Stärkung der Patientenrechte
Terminvermittlung durch Terminservicestellen (TSS)
Damit Sie nicht zu lang auf einen Arzt- oder Psychotherapeutentermin warten müssen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) dazu verpflichtet, insbesondere die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung sicherzustellen. Hierzu haben sie TSS zu betreiben. Diese sind unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116117 täglich 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche telefonisch erreichbar. Zusätzlich sind die TSS auch über digitale Angebote verfügbar beispielsweise über die Website ww.116117.de oder über die entsprechendre App.
Für die Vermittlung von Facharztterminen über die TSS bedarf es grundsätzlich einer Überweisung mit einem entsprechenden Vermittlungscode. Dieser Code dient dem Nachweis einer Überweisung und die ausstellende Ärztin bzw. der ausstellende Arzt kann zudem eine Kennzeichnung zur Dringlichkeit vornehmen (vgl. hierzu Anlage 28 „Terminservicestellen“ des Bundesmantelvertrages-Ärzte).Liegt eine solche Überweisung vor, sollen die TSS innerhalb einer Woche einen Termin bei einer niedergelassenen Fachärztin oder bei einem niedergelassenen Facharzt in zumutbarer Entfernung vermitteln. Die Wartezeit auf den Behandlungstermin darf im Regelfall vier Wochen nicht überschreiten. Sollte dies nicht möglich sein, haben die TSS einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Bei verschiebbaren Routineuntersuchungen sowie in Fällen von Bagatellerkrankungen hat die TSS jedoch einen Behandlungstermin in einer dem konkreten Behandlungsbedarf angemessenen Frist zu vermitteln. Zudem ist die Vermittlung in eine bestimmte Praxis (Wunschpraxis) nicht möglich.
Für die Vermittlung von Terminen bei Hausärztinnen und Hausärzten, Kinder- und Jugendärztinnen und Kinder- und Jugendärzten, Augenärztinnen und Augenärzten, Frauenärztinnen und Frauenärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bedarf es keiner Überweisung. Wird eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, haben die TSS Termine für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde und für die sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungen zu vermitteln. Für psychotherapeutische Akutbehandlungen gilt, dass hier die Wartezeit maximal zwei Wochen betragen darf.
In Akutfällen ist es die Aufgabe der TSS, eine unmittelbare ärztliche Versorgung in die medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln. Dabei kann es sich um eine geöffnete Arztpraxis, eine Bereitschaftsdienstpraxis, die Notfallambulanz eines Krankenhauses oder (in geeigneten Fällen) auch eine telefonische ärztliche Konsultation handeln. Einer Überweisung bedarf es in diesen Fällen nicht.
Schließlich sollen die TSS Sie auch bei der Suche nach einer Haus- oder Kinder- und Jugendärztin beziehungsweise einem Haus- oder Kinder- und Jugendarzt unterstützen, die oder der Sie dauerhaft versorgen kann. Darüber hinaus haben die TSS auch bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen.
Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung
Bei manchen planbaren Operationen kann eine Unsicherheit bestehen, ob sie medizinisch zwingend geboten sind und sich nicht vermeiden lassen. In diesen Fällen haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf ein sogenanntes strukturiertes Zweitmeinungsverfahren auf Kosten der Krankenkassen. Die Ärztin oder der Arzt, die beziehungsweise der eine Zweitmeinung abgibt, muss dazu besonders qualifiziert sein, unter anderem durch eine langjährige fachärztliche Erfahrung in dem betreffenden Fachgebiet. Bei welchen Eingriffen Sie konkret Anspruch auf eine Zweitmeinung haben, legt der G-BA fest. Bislang wurden vom G-BA folgende Eingriffe beschlossen, für die ein Zweitmeinungsverfahren zugelassen ist: Mandeloperationen, Gebärmutterentfernungen, Gelenkspiegelungen (Arthroskopien) an der Schulter, Amputation beim diabetischen Fußsyndrom, Kniegelenkersatz, Operationen an der Wirbelsäule, Entfernung der Gallenblase, kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen, Eingriffe zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators , Eingriffe zum Hüftgelenkersatz sowie Eingriffe an Aortenaneurysmen. Um den Rechtsanspruch der Versicherten auf ein Zweitmeinungsverfahren zu stärken, wurde der G-BA im Jahr 2021 mit dem GVWG verpflichtet, jährlich mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren aufzunehmenZuletzt hat der G-BA am 19. September 2024 den Zweitmeinungsanspruch bei Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom (tritt am 1. April 2025 in Kraft) beschlossen. Der G-BA stellt weitere Informationen zu den Eingriffen, für die ein Zweitmeinungsverfahren geregelt ist, sowie Patientenmerkblätter – auch in leichter Sprache – auf seinen Internetseiten bereit.
