Aufsichtsbehörden der Krankenkassen
Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Dabei unterliegen sie staatlicher Aufsicht. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Krankenkasse maßgeblich ist (Rechtsaufsicht).
Ansprechpartner bei Beschwerden über die gesetzlichen Krankenkassen
Gesetzlich Krankenversicherte können sich bei etwaigen Rechtsverstößen an die für ihre Krankenkasse jeweils zuständige aufsichtsführende Bundes- oder Landesbehörde wenden.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen. Bundesunmittelbar sind die Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Insbesondere die Ersatzkassen und die überwiegende Zahl der Betriebskrankenkassen (BKKen) sind bundesweit tätig.
Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, unterliegen regelmäßig der Landesaufsicht. Dies betrifft zum Beispiel die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Zuständig für Beschwerden ist die Aufsicht desjenigen Landes, in dem die Krankenkasse ihren Sitz hat. Die Landesaufsicht wird regelmäßig ausgeübt von den jeweiligen Gesundheits- beziehungsweise Sozialministerien der Bundesländer.
Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich auf bis zu drei Bundesländer beschränkt ist, unterliegen ebenfalls der Landesaufsicht, wenn durch die beteiligten Länder ein aufsichtsführendes Land bestimmt ist.
Hinweis
Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde mit vollständiger Adressangabe ist im Impressum der Internetseite der Krankenkassen angegeben.