederbezogene Beitragssatzanteil von 0,9 Prozentpunkten entfällt. Stattdessen können die Krankenkassen künftig einkommensabhängig Zusatzbeiträge erheben. Dadurch wird die Beitragsautonomie der einzelnen Krankenkassen gestärkt. Gleichzeitig wird durch eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs die Zielgenauigkeit der Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, verbessert.

Gesetz 24.07.2014

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Inkrafttreten: 01.01.2015

Worlaut des Gesetzes - Bundesgesetzblatt

Bundesrat, 2. Durchgang: 11.07.2014
Bundestag, 2./3. Lesung: 05.06.2014
Bundesrat, 1. Durchgang: 23.05.2014
Bundestag, 1. Lesung: 09.05.2014
Kabinett: 26.03.2014

Referentenentwurf: 12.02.2014
zum Download (PDF, nicht barrierefrei, 633 KB)

Krankenversicherung, Beiträge und Tarife

Eine Themenübersicht mit Informationen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, zu Beiträgen und Tarifen, Wahltarifen und Bonusprogrammen, zur elektronische Gesundheitskarte, zum Versicherungsschutz im Ausland, zur Versicherungspflicht während des Bundesfreiwilligendienstes oder Jugendfreiwilligendienstes, zum Prinzip der Selbstverwaltung in der Gesundheitsversorgung sowie zu Wahl und Wechsel der Krankenkasse.

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Qualitätsinstitut

Das Gesetz schafft die Voraussetzung für die Gründung eines fachlich unabhängigen, wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Versorgung mit Hebammenhilfe

In das Gesetz wurden im parlamentarischen Verfahren auch Regelungen aufgenommen, mit denen Hebammen im Hinblick auf steigende Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung finanziell entlastet werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Hebammenverbände werden verpflichtet, Regelungen darüber zu treffen, dass Hebammen mit typischer weise geringeren Geburtenzahlen einen befristeten Vergütungszuschlag auf bestimmte Abrechnungspositionen erhalten. Gleichzeitig regelt das Gesetz, dass Hebammen einen Sicherstellungszuschlag erhalten, wenn sie die zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen erfüllen und aufgrund zu geringer Geburtenzahlen durch die Prämie wirtschaftlich überfordert sind.

Unabhängige Patientenberatung

Außerdem weitet das Gesetz die Förderung der unabhängigen Patientenberatung (UPD) deutlich aus, um insbesondere das Angebot der telefonischen Beratung zu verbessern.

PEPP

Eine weitere Regelung des GKV-FQWG aus dem parlamentarischen Verfahren betrifft die Verlängerung der Einführungsphase des pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen (PEPP) um zwei Jahre.

Stellungnahmen

Stand: 24. Juli 2014

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