Fragen und Antworten zum Thema Organspende
Was spricht für eine Organspende?
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Organ- und Gewebespende ist gelebte Solidarität. Auch wenn die Auseinandersetzung mit Themen wie Krankheit und Tod für die meisten Überwindung kostet, ist eine Antwort auf die Frage, ob man Organe spenden möchte, wichtig. Für viele Menschen, die auf eine Organspende warten, entscheidet diese über Leben oder Tod. Und auch Sie selbst könnten durch einen Unfall oder eine Krankheit jederzeit in die Situation geraten, auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen zu sein. Daher ist es wichtig, dass sich möglichst viele Menschen mit diesem Thema auseinandersetzen.
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Lebensbedrohliche Krankheiten oder der Verlust wichtiger Organfunktionen machen eine Organtransplantation häufig notwendig. Auf den Wartelisten der europäischen Vermittlungsstelle Eurotransplant stehen derzeit etwa 8.400 Patientinnen und Patienten aus Deutschland. Diese sind darauf angewiesen, dass jemand gefunden wird, dessen Organ ihnen übertragen werden kann. Zurzeit können Niere, Herz, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm nach dem Tod gespendet werden.
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Nein. In Deutschland ist der Handel mit Organen verboten und gemäß §18 Transplantationsgesetz unter Strafe gestellt.
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Die Einwilligung ist unabdingbare Voraussetzung für die Organspende. Zunächst haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Organspende-Register nach einer Erklärung zu suchen. Diese ist dort dauerhaft hinterlegt, kann nicht verloren gehen und ist damit verlässlich auffindbar. Wenn dort keine Erklärung registriert ist, wird nach einer schriftlichen Erklärung des Patienten zur Organspende, in einem Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung, geschaut.
. Hat der Patient nicht selber eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende (§ 3 TPG) getroffen, so sind die nächsten Angehörigen angehalten, im Sinne des Verstorbenen zu entscheiden. Die nächsten Angehörigen sind gemäß §1a Nr. 5 TPG die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern. Maßgebend ist für die Angehörigen der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen, nicht ihre persönliche Auffassung zur Organspende. Erst wenn dieser mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht ermittelbar ist, entscheiden die Angehörigen nach ihren eigenen Vorstellungen.
Um die Angehörigen vor dieser schwierigen Entscheidung in einer emotional sehr belastenden Situation zu bewahren, sollte jeder sich zu Lebzeiten mit dem Thema Organspende auseinandersetzen und eine persönliche Entscheidung treffen. Diese sollte am besten im Organspende-Register, in einem Organspendeausweis und/oder einer Patientenverfügung festgehalten und auch den Angehörigen mitgeteilt werden.
Organspende in Deutschland
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Das Transplantationsgesetz (TPG) ist seit 1. Dezember 1997 in Kraft. Es regelt die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tode oder zu Lebzeiten gespendet werden.
Die Voraussetzungen für die Entnahme von Organen bei Verstorbenen und Lebenden sind gesetzlich genau festgelegt. Zwei Ärzte müssen unabhängig voneinander den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall des Gehirns feststellen, bevor eine Organspende durchgeführt werden darf. Zudem muss zwingend eine Einwilligung des Spenders vorliegen. Das Gesetz sieht eine strikte organisatorische und personelle Trennung der Bereiche Organspende, Organvermittlung und Organtransplantation vor und legt damit Zuständigkeiten eindeutig fest. Für die Organspende ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) verantwortlich. Für die Vermittlung der Organspenden ist die Stiftung Eurotransplant (ET) zuständig.
1. Koordinierungsstelle nach § 11 TPG
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) ist von der Bundesärztekammer (BÄK), dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) mit der Koordinierung der Organspende in Deutschland durch Vertrag beauftragt. Sie ist eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main.
Als sogenannte Koordinierungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 TPG muss die Deutsche Stiftung Organtransplantation alle Schritte des Organspendeablaufs von der Mitteilung eines möglichen Spenders an die Vermittlungsstelle Eurotransplant über den Organtransport bis hin zur Übergabe der Organe an die fast 50 deutschen Transplantationszentren organisieren und koordinieren. Da die Gemeinschaftsaufgabe Organspende in regionaler Zusammenarbeit zu erfolgen hat, hat die Deutsche Stiftung Organtransplantation neben ihrer bundesweit tätigen Zentrale sieben regionale Untergliederungen gegründet. Die Regionen umfassen ein oder mehrere Bundesländer. Die Finanzierung der Aufgaben der Deutsche Stiftung Organtransplantation erfolgt durch ein Budget, das jährlich mit ihren Auftraggebern (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer) im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung verhandelt wird. Das Budget richtet sich nach der zu erwartenden Anzahl der transplantierten Organe. Die Krankenhäuser erhalten aus diesem Budget von der Deutsche Stiftung Organtransplantation für ihre Leistungen zur Ermöglichung postmortaler Organspenden eine entsprechende Aufwandserstattung in Form von Pauschalen.
