Soziale Absicherung für Pflegepersonen

Wer gilt als Pflegeperson?

Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt. Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, die im Folgenden näher erläutert werden.

Rentenversicherung

Die Pflegeversicherung zahlt für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die wenigstens zehn Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegen, Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Die Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch bei Bezug einer Teilrente können Beiträge gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (siehe Tabelle auf Seite 101).

Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge zwischen 124,27 und 657,51 Euro monatlich (Werte 2024 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 121,81 und 644,49 Euro monatlich (Werte 2024 – neue Bundesländer).

Im Jahr 2024 werden die Pflegepersonen durch die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge beispielsweise so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt zwischen 668,12 und 3.535,00 Euro monatlich (Werte 2024 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 654,89 und 3.465,00 Euro monatlich (Werte 2024 – neue Bundesländer) erhalten. Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann ein monatlicher Rentenanspruch zwischen 6,95 und 36,77 Euro (Wert: 1. Juli 2024 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 6,91 und 36,55 Euro (Wert: 1. Juli 2024 – neue Bundesländer) erworben werden.

Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen seit dem 1. Januar 2024

Pflegegrad der/des Pflegebedürftigen Art der bezogenen Leistung Beitragshöhe in Euro pro Monat (West) Beitragshöhe in Euro pro Monat (Ost)
2 Geldleistung 177,53 174,01
  Kombinationsleistung 150,90 147,91
  Volle ambulante Sachleistung 124,27 121,81
3 Geldleistung 282,73 277,13
  Kombinationsleistung 240,32 235,56
  Volle ambulante Sachleistung 197,91 193,99
4 Geldleistung 460,26 451,14
  Kombinationsleistung 391,22 383,47
  Volle ambulante Sachleistung 322,18 315,80
5 Geldleistung 657,51 644,49
  Kombinationsleistung 558,88 547,82
  Volle ambulante Sachleistung 460,26 451,14

 

Unfallversicherung

Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.

Arbeitslosenversicherung

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen zu kümmern, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Das bedeutet: Die Pflegepersonen verlieren ihren Versicherungsschutz nicht und haben damit – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Diese Versicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hatte – in erster Linie also Arbeitslosengeld. „Unmittelbarkeit“ in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht oder dem Bezug der Entgeltersatzleistung und dem Beginn der versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat liegt. Besteht für die Pflegeperson bereits aus anderen Gründen – zum Beispiel im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung – eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung, geht diese Absicherung zudem vor. Die Beiträge werden bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen allein von der Pflegeversicherung getragen und an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Für Pflegepersonen, die aufgrund ihrer Pflegetätigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Recht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren, wird die freiwillige Versicherung seit dem 1. Januar 2017 als Pflichtversicherung (das heißt Beitragstragung allein durch die Pflegeversicherung) fortgesetzt, solange die Pflegetätigkeit geleistet wird.

Weiterzahlung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen während eines Urlaubs

Für die Dauer eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.

Stand: 19. September 2024

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