Der G-BA hat außerdem festgelegt, welche qualitativen Vorgaben für die Zweitmeinung gelten und welche Anforderungen jeweils an Ärztinnen und Ärzte gestellt werden, die eine Zweitmeinung erbringen dürfen. Die KBV informiert auf ihrer Website mit einem Arztsuchportal auch über Ärztinnen und Ärzte, die eine unabhängige Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit eines vorgesehenen Eingriffs erbringen können.
Unabhängig von diesem Verfahren bieten einige Krankenkassen ihren Versicherten eigene Zweitmeinungsverfahren für verschiedene schwerwiegende Erkrankungen an und übernehmen entsprechende Kosten als Satzungsleistung. Über die Voraussetzungen informiert Sie Ihre Krankenkasse.
Verbesserungen für chronisch Kranke
Für chronisch Kranke werden weitere strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme – DMP) entwickelt. Der G-BA hat im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) den Auftrag erhalten, hierfür weitere chronische Erkrankungen festzulegen.
Darüber hinaus haben Mitglieder nun bereits von dem Tag an, an dem die Ärztin oder der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellt, Anspruch auf Krankengeld – und nicht erst vom darauffolgenden Tag an. Dies schließt eine Versorgungslücke für Mitglieder, die wegen derselben Krankheit regelmäßig nur einen Arbeitstag arbeitsunfähig sind (etwa wegen einer Chemotherapie oder einer bestimmten Form der Dialyse).
Innovationsfonds zur Weiterentwicklung der Versorgung
Die Zunahme von Mehrfacherkrankungen und chronischen Erkrankungen bedeutet auch eine Herausforderung für die Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung. Deshalb wurde zur Förderung innovativer, insbesondere sektorenübergreifender Versorgungsformen ein Innovationsfonds beim G-BA geschaffen. Dabei steht ein jährliches Fördervolumen von 200 Millionen Euro zur Verfügung, um gezielt Projekte zu fördern, die neue Wege in der Versorgung beschreiten. Neben der Erarbeitung innovativer Versorgungskonzepte werden auch die Versorgungsforschung sowie die evidenzbasierte (Weiter-)Entwicklung medizinischer Leitlinien gefördert. Ab 2025 wird zudem die Einrichtung von Meldesystemen zur Patientensicherheit in diesem Förderspektrum pilotiert. Weitere Informationen finden Sie unter innovationsfonds.g-ba.de.
Verbesserungen in der medizinischen Rehabilitation
Bei medizinischen Rehabilitationen haben Sie durch das GKV-VSG ein größeres Wunsch- und Wahlrecht. Sie können jetzt zertifizierte Reha-Einrichtungen auch unabhängig davon wählen, ob diese einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben. Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsgesetz (IPReG) wurde der Mehrkostenanteil für eine Rehabilitation halbiert, den Sie gegebenenfalls tragen müssen, wenn Sie eine andere als die von Ihrer Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen. Die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen wurde gestrichen. Ebenfalls wurde der Zugang zur medizinischen Rehabilitation erleichtert: Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte stellen die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation fest. Die Krankenkassen sind an diese Feststellung gebunden. Bei anderen Indikationen kann die Krankenkasse von der Verordnung nur nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst abweichen.