Die Koordinierungsstelle hat unter anderem die Aufgabe
- die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen als gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser (Entnahmekrankenhäuser) in regionaler Zusammenarbeit zu organisieren,
- die Krankenhäuser bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz zu unterstützen,
- die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger notwendigen Untersuchungen sicherzustellen und in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren zu klären, ob bei dem potentiellen Spender die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen,
- die Entnahme und Konservierung von Organen sowie deren Transport zu organisieren,
- die Transplantationszentren bei Maßnahmen der Qualitätssicherung zu unterstützen,
- die Transplantationszentren bei der Führung der Wartelisten zu unterstützen.
Ihre Auftraggeber (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer) haben nach § 11 Absatz 3 Satz 3 TPG die Einhaltung des Vertrages mit der Koordinierungsstelle zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine Überwachungskommission (s. u.) eingerichtet.
2. Vermittlungsstelle nach § 12 TPG
Die Bundesärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben durch Vertrag die Stiftung Eurotransplant (mit Sitz in den Niederlanden) mit der Organisation der Organvermittlung beauftragt. Diese organisiert als Vermittlungsstelle (bereits seit 1969) die Organvermittlung für den gesamten Eurotransplant-Verbund, dem heute neben Deutschland auch die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich, Slowenien, und Kroatien und Ungarn angehören. Die länderübergreifende Kooperation erhöht die Chancen, dass den wartenden Patienten schneller ein passendes lebensrettendes Organ zugeteilt werden kann. Eurotransplant vermittelt die ihr gemeldeten vermittlungspflichtigen Organe an geeignete Patientinnen und Patienten, die auf der Warteliste stehen. Dabei hat sie die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organvermittlung und Wartelistenführung zwingend zu beachten.
Die Auftraggeber (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer) haben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 TPG die Einhaltung des Vertrages mit der Vermittlungsstelle zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine Prüfungskommission (s. u.) eingerichtet.
3. Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren
Die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender darf nur in zugelassenen Transplantationszentren nach § 10 TPG vorgenommen werden. Sowohl die Entnahmekrankenhäuser als auch Transplantationszentren unterliegen der staatlichen Aufsicht der Länder.
In Deutschland gibt es rund 1300 Entnahmekrankenhäuser und ca. 50 Transplantationszentren.
Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, Organentnahmen von möglichen Spendern unter den Voraussetzungen der §§ 3, 4 TPG nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5 TPG zu ermöglichen. Die zuständige Behörde benennt gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TPG erfüllen und unterrichtet die Entnahmekrankenhäuser schriftlich über diese Benennung.
Organspende ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Die Transplantationszentren und die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle zur Entnahme von Organen sowie zur Entnahme von Geweben bei möglichen Organspendern zusammenzuarbeiten. Die Koordinierungsstelle klärt, ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen. Hierzu benötigt sie die Personalien der möglichen Organspender und weitere für die Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erforderliche personenbezogene Daten. Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, diese Daten zu erheben und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Organentnahme wird durch die Koordinierungsstelle organisiert.
4. Transplantationsbeauftragte nach § 9b TPG
Alle Entnahmekrankenhäuser verpflichtet, Transplantationsbeauftragte zu bestellen.
Die Transplantationsbeauftragten sind dafür verantwortlich, dass potenzielle Organspender identifiziert und gemeldet werden, die Angehörigen von Spendern in angemessener Weise begleitet werden. Sie sorgen außerdem auch dafür, dass das ärztliche und pflegerische Personal im Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung und den Prozess der Organspende regelmäßig informiert und auf dem Laufenden gehalten wird.
Die Entnahmekrankenhäuser bestellen mindestens einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist. Daneben ist es möglich auch pflegerische Transplantationsbeauftragte zu benennen. Der Transplantationsbeauftragte ist in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und unterliegt keinen Weisungen.
Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation, soll für jede dieser Stationen mindestens ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden. Der oder die Transplantationsbeauftrage wird anhand eines Intensivbettenschlüssels von seinen oder ihren übrigen ärztlichen Aufgaben freigestellt. Die Freistellung erfolgt mit einem Anteil von mindestens 0,1 Stelle je 10 Intensivbehandlungsbetten, d.h. verfügt ein Krankenhaus über 100 Intensivbetten ist der Transplantationsbeauftragte vollständig freizustellen. Der finanzielle Aufwand der Krankenhäuser für diese Freistellung des oder der Transplantationsbeauftragten wird von den gesetzlichen Krankenkassen vollständig refinanziert.
