Fragen und Antworten zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz

Ab wann gilt das neue Infektionsschutzgesetz?

Das Gesetz wurde am 13.04.2021 vom Kabinett und am 21.04.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22. April hat sich der Bundesrat damit befasst. Am 23. April ist das Gesetz in Kraft getreten. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz also am 24.04.2021.

Was ändert sich?

Ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine einheitliche „Notbremse“. Das bedeutet: Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzlichen Maßnahmen. Wenn die Inzidenz über 165 steigt, schließen zusätzlich die Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas mit Ausnahme der Notbetreuung. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

Wo findet man die gültigen Inzidenzen?

Eine Übersicht über die Inzidenzen in den einzelnen Landkreisen findet man hier: www.rki.de/inzidenzen. Berlin und Hamburg werden behandelt wie Landkreise. In Berlin z.B. gilt also nicht die Bezirksinzidenz, sondern die Inzidenz des gesamten Stadtgebiets. 

Was gilt ab einer Inzidenz von 100 für Bürgerinnen und Bürger?

  • Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen.
  • Tagsüber darf Sport nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen.
  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Außerdem soll das Verkehrsmittel höchstens mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen besetzt werden.
  • Die Bundesregierung kann darüber hinaus per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates weitere Maßnahmen, Präzisierungen und Ausnahmen erlassen.

Was darf öffnen, was muss schließen bei einer Inzidenz über 100?

  • Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser etc. sowie Ladengeschäfte müssen schließen.
  • Öffnen dürfen Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel. Sie dürfen nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
  • Möglich ist ebenfalls die Nutzung von „Click&Collect“ und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch von „Click&Meet“-Angeboten.
  • Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
  • Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen.
  • Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
  • Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpfleger geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur mit negativem Test möglich.

Sind Ausgangsbeschränkungen ein verhältnismäßiges Instrument zur Bekämpfung der Pandemie?

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sind Ausgangsbeschränkungen ein wichtiges Mittel, um das Infektionsgeschehen effektiv einzudämmen. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien unterstützt diesen Befund (Verlinkung Studien ). Die Ausgangsbeschränkung ist ausschließlich auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Notbremse greift, sie kann nicht rein vorsorglich angeordnet werden.

Verschiedene Gerichte haben bereits bestätigt, dass Ausgangsbeschränkungen zulässig sind. Ausgangsbeschränkungen sind keine Freiheitsentziehung, sie schränken vielmehr die Benutzung öffentlicher Räume während der normalen Ruhens- und Schlafenszeiten ein. Aus triftigen Gründen dürfen Bürgerinnen und Bürger ihre Wohnung auch weiterhin verlassen.

Warum ist ein gemeinsamer Besuch von Eltern und ihren Kindern bis 14 Jahre bei den Großeltern oder ein Besuch von zusammenlebenden Paaren in einem anderen Haushalt nicht möglich?

Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird vornehmlich durch die Atemluft übertragen. Wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhen das Risiko im Hinblick auf Ansteckungen. Besonders bei Zusammenkünften im privaten Kontext bestehen oft besondere Herausforderungen, hinreichend strenge Hygienevorschriften dauerhaft einzuhalten. Deshalb ist eine Begrenzung auf Zusammenkünfte von einem Haushalt mit höchstens einer weiteren Person vorgesehen. Die Vorschrift trägt dazu bei, Infektionsketten besonders wirksam zu unterbrechen.

Kinder bis 14 Jahre werden dabei insofern nicht mitgezählt, als zulässige Treffen zwischen Erwachsenen auch im Beisein ihrer jeweiligen Kinder möglich bleiben und soziale Kontakte nicht übermäßig eingeschränkt werden sollen.

Sieht das Gesetz Öffnungsstrategien vor?

Ja, das Gesetz sieht Öffnungsstrategien vor. Die „Notbremse“ greift ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

Was gilt in Schulen?

  • Solange Präsenzunterricht stattfindet, müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer zwei Mal pro Woche getestet werden. Um die Beschaffung und Durchführung der Tests kümmern sich die Bundesländer in eigener Zuständigkeit.
  • Ab einer stabilen Inzidenz (an drei Tagen hintereinander) über 100 muss im Wechselunterricht unterrichtet werden. Über die Form des Wechselmodells (tageweise, wöchentlich…) entscheiden die Länder bzw. Schulen.
  • Ab einer stabilen Inzidenz von 165 ist Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Kindertageseinrichtungen werden geschlossen. Die Länder können eine Notbetreuung organisieren.
  • Die Bundesländer können von diesen Regelungen Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen vorsehen.

