Fragen und Antworten zur Krankenhausreform
Der Gesetzentwurf wurde am 17. Oktober 2024 in der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit vorgelegten Fassung durch den Deutschen Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 22. November 2024 im zweiten Durchgang mit dem KHVVG befasst und beschlossen, keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Warum ist eine Krankenhausreform nötig?
Deutschland hat mit ca. 1700 Krankenhäusern die höchste Krankhaus- und Bettendichte in Europa. Bis auf Österreich gibt kein Land in Europa pro Kopf mehr für Krankenhäuser aus als Deutschland.
Allerdings ist etwa ein Drittel der Krankenhausbetten nicht belegt.
Zugleich liegt die Anzahl der Krankenhausaufenthalte im internationalen Vergleich auf einem Spitzenniveau.
Viele Krankenhäuser in Deutschland befinden sich derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Dies beruht auf verschiedenen Faktoren, unter anderem auf einer zu niedrigen Investitionsförderung durch die Länder. In der Folge führen manche Krankenhäuser auch solche Operationen durch, für die ihnen die Erfahrung fehlt oder die möglicherweise nicht notwendig sind. Und sie versorgen teilweise Patientinnen und Patienten, die auch ambulant hätten versorgt werden können.
Die durch leerstehende Krankenhausbetten entstehenden Einbußen sind häufig nur schwer auszugleichen. Insolvenzen drohen.
Welche Ziele werden mit der Krankenhausreform verfolgt?
Die Krankenhausreform soll die stationäre Versorgung in Deutschland effizienter und besser machen. Verfolgt werden im Wesentlichen folgende Ziele:
- Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität,
- Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten,
- Steigerung der Effizienz in der Krankenhausversorgung,
- Entbürokratisierung: Durch besseren Ressourceneinsatz soll das Krankenhauspersonal entlastet werden. (s.a. Wie wird das System entbürokratisiert?)
Werden kleine Kliniken benachteiligt?
Nein, im Gegenteil. Die Reform ermöglicht bedarfsgerechten kleinen Kliniken, die regional die Versorgung sichern, das Überleben.
Mit der Reform erhalten sie eine weitgehend garantierte Vergütung – das sog. Vorhaltebudget – dafür, dass sie das Angebot und die dafür vorgesehenen Strukturen bereit halten: 60% der bisherigen Fallpauschalen werden künftig über den Vorhalteanteil gesichert, 40% müssen von den Krankenhäusern über Behandlungsfälle erwirtschaftet werden. (s.a. Was bedeutet die neue Vorhaltevergütung?)
Die Folge: Die Vorhaltung von bedarfsnotwendigen Krankenhäusern wird – unabhängig von der Größe – zu einem relevanten Anteil gesichert. Das ermöglicht diesen Häusern wirtschaftlich zu agieren, selbst wenn sie vergleichsweise wenige Behandlungen anbieten.
Wie wirkt die Reform auf die Notfallversorgung?
Die Reform soll u.a. dafür sorgen, dass Menschen bei Notfällen besser versorgt werden. So soll etwa die Behandlung von Schlaganfällen künftig vor allem dort stattfinden, wo auf eine geeignete Spezialeinheit („Stroke Unit“) zurückgegriffen werden kann.
Dass die Bürgerinnen und Bürger weiterhin eine wohnortnahe Versorgung bei Notfällen erhalten, ist unbedingtes Ziel der Krankenhausreform. Für Planung und Sicherstellung der Notfallversorgung sind die Länder zuständig. Es ist durch die Landesbehörde zu entscheiden, inwieweit Fachkliniken ausnahmsweise auch an der Notfallversorgung teilnehmen sollen. Für die Notfallversorgung sind Zuschläge für die entsprechenden Krankenhäuser vorgesehen.
Wird der Weg zum nächsten Krankenhaus durch die Reform länger?
Die Menschen erhalten weiterhin eine wohnortnahe Versorgung. Die Bundesländer tragen dafür die Planungsverantwortung. Es bleibt ihre Aufgabe, eine an den Belangen ihrer Bevölkerung gemessene bedarfsgerechte Krankenhausplanung – auch im ländlichen Raum – auszuarbeiten und die Versorgung zu gewährleisten.
Bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten Zuschläge. (s.a. Was ist mit bedarfsnotwendigen ländlichen Krankenhäusern?)
Ebenso gibt es die Möglichkeit von Vorgaben abzuweichen, um in der Fläche eine bedarfsnotwendige stationäre Versorgung sicherzustellen. (s.a. Welche Ausnahmen soll es für welche Krankenhäuser geben?)
