Wie wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gefördert?

Das Recht auf Pflegezeit

Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Es handelt sich um eine vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch bei außerhäuslicher Betreuung. Ferner sind Beschäftigte zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, zum Beispiel in einem Hospiz, freizustellen (bis zu drei Monate). Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Er besteht jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Beschäftigte in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten haben zwar keinen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, können aber auf freiwilliger Basis mit diesem eine Pflegezeit vereinbaren. Als nahe Angehörige gelten: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Das Recht auf Familienpflegezeit

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Als nahe Angehörige gelten die in § 7 Absatz 3 PflegeZG Genannten.

Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten haben zwar keinen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, können aber auf freiwilliger Basis mit ihm eine Familienpflegezeit vereinbaren (§ 2a Absatz 5a FPfZG). In diesem Fall sind die Arbeitgeber verpflichtet, einen Antrag auf Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang zu beantworten und eine gegebenenfalls erfolgte Ablehnung zu begründen.

Kombination von Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz

Pflegende nahe Angehörige können Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz auch kombiniert in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Nahe Angehörige können die Freistellungen auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Beschäftigten wird hiermit unter anderem geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall der oder des nahen Angehörigen, sofern dieser (voraussichtlich) eine Pflegebedürftigkeit nach sich zieht. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit zum Zwecke der Organisation der bedarfsgerechten Pflege beziehungsweise der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vorgelegt werden. Das Recht nach § 2 Absatz 1 PflegeZG haben alle Beschäftigten unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Pflegeunterstützungsgeld

Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bei einer solchen „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ haben Beschäftigte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftige Person, wenn sie für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können. Das Pflegeunterstützungsgeld gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Pflegebedürftig sind in diesem Zusammenhang auch Personen, die die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllen.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in den der Freistellung vorangegangenen zwölf Kalendermonaten beträgt das Pflegeunterstützungsgeld brutto 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten derselben pflegebedürftigen Person geltend machen, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist die ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der beziehungsweise des Angehörigen bei der Pflegekasse oder beim privaten Pflegeversicherungsunternehmen einzureichen. Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist die ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der beziehungsweise des Angehörigen bei der Pflegekasse oder beim privaten Pflegeversicherungsunternehmen einzureichen. Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.

Stand: 19. September 2024

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