Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG)
Digitale Helfer für die Pflege, mehr Telemedizin und eine moderne Vernetzung im Gesundheitswesen – das sind Ziele des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG).
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Neue digitale Anwendungen auch in der Pflege
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Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung können von Pflegebedürftigen genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz). Sie können auch die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern.
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Es wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim BfArM geschaffen.
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Auch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.
Die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) wird weiterentwickelt
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Versicherte bekommen die Möglichkeit, Daten aus DiGAs komfortabel in ihre elektronische Patientenakte einzustellen.
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Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit DiGAs erbracht werden, werden künftig vergütet.
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Datenschutz und Informationssicherheit von DiGAs werden gestärkt: Es werden verpflichtende Zertifikate für den Datenschutz und die Informationssicherheit vorgesehen.
Telemedizin wird ausgebaut und attraktiver
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Die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen wird um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt, so dass Versicherte ein Angebot aus einer Hand erhalten; auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten. Ein nutzerfreundliches Portal wird es Leistungserbringern und Versicherten zukünftig ermöglichen, freie Videosprechstunden noch komfortabler zu melden bzw. zu finden.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu ermöglichen.
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Telemedizinische Leistungen werden auch für Heilmittelerbringer und Hebammen ermöglicht. Zudem kann die psychotherapeutische Akutbehandlung zukünftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden.
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Die Möglichkeit der Selbstverwaltung, in Krisensituationen wie etwa der Pandemie besondere Vorgaben für den Umfang der telemedizinischen Leistungserbringung zu treffen, wird im Gesetz festgeschrieben.
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Die Selbstverwaltung wird beauftragt, die technischen Vorgaben für die Telemedizin beständig fortzuschreiben und damit den Kommunikationsgewohnheiten der Versicherten – etwa über Apps – und in neuen Versorgungsformen wie etwa dem kardialen Telemonitoring Rechnung zu tragen.
Die Telematikinfrastruktur bekommt ein Update
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Die gematik erhält den Auftrag, einen sicheren, wirtschaftlichen, skalierbaren und an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang zur Telematikinfrastruktur als Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst zu entwickeln.
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Die sicheren Übermittlungsverfahren zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern werden erweitert. Sie umfassen künftig neben der E-Mail-Funktion auch einen Videokommunikationsdienst und einen Messagingdienst.
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Versicherte und Leistungserbringer erhalten ab 2023 digitale Identitäten, um sich zum Beispiel für eine Videosprechstunde oder bei digitalen Gesundheitsanwendungen sicher zu authentifizieren.
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Die künftig auch bei Leistungserbringern kontaktlos einlesbare elektronische Gesundheitskarte dient in Zukunft als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher.
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Die Notfalldaten werden zusammen mit Hinweisen der Versicherten auf den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt.
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Der elektronische Medikationsplan wird innerhalb der Telematikinfrastruktur in eine eigene Anwendung überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Genau wie bei der elektronischen Patientenakte können Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen und ihre Versichertenrechte wahrnehmen.
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Abgabe, Änderung und Widerruf der Organspendeerklärungen in dem vom BfArM zu errichtenden Organspenderegister können künftig auch über die Versicherten-Apps der Krankenkassen getätigt werden, selbst dann, wenn die Versicherten keine elektronische Patientenakte nutzen.
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Versicherte sollen künftig nicht nur über mobile Endgeräte, sondern auch über ihre stationären Geräte (Desktop-PC) auf ihre in der Telematikinfrastruktur gespeicherten Daten und z.B. auch auf das Organspenderegister zugreifen können.
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Zur Stärkung grenzüberschreitender Patientensicherheit soll bis spätestens Mitte 2023 die nationale E-Health-Kontaktstelle aufgebaut werden, so dass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärztinnen und Ärzten im EU-Ausland sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.
E-Rezept und elektronische Patientenakte werden weiterentwickelt
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Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronische Verordnungen eingeführt. Die Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Verordnung umfasst auch die Verordnung von Verbandmittel, Blut- und Harnteststreifen, bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung sowie verordnungsfähigen Medizinprodukten.
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Auch DiGAs sollen künftig von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollständig elektronisch verordnet werden. Bestehende teilelektronische Modellvorhaben werden abgelöst.
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Um eine flächendeckende Nutzbarkeit der jeweiligen elektronischen Verordnungen sicherzustellen, werden die entsprechenden Erbringer der verordneten Leistungen (z.B. Pflegedienste oder auch die Heil- und Hilfsmittelerbringer) zum sukzessiven Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet. Die ihnen dadurch entstehenden Kosten werden ihnen, genau wie den Ärztinnen und Ärzten, erstattet.
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Jeder Versicherte erhält die Möglichkeit, Rezept- und Dispensierinformationen komfortabel in seiner elektronischen Patientenakte einzustellen und dort im Sinne einer Arzneimittelhistorie zu nutzen.
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Versicherte sollen künftig Rezepte in der Apotheke auch personenbezogen mit Identitätsnachweis abrufen können. Auch bei Apotheken im europäischen Ausland soll es möglich werden, elektronische Rezepte einzulösen.
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Hebammen erhalten die Möglichkeit, weitere wichtige Daten zur Schwangerschaft und Mutterschaft in der elektronischen Patientenakte zu dokumentieren, die über die Daten des elektronischen Mutterpasses hinausgehen.
Digitale Vernetzung wird ganzheitlich gefördert
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Bei der gematik werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Interoperabilitätsverzeichnis zu einer Wissensplattform weiterentwickelt und eine neue Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen eingerichtet wird; diese soll die Bedarfe für die Standardisierung identifizieren und Empfehlungen für die Nutzung von Standards, Profilen und Leitfäden entwickeln und fortschreiben. Die Einzelheiten regelt das BMG im Rahmen einer Rechtsverordnung.
Digitale Gesundheitskompetenz wird weiter gestärkt
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Für das bereits bestehende Nationale Gesundheitsportal ist eine breite und verlässliche Datenbasis notwendig. Diese soll nun weiter ausgebaut werden, indem dort künftig noch mehr Informationen zur vertragsärztlichen Versorgung zugänglich gemacht werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird beauftragt, entsprechende Daten zusammenzuführen und nutzbar zu machen.
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Versicherte können künftig auch über die elektronische Patientenakte und das elektronische Rezept verlässliche Informationen direkt auf dem Portal abrufen.
Leistungserbringer werden durch gesetzliche Datenschutz-Folgenabschätzung entlastet
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Mit dem Gesetz übernimmt der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (z.B. Konnektoren und Kartenlesegeräte) die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Von dieser Möglichkeit, die Datenschutz-Folgenabschätzung vom Gesetzgeber durchzuführen, wird erstmalig in Deutschland Gebrauch gemacht.
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Ärztinnen und Ärzte werden dadurch erheblich von Bürokratie entlastet: Die Einsparungen betragen einmalig rund 730 Millionen Euro für die Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung und jährlich rund 548 Millionen Euro für Anpassungen. Außerdem werden Kosten von rund 427 Millionen Euro jährlich eingespart, weil die Leistungserbringer keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.
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Für andere IT-Komponenten bei den Leistungserbringern, die nicht zur Telematikinfrastruktur gehören, ist nur dann eine ergänzende eigene Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Datenschutzgrundverordnung dies erfordert.