Die Transplantationsbeauftragten sind auch für Fortbildungen freizustellen. Die Fortbildungskosten müssen die Kliniken übernehmen.
Seit 1. April 2019 sind die Transplantationsbeauftragten per Gesetz mit verschiedenen Rechten ausgestattet. Sie sind immer dann von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten hinzuziehen, wenn ein Patient oder ein Patientin nach ärztlicher Beurteilung als potentieller Organspender in Betracht kommt. Sie erhalten Zugangsrecht zu der Intensivstation und ihnen sind alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um das Spenderpotenzial in ihrer Klinik auswerten können.
Durch die Stärkung der Transplantationsbeauftragten soll sichergestellt werden, dass bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten am Lebensende regelmäßig an die Organspende als eine Option gedacht wird. Denn nur so kann ein möglicher Patientenwille zu einer Spende überhaupt umgesetzt werden.
Die Transplantationsbeauftragten haben zudem Verfahrensanweisungen für ihr Krankenhaus zu erarbeiten, alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Gehirnschädigung in ihrer Klinik auszuwerten und der Krankenhausleitung regelmäßig hierüber sowie ihre Tätigkeit und den Stand der Organspende in ihrem Krankenhaus zu berichten.
Die Transplantationsbeauftragten sind ausschließlich im Bereich der Organspende tätig. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind sie weder mit der Entnahme noch mit der Vermittlung von Organen befasst.
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1. Postmortale Organspende nach § 3 und § 4 TPG
Wenn der Verdacht auf einen endgültigen, nicht behebbaren Ausfall des Gehirns besteht und eine Meldung an die DSO erfolgt, steht der für das Krankenhaus zuständige regionale DSO-Koordinator dem Personal auf der Intensivstation beratend zur Seite. Telefonisch wird geklärt, ob der endgültige, nicht behebbare Ausfall des Gehirns diagnostiziert werden sollte. Im Rahmen dieser Diagnostik müssen zwei Experten unabhängig voneinander den vollständigen und irreversiblen Ausfall des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes feststellen und diesen Befund protokollieren. Damit ist der Tod des Menschen festgestellt und eine Voraussetzung für die Organspende erfüllt.
Neben dem nachgewiesenen endgültigen, nicht behebbaren Ausfall des Gehirns ist die Einwilligung zur Organspende unabdingbare Voraussetzung zur Organentnahme. Zunächst haben die behandelenden Ärztinnen und Ärzte in Organspende-Register nach einer Erklärung zu suchen. Diese ist doprt dauerhaft hinterlegt, kann nicht verloren gehen und ist damit verlässlich auffindbar. Wenn dort keine Erklärung registriert ist, wird nach einer schriftlichen Erklärung des Patienten zur Organspende, in einem Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung, geschaut. Hat der Patient nicht selber eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende (§ 3 TPG) getroffen, so sind die nächsten Angehörigen angehalten, im Sinne des Verstorbenen zu entscheiden. Die nächsten Angehörigen sind gemäß §1a Nr. 5 TPG die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern. Maßgebend ist für die Angehörigen der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen, nicht ihre persönliche Auffassung zur Organspende. Erst wenn dieser mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht ermittelbar ist, entscheiden die Angehörigen nach ihren eigenen Vorstellungen.
Um die Angehörigen vor dieser schwierigen Entscheidung in einer emotional sehr belastenden Situation zu bewahren entlasten, sollte jeder Mensch sich zu Lebzeiten mit dem Thema Organspende auseinandersetzen und eine persönliche Entscheidung treffen. Diese sollte am besten im Organspende-Register, in einem Organspendeausweis und/oder einer Patientenverfügung festgehalten und auch den Angehörigen mitgeteilt werden.
Liegt eine Zustimmung zur Organentnahme vor, veranlasst der DSO-Koordinator Laboruntersuchungen, welche die Blutgruppe und Gewebemerkmale des Spenders bestimmen und klären, ob beim Spender Infektionen vorliegen, die den Organempfänger gefährden könnten. Zeitgleich informiert der DSO-Koordinator die Vermittlungsstelle Eurotransplant und teilt dieser die Daten des Spenders mit, die zur Vermittlung seiner Organe benötigt werden.
Bei der Vermittlungsstelle Eurotransplant liegen die für die Zuteilung der Spenderorgane relevanten Daten aller Patienten auf den Wartelisten zur Organtransplantation vor. Diese Daten werden von den Transplantationszentren an Eurotransplant übermittelt und können bei Veränderung des klinischen Zustands eines Wartelistenpatienten jederzeit angepasst werden. Eurotransplant ermittelt anhand der von der Bundesärztekammer in Richtlinien festgelegten Verteilungsregeln für jedes zur Transplantation gemeldete Organ unter Berücksichtigung der Spender- und der Empfängerdaten, geeignete Empfänger und legt die Vermittlungsreihenfolge fest. In der Reihenfolge erhalten die Patienten auf der Warteliste ein Organangebot. Dazu werden die Transplantationszentren durch Eurotransplant telefonisch informiert und die genaue Spenderorgancharakterisierung elektronisch übermittelt. Akzeptiert das Transplantationszentrum das Angebot für den ausgewählten Patienten, ist der Vermittlungsprozess für dieses Organ beendet.