Gelten die Regeln auch für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete?

Die Bundesregierung wird per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates Ausnahmen erlassen. Insbesondere kann es z.B. besondere Regelungen für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete geben.

Bereits im Landesrecht vorgesehene oder eingeführte Erleichterungen oder Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, sollen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes wirksam sein.

Was gilt in Betrieben?

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Bleiben die Kirchen offen?

Zusammenkünfte, die der Religionsausübung (im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes) dienen, sind weiterhin erlaubt. Die Länder können aber auch für diese Bereiche Schutzmaßnahmen vorsehen.

Warum wird in dem Gesetzentwurf die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen bzw. Trauerfeiern auf 30 Personen beschränkt?

Die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen bzw. Trauerfeiern als Maßnahme des Infektionsschutzrechts ist keine neue Maßnahme, sondern setzt auf bewährte Maßnahmen der Länder auf, die hier bereits während der gesamten Pandemie Beschränkungen vorsehen. Sie stellt zudem eine Erleichterung gegenüber den allgemeinen Kontaktbeschränkungen dar. Den Trauernden soll natürlich weiterhin möglich sein, der Verstorbenen in einem würdigen Rahmen zu gedenken. Gleichzeitig muss aber insbesondere im Rahmen einer Hochinzidenzlage den erheblichen Infektionsrisiken größerer Menschenansammlungen Rechnung getragen werden und ein schonender Ausgleich aller Belange gefunden werden, um das Infektionsgeschehen nicht weiter anzufachen. Die Regelung trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung.

Was ist, wenn ein Bundesland strengere Regeln vorsieht als die neue bundesweite Notbremse?

Dann gelten diese vom Land vorgesehenen strengeren Regeln.

Wer kontrolliert, ob die Regeln eingehalten werden?

Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz werden nach wie vor von den zuständigen Landesbehörden – Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei – überwacht. 

Warum wird die Inzidenz zugrunde gelegt und nicht andere Faktoren?

Die Bundesregierung betrachtet fortlaufend nicht nur die Inzidenz, sondern auch viele weitere Faktoren wie den R-Wert, die Auslastung der Intensivstationen, die Zahl der durchgeführten Tests etc. Die 7-Tage-Inzidenz ist aber ein früher Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Die daraus einige Wochen später resultierende Belastung des Gesundheitssystems und die Todesfälle steigen erst mit erheblichem Zeitverzug. Die 7-Tage-Inzidenz mittelt tagesaktuelle Schwankungen, sie wird täglich veröffentlicht und ist für jeden leicht nachvollziehbar.

Warum wurden diese Inzidenzzahlen gewählt und nicht andere?

Im Infektionsschutzgesetz sind schon jetzt besondere Maßnahmen ab einer Inzidenz von 35 bzw. 50 auf regionaler Ebene vorgesehen. Steigen die Infektionszahlen weiter auf den doppelten Wert an, muss bundesgesetzlich sichergestellt werden, dass die Zahlen durch geeignete Maßnahmen wieder sinken. Die Erfahrung der vergangenen Monate zeigt zudem, dass die Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung bei einer Inzidenz von mehr als 100 nicht mehr gewährleisten können. Damit droht das Infektionsgeschehen außer Kontrolle zu geraten. Spätestens dann sind daher umfassende Maßnahmen notwendig, um das Infektionsgeschehen wieder unter Kontrolle zu bringen und das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. 

Was entscheiden die Länder jetzt noch?

Die bundeseinheitliche „Notbremse“ greift ab einer stabilen Inzidenz von 100. Bei Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder über Maßnahmen. Außerdem können die Länder bei Inzidenzen über 100 ergänzende Schutzmaßnahmen vorsehen.

Bis wann gelten die Maßnahmen?

Die Maßnahmen der sog. Notbremse treten spätestens am 30. Juni 2021 außer Kraft. 

Stand: 23. April 2021

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