Pflegerische Versorgung bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson

Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 gemäß § 42a SGB XI Anspruch auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden und die pflegerische Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt ist. Die Einrichtung kann die pflegerische Versorgung auch durch den Einsatz ambulanter Pflegedienste sicherstellen. Wird die pflegerische Versorgung nicht in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung selbst erbracht, ist auch eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung während dieser Zeit möglich.

Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und wünscht die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, stellt dieser Antrag zugleich einen Antrag der oder des Pflegebedürftigen auf die Leistungen nach § 42a Absatz 1 SGB XI dar, sofern die oder der Pflegebedürftige zustimmt. Das gilt sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die private Pflege-Pflichtversicherung. Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während dieser Zeit der Versorgung. Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erhält die Kosten für die Versorgung der pflegebedürftigen Person von deren Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, erstattet.

Sofern im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch der Pflegeperson auf Versorgung der pflegebedürftigen Person während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson besteht, geht dieser Anspruch nach § 40 Absatz 3a Satz 1 SGB V dem Anspruch nach § 42a SGB XI vor. Bei Bedarf können sich Versicherte hierzu durch die Kranken- und Pflegekassen beraten lassen.

Stand: 19. September 2024

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