Bei planbaren Operationen wiegen bessere Behandlungserfolge verlängerte Anfahrtswege auf. Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat in ihrer fünften Stellungnahme (Verbesserung von Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung Potenzialanalyse anhand exemplarischer Erkrankungen) ausgeführt:
- Krebs: Würden alle Krebspatientinnen und -patienten zur Erstbehandlung in zertifizierten Zentren versorgt, könnten pro Jahr 20.404 Lebensjahre gerettet werden.
Brustkrebspatientinnen haben eine um fast 25 Prozent höheren Überlebenswahrscheinlichkeit bei Erstbehandlung in einem zertifizierten Zentrum.
- Schlaganfall: Würden alle Patientinnen und Patienten nach einem Schlaganfall in einem Krankenhaus mit Stroke-Unit behandelt werden, könnten zusätzlich rund 5.000 Menschen den Schlaganfall im ersten Jahr überleben.
- Endoprothetik: Würden Hüft- und Kniegelenke nur noch in spezialisierten Kliniken ersetzt, könnten 397 bzw. 212 Revisionsoperationen pro Jahr vermieden werden.
Was bringt die Reform für das klinische Personal?
Das bisherige System hat an einigen Stellen Anreize gesetzt, immer mehr Patientinnen und Patienten mit immer weniger Ressourcen zu versorgen – zum Teil konnte das auch Auswirkungen auf die Behandlungsqualität haben. Mit der geplanten Einführung einer Vorhaltevergütung werden Anreize für Mengensteigerungen gedämpft – das entlastet das Personal in den Krankenhäusern und verbessert die Qualität der medizinischen Versorgung.
Fallen durch die Reform Arbeitsplätze weg?
Zahlreiche Krankenhäuser in Deutschland befinden sich derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Lage – ohne eine weitreichende Reform der Krankenhausfinanzierung könnte eine große Zahl dieser Häuser nachhaltig in wirtschaftliche Schieflage geraten. Zahlreiche Beschäftigte in diesen Krankenhäusern würden OHNE Reform ihren Arbeitsplatz verlieren.
Wird es noch genügend Geburtsstationen geben?
Geburtsstationen werden massiv gefördert. Schon bisher zählte Geburtshilfe (lt. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses) zu den basisversorgungsrelevanten Leistungen. Deshalb bekamen diese Fachabteilungen an bedarfsnotwendigen Krankenhäusern im ländlichen Raum Zuschläge. Diese Zuschläge bleiben erhalten und werden erhöht.
Zudem hat die Bundesregierung die Finanzierung der Geburtshilfestandorte erheblich verbessert:
Dafür wurden den Bundesländern für 2023 und 2024 pro Jahr 120 Millionen Euro zugewiesen. Ziel ist, eine bedarfsnotwendige flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfestandorten auch im ländlichen Raum aufrecht zu erhalten. Mit der Krankenhausreform werden die zusätzlichen Mittel für die Geburtshilfe (120 Millionen Euro pro Jahr) und für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen (300 Millionen Euro pro Jahr) auch für die Folgejahre verstetigt.
Wird die Zuständigkeit der Länder in ihrer Planungshoheit beschnitten?
Die Reform ändert nichts an der Zuständigkeit der Länder für die Krankenhausplanung. Damit verbunden ist vor allem die Verantwortung für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung. Es bleibt daher weiter die Aufgabe der Länder, eine an den Belangen ihrer Bevölkerung gemessene bedarfsgerechte Krankenhausversorgung – auch im ländlichen Raum – zu gewährleisten.
Was sind die Leistungsgruppen?
Das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser wird künftig in einem ersten Schritt in 65 Leistungsgruppen abgebildet. Diese Leistungsgruppen werden bundeseinheitlich definiert und mit Mindestqualitätsanforderungen hinterlegt, die erfüllt sein müssen, damit einem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe durch die zuständige Landesbehörde zugewiesen werden darf und es hierfür eine Vorhaltevergütung erhält.
Dadurch wird die Qualität der medizinischen Versorgung gestärkt, denn zukünftig sollen nur die Krankenhäuser Leistungen erbringen können, die dafür die adäquate technische Ausstattung, das fachärztliche und pflegerische Personal sowie erforderliche Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung vorweisen.
Die Leistungsgruppen werden den einzelnen Krankenhausstandorten von den Planungsbehörden der Länder zugewiesen. Sie entscheiden darüber, welche Standorte welche Leistungen unter den gesetzten Voraussetzungen erbringen sollen und wohin folglich die Vorhaltevergütung fließt. Die Planung der Krankenhausversorgung vor Ort bleibt damit uneingeschränkt bei den Ländern – sie haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Finanzströme der Betriebskosten der Krankenhäuser. (s.a. Wird die Zuständigkeit der Länder in ihrer Planungshoheit beschnitten?)
