Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Der Ausbruch des Coronavirus SARS-CoV-2 hat auch Auswirkungen auf den Lehrbetrieb an den Hochschulen. Damit das Studium während der Pandemie fortgeführt werden kann, bedarf es alternativer Formate und flexibler Lösungen für die Vermittlung von Kompetenzen und Fähigkeiten sowie für die Durchführung der Prüfungen.
Mit der Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird sichergestellt, dass die Studierenden der Zahnheilkunde sowie der Pharmazie auch in der aktuellen Situation ihr Studium fortführen und abschließen können. Ferner wird sichergestellt, dass die Eignungs- und Kenntnisprüfungen für Ärzte, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, während der aktuellen Lage durchgeführt werden können und es zu aufgrund der Pandemie zu keinen Verzögerungen im Anerkennungsverfahren kommt.
Wesentliche Regelungen der Verordnung:
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Lehrveranstaltungen im Studium der Zahnheilkunde sowie der Pharmazie können durch digitale und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden.
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Die Durchführung der zahnärztlichen Prüfung wird erleichtert.
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Studierende der Pharmazie können Famulaturen auch in Zeiten ableisten, in denen die Universitäten den Lehrbetrieb aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen eingestellt haben. Absolvierte Zeiten der Famulatur können unabhängig von ihrer Dauer berücksichtigt werden.
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Der Einsatz von Studierenden der Pharmazie während der praktischen Ausbildung in einer Apotheke kann unter bestimmten Bedingungen flexibler gestaltet werden. Zudem kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die zuständige Behörde weitere Unterbrechungen z.B. aufgrund einer angeordneten Quarantäne auf die praktische Ausbildung anrechnen.
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Die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung wird erleichtert.
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Die Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte wird erleichtert.
Die Verordnung wird auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, c und d des Infektionsschutzgesetzes erlassen, der durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite neu gefasst wurde.