Arbeitgeberzuschüsse zur PKV bei Kurzarbeit
Hier erfahren Sie, wie die Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (PKV) zu berechnen sind, wenn sich die Beschäftigten in Kurzarbeit befinden.
Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse zu den PKV-Beiträgen bei Kurzarbeit
Um Arbeitgeber bei den Beschäftigungskosten zu entlasten und Arbeitsplätze zu sichern, besteht die Möglichkeit in wirtschaftlich schwierigen Situationen Kurzarbeit anzuordnen. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall in voller Höhe die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seiner Beschäftigten, die auf das fiktive Entgelt anfallen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent, wenn die Kurzarbeit mit Weiterbildung verbunden wird (Paragraf 106a SGB III).
Die damit finanziell verbundenen Entlastungen für Beschäftigte und Arbeitgeber gelten sowohl für gesetzlich als auch privat krankenversicherte Beschäftigte. Da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) einkommensunabhängig erhoben werden, wird nachstehend anhand eines fiktiven Rechenbeispiels erläutert, wie auf der Grundlage von Paragraph 257 Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 SGB V bei Kurzarbeit der Arbeitgeberzuschuss (AG-Zuschuss) zur privaten Krankenversicherung zu berechnen ist.
Bei Kurzarbeit ist eine Unterscheidung notwendig zwischen
- dem Kurzlohn, also dem tatsächlich gezahlten Lohn (aus verbleibender Beschäftigung während der Kurzarbeit), und
- dem fiktiven Entgelt, auch sogenannte Bruttoentgeltdifferenz, also 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt bei normaler Beschäftigung und dem Kurzlohn.
Fiktives Entgelt
Der Arbeitgeber übernimmt vollständig gemäß Paragraph 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V den privaten Krankenversicherungsbeitrag (PKV-Beitrag), der auf das fiktive Entgelt entfällt. Der AG-Zuschuss ist begrenzt auf den PKV-Beitrag, den die Beschäftigten tatsächlich zu zahlen haben. Die geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird auf das fiktive Entgelt angewendet.
Kurzlohn
Der AG-Zuschuss beträgt gemäß Paragraph 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V höchstens die Hälfte des PKV-Beitrages, den die Beschäftigten tatsächlich zahlen. Da ein Teil des PKV-Beitrages bereits durch den AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt getragen wird, mindert sich dieser Betrag entsprechend. Dieser bereits vollständig getragene AG-Zuschuss wird also vom tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrag abgezogen. Der dann verbleibende Beitrag wird wiederum zur Hälfte von den Beschäftigen sowie zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Hinweis zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)
Die Berechnung des AG-Zuschusses für die PPV erfolgt in derselben Weise wie die oben beschriebene Berechnung der AG-Zuschuss für die PKV (Paragraph 61 Absatz 2 SGB XI in Verbindung mit Paragraph 58 SGB XI). Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort beträgt der AG-Zuschuss für die PPV für den Kurzlohn nur 1,025 Prozent (für alle anderen Bundesländer: 1,525 Prozent).
Beispiele für die Berechnungsweise (Jahr 2024)
Eine beschäftigte Person hat ohne Kurzarbeit ein monatliches Brutto von 6.000 Euro (Soll-Entgelt).
In der Zeit der Kurzarbeit erhält diese ein Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 Euro (Kurzlohn).
Der einkommensunabhängige, individuelle Beitrag der Beschäftigten zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung beträgt 600 Euro monatlich.
Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Kurzlohn.
Einnahmen |
Betrag in Euro |
Bruttogehalt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) |
6.000 |
Tatsächlich erzieltes Entgelt (Kurzlohn) |
3.000 |
Differenzbetrag |
3.000 |
davon 80 Prozent = fiktives Arbeitsentgelt |
2.400 |
AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt
Das fiktive Arbeitsentgelt wird immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG KV im Jahr 2024: 62.100 Euro) berücksichtigt. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.175 Euro. Um dies zu prüfen werden der Kurzlohn und das fiktive Arbeitsentgelt zusammengerechnet:
3.000 Euro + 2.400 Euro = 5.400 Euro
Die errechneten 5.400 Euro übersteigen die BBG (5.175 Euro). Somit muss nun von der BBG der Kurzlohn abgezogen werden:
5.175 Euro - 3.000 Euro = 2.170,00 Euro
Das fiktive Arbeitsentgelt bis zur BBG beträgt damit 2.170,00 Euro. Für die Berechnung des AG-Zuschusses werden nach Paragraph 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen.
AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt |
Betrag in Euro |
Beitragszuschuss KV (2.170,00 Euro x 14,6 %) |
316,82 |
Beitragszuschuss Zusatzbeitrag (2.170,00 Euro x 1,6 %) |
34,72 |
Beitragszuschuss gesamt aus fiktivem Entgelt |
351,54 |
AG-Zuschuss zum Kurzlohn und der von den Beschäftigten selbst zu tragenden PKV-Beitrag
In diesem fiktiven Beispiel erhalten Beschäftigte bezogen auf das fiktive Entgelt einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 351,54 Euro. Um diesen Arbeitgeberzuschuss mindert sich der insgesamt zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag von 600 Euro, so dass der verbleibende PKV-Beitrag 248,46 Euro beträgt.
600 Euro (KV-Beitrag) 351,54 Euro (AG-Zuschuss fiktives Entgelt) = 248,46 Euro
Dieser Restbetrag wird paritätisch jeweils zur Hälfte von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber getragen.
248,46 Euro/ 2 = 124,23 Euro
Bezogen auf den Kurzlohn erhalten Beschäftigte damit einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 124,23 Euro und tragen selbst einen Beitrag in Höhe von 124,23 Euro.
AG-Zuschuss zum Kurzlohn/Anteil der Beschäftigten |
Betrag in Euro |
Verbleibender PKV Beitrag |
248,46 |
AG-Zuschuss zum Kurzlohn |
124,23 |
Selbst zu tragender Anteil der Beschäftigten zum PKV-Beitrag |
124,23 |
AG-Gesamtzuschuss
Insgesamt wird in diesem fiktiven Beispiel vom Arbeitgeber ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung der Beschäftigten in Höhe von 475,77 Euro gezahlt.
351,54 Euro (AG-Zuschuss fiktives Entgelt) + 124,23 Euro (AG-Zuschuss Kurzlohn) = 475,77 Euro.
AG-Zuschuss |
Betrag in Euro |
AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt |
351,54 |
AG-Zuschuss zum Kurzlohn |
124,23 |
AG-Gesamtzuschuss |
475,77 |
Finanzielle Entlastung der Beschäftigten
Die Beschäftigten selbst tragen noch einen Beitragsanteil in Höhe von 124,23 Euro. Vergleicht man diesen Anteil mit dem Beitrag, den Beschäftigte ohne Kurzarbeit selbst zu tragen haben, erhalten sie in diesem Rechenbeispiel eine finanzielle Entlastung bei Kurzarbeit in Höhe von 175,77 Euro.
300 Euro (regulärer selbst zu tragender Beitrag) - 124,23 Euro (selbst zu tragender Beitrag bei Kurzarbeit) = 175,77 Euro (Entlastung)
Zusammenfassung und Fazit
Mit dieser Berechnungsweise werden privat krankenversicherte Beschäftigte gleichermaßen – wie gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte auch – während der Anordnung von Kurzarbeit bei der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zusätzlich entlastet und tragen gemeinsam mit dem Arbeitgeber paritätisch den verbleibenden Krankenversicherungsbeitrag zum Kurzlohn. Damit wird zudem sichergestellt, dass auch der Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht über Gebühr belastet wird.
Diese Rechtsauslegung entspricht dem Vorgehen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte bei Kurzarbeit. Auch in der GKV wird eine differenzierte Berechnung zwischen Kurzlohn und fiktivem Entgelt im Hinblick auf den Zuschuss des Arbeitgebers vorgenommen und der Krankenversicherungsbeitrag zum Kurzlohn paritätisch finanziert.