Das Vorliegen der Qualitätskriterien und damit die von den Krankenhäusern zugesagte Erfüllung dieser Kriterien wird bundeseinheitlich strukturiert vom Medizinischen Dienst geprüft. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist grundsätzlich auch im Rahmen von Kooperationen und Verbünden zulässig.
Welche Ausnahmen soll es für welche Krankenhäuser geben?
Voraussetzung für die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist die Erfüllung der jeweils geltenden Qualitätskriterien. Ausnahmsweise ist die Zuweisung einer Leistungsgruppe trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien zulässig, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist.
Ob diese Erforderlichkeit der Ausnahme gegeben ist, hängt davon ab, ob die jeweiligen Leistungen an einem anderen Krankenhausstandort erbracht werden, der innerhalb einer bestimmten Fahrzeit erreichbar ist. Diese Fahrzeiten betragen für die Leistungsgruppen der 'Allgemeinen Inneren Medizin' und der 'Allgemeinen Chirurgie' – die beide mehr als 45 Prozent des Leistungsspektrums der Krankenhäuser ausmachen –30 PKW-Fahrzeitminuten und für die übrigen Leistungsgruppen 40 PKW-Fahrzeitminuten.
Die Zuweisung der Leistungsgruppe ist im Fall der Ausnahme grundsätzlich auf höchstens drei Jahre zu befristen und mit Auflagen zur Qualitätssteigerung zu verbinden.
Für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum, die gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses einen Zuschlag erhalten, ist eine dauerhafte Ausnahme zulässig.
Wie werden die Leistungsgruppen weiterentwickelt?
Die Definition und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und der dahinterstehenden Qualitätsmerkmale wird in einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung geregelt.
Ein vom Bundesministerium für Gesundheit einzurichtender Ausschuss wird zu den Inhalten dieser Verordnung Empfehlungen abgeben. Geleitet wird der Ausschuss gemeinsam von Bund und Ländern und paritätisch besetzt mit Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Krankenhäuser, der Ärzteschaft, der Pflegeberufe und Hochschulmedizin andererseits. Vertreter der maßgeblichen Patientenorganisationen und der Medizinische Dienst Bund können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) können beratend mit Vorarbeiten und Unterstützungsleistungen beauftragt werden.
Was bedeutet die neue Vorhaltevergütung?
Das Finanzierungssystem der Krankenhäuser wird verändert: Es wird eine weitgehend garantierte Vergütung – das sog. Vorhaltebudget – eingeführt. Demnach erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser Geld unabhängig davon, ob die Leistung erbracht wurde – also nur dafür, dass sie das Angebot und die dafür vorgesehenen Strukturen bereit halten: 60% der bisherigen Fallpauschalen werden künftig über den Vorhalteanteil gesichert, 40% müssen über Behandlungsfälle erwirtschaftet werden.
Ausgeschüttet wird die leistungsgruppenbezogene Vorhaltevergütung nur an die Krankenhäuser, denen aufgrund einer Zuweisungsentscheidung der Länder eine Leistungsgruppe zugewiesen wurde und die die entsprechenden Qualitätskriterien grundsätzlich erfüllen. (s.a. Was sind die Leistungsgruppen?)
Für die Zahlung eines nach Ländern und Leistungsgruppen differenzierten Vorhaltebudgets an die Krankenhäuser werden die Mittel aus den bestehenden Fallpauschalen ausgegliedert.
Die vollständige Refinanzierung der Pflege in Krankenhäusern bleibt dabei unberührt. Auch zukünftig werden die Personalkosten für die Pflege am Bett krankenhausindividuell nach dem Selbstkostendeckungsprinzip durch das Pflegebudget bezahlt.
Neben der Vorhaltevergütung werden u.a. für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin sowie für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung weitere Zuschläge ausgezahlt.
Was ist mit bedarfsnotwendigen ländlichen Krankenhäusern?
Bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten zu ihrer Förderung bereits heute Zuschläge. Um bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum noch stärker zu unterstützen, sieht die Krankenhausreform für diese Krankenhäuser höhere Zuschläge vor.
Wie wird die wohnortnahe Versorgung sichergestellt?
