Wohngeld für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen können einen Anspruch auf Wohngeld haben, sofern es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder handelt und die betroffene Person dort nicht nur vorübergehend aufgenommen ist. Bei der Ermittlung des Wohngeldes gilt hier eine wichtige Besonderheit: Als anzunehmende Miete wird in diesem Fall der Höchstbetrag für die Miete zugrunde gelegt. Durch die Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 sind zudem die Einkommensgrenzen gestiegen und das durchschnittliche monatliche Wohngeld ist auf 297 Euro gestiegen.

Ein Antrag auf Wohngeld kann bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung gestellt werden. Ein Antrag kann auch vom Heimträger – bevollmächtigt vom Antragsberechtigten – gestellt werden. Antragsformulare sind in den Bürgerämtern/Wohngeldbehörden sowie im Internet zu finden. Bei vielen Wohngeldbehörden kann der Antrag bereits online gestellt werden. Wer eine erste Einschätzung bekommen möchte, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann den neuen Wohngeld-Plus-Rechner nutzen. Dieser ist auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu finden.

Der Rechner ist einfach gehalten. Es sind dazu nur wenige Daten zur Eingabe erforderlich. Alle Eingaben sind anonym. Wichtig ist, dass für eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich des Wohngeldanspruchs ein Antrag bei der für die Auszahlung des Wohngeldes zuständigen Behörde gestellt werden muss. Die Berechnung mit dem Wohngeldrechner ersetzt diesen Antrag nicht.

Stand: 26. Februar 2025

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