Durch das Konzept der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (‚Level 1i-Krankenhäuser‘) wird die ärztliche und pflegerische Vor-Ort-Versorgung in Deutschland um ein innovatives Element ergänzt. Diese Einrichtungen sichern eine wohnortnahe medizinische Grundversorgung durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen verbinden stationäre Leistungen der interdisziplinären Grundversorgung wohnortnah sowohl mit ambulanten als auch mit pflegerischen Leistungen. Sie erhalten dabei mehr Optionen zur ambulanten Leistungserbringung. Damit werden sie zu einer wichtigen Brücke zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung. Hiervon können insbesondere Krankenhäuser profitieren, deren Fortbestand auf Grund des geringen stationären Versorgungsbedarfs in der Region nicht gesichert ist. Die Vergütung der stationären Krankenhausleistungen dieser Einrichtungen erfolgt über degressive krankenhausindividuelle Tagesentgelte. Die ambulanten Leistungen dieser Einrichtungen werden mit den hierfür etablierten Entgelten vergütet.
Die Länder entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Krankenhausplanung, welche Krankenhäuser als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmt werden.
Wie wird das System entbürokratisiert?
In der aktuellen Krankenhaussystematik spielt die schriftliche Dokumentation von einzelnen Leistungen eine große Rolle. Sie erfolgt unter anderem zur Weiterbehandlung, zu Abrechnungszwecken und um die Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen zu untersuchen.
Zur Reduktion von unnötigen Aufwänden sollen zukünftig die Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern harmonisiert und vereinheitlicht sowie eine grundsätzlich elektronische Datenübermittlung im Rahmen dieser Prüfungen eingeführt werden. Prüfergebnisse und Mitteilungen sollen außerdem künftig auf einer Datenbank des Medizinischen Dienst Bund gebündelt werden.
Zudem soll der G-BA Qualitätsanforderungen künftig nur noch in seinen Richtlinien normieren, soweit diese nicht bereits in den Leistungsgruppen festgelegt sind. Darüber hinaus erfolgen Vereinfachungen bei den Einzelfallprüfungen, um auch damit Krankenhäuser von Bürokratie zu entlasten.
Wie wird der Umstrukturierungsprozess finanziert?
Um weitere Umstrukturierungsprozesse in den Krankenhäusern, die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz angestoßen werden, finanziell zu unterstützen, wird ein Transformationsfonds errichtet. In den Jahren 2026 bis 2035 werden dafür insgesamt 25 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem, dass die Länder sich mit mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten an der Finanzierung der zu fördernden Vorhaben beteiligen. Im Wege dieser Ko-Finanzierung kann ein Land auch den Träger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, an den Kosten beteiligen.
Um den gezielten Einsatz der Mittel zum Erreichen der Ziele des Gesetzes sicherzustellen, darf die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens nicht vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Die Planungen des Vorhabens dürfen bereits vorher beginnen.
Um einen nahtlosen Übergang der Strukturförderung für Krankenhäuser zu gewährleisten, wird die Laufzeit des bereits existierenden Krankenhausstrukturfonds um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Wie werden Krankenhäuser unterstützt und steigende Betriebskosten ausgeglichen?
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz sieht die vollständige und unterjährige Tarifrefinanzierung für alle Berufsgruppen vor – auch bereits für Tarifsteigerungen aus dem Jahr 2024. Zukünftig soll nach Abschluss der maßgeblichen tarifvertraglichen Vereinbarungen innerhalb von vier Wochen eine Einigung zur Refinanzierung der gestiegenen Personalkosten erfolgen.
Zudem ist bei der Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg des Landesbasisfallwerts, also die für das Folgejahr zu vereinbarende Krankenhausvergütung, der volle an Stelle des anteiligen Orientierungswerts zu Grunde zu legen.
Diese Maßnahmen ergänzen die Unterstützung, mit denen der Bund den Krankenhäusern bereits in den letzten Jahren geholfen hat:
- 21,5 Mrd Euro in der Pandemie
- 5 Mrd Euro Energiehilfen als Ausgleich für energiebedingte Mehrausgaben durch den Angriffskrieg auf die Ukraine und damit gestiegene Gas- und Strompreise (Auszahlung bis 2024)
- 2 x 300 Mio Euro zusätzlich für Kinder- und Jugendheilkunde
- 2 x 120 Mio Euro für Geburtshilfe.
- Zusätzliche Unterstützung kommt mit dem Transparenzgesetz, u.a.
- 6 Mrd Euro mehr Liquidität durch vorläufigen Mindererlösausgleich der Pflegekosten
- Außerdem werden Inflation und Tarifsteigerungen regelmäßig im Landesbasisfallwert berücksichtigt. Deshalb steigt dieser in den vergangenen Jahren auch deutlich an.