Stehen die Organempfänger fest, nehmen der DSO-Koordinator und die Transplantationszentren der Organempfänger miteinander Kontakt auf, um den weiteren Zeitplan abzusprechen. Nicht immer können die Organe von den Chirurgen des Entnahmekrankenhauses entnommen werden. Dann übernehmen Entnahmeteams aus der zuständigen DSO-Organspende-Region oder aus dem Transplantationszentrum, das den Empfänger betreut, diese Aufgabe.
Die entnommenen Organe werden konserviert, innerhalb einer angemessenen Transportdauer zu den entsprechenden Transplantationszentren transportiert und unmittelbar den Empfängern übertragen, die in der Zwischenzeit auf die Operation vorbereitet worden sind. Nach der Transplantation informiert der DSO-Koordinator die Angehörigen des Spenders – unter Wahrung der Anonymität der Empfänger – über den Verlauf und idealerweise Erfolg der Transplantationen. Auch das Krankenhaus, das den Spender gemeldet hat, wird über die Ergebnisse der Transplantation unterrichtet.
2. Lebendorganspende nach § 8 TPG
Die Lebendspende ist in Deutschland an strenge Voraussetzungen geknüpft, da sie für den gesunden Spender keinen Heileingriff darstellt und mit Risiken verbunden sein kann. Der Spender muss bei einer Lebendspende volljährig und einwilligungsfähig sein und nach entsprechender umfangreicher Aufklärung in die Entnahme eingewilligt haben. Voraussetzung für die Lebendspende ist zudem eine positive ärztliche Beurteilung über die Geeignetheit als Spender. Sie ist außerdem nur zulässig, wenn zum jeweiligen Zeitpunkt kein Spenderorgan eines verstorbenen Organspenders zur Verfügung steht. Von Lebenden können Nieren oder Teile der Leber transplantiert werden. Die Entnahme einer Niere oder des Teils einer Leber ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten und zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offensichtlich nahestehen. Eine nach Landesrecht zuständige Kommission hat außerdem gutachterlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung des Lebendspenders nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handel Treibens ist. Hierdurch soll vor allem der in Deutschland strafbare Handel mit Organen unterbunden werden.
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Richtlinien der Bundesärztekammer nach §16 TPG
Das Transplantationsgesetz (§ 16 TPG) verpflichtet die Bundesärztekammer, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu einzelnen Bereichen der Transplantationsmedizin in Richtlinien festzustellen.
Die Richtlinien werden von der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer erarbeitet. Neben medizinischen Experten gehören ihr Juristen, Ethiker, Patienten, Angehörige von Organspendern sowie Vertreter der Koordinierungsstelle (Deutsche Stiftung Organtransplantation), der Vermittlungsstelle (Eurotransplant), der Auftraggeber (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer) und der Länder an. Das Bundesministerium für Gesundheit ist als ständiger Gast vertreten.
Seit 1. August 2013 unterliegen die Richtlinien der Bundesärztekammer einem Genehmigungsvorbehalt. D.h. die Richtlinien oder ihre Änderungen sind dem Bundesministeriums für Gesundheit durch die Bundesärztekammer zur Genehmigung vorzulegen. Erst nach der Genehmigung werden die Richtlinien oder ihre Änderungen wirksam.
Das Transplantationsgesetz sieht u.a. Richtlinien vor für:
- die Regeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls des Gehirns (sogenannter Hirntod),
- die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste (einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme),
- die Regeln zur Organvermittlung,
- die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation (u. a. Untersuchung des Spenders und der entnommenen Organe sowie Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe),
- die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Kontrollinstanzen im Transplantationswesen
1. Prüfungskommission gemäß § 12 Abs. 5 Satz 4 TPG
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV), die Bundesärztekammer (BÄK) und die Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) haben eine Prüfungskommission errichtet, die die Vermittlung von Spenderorganen durch die Vermittlungsstelle Eurotransplant überprüft. Die Prüfungskommission besteht aus je drei vom GKV-Spitzenverband, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Vertretern sowie zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) benannten Vertretern. Die sachverständigen Mitglieder der Prüfungskommission sowie die hinzugezogenen Organsachverständigen arbeiten ehrenamtlich. Die Prüfungskommission hat nach § 12 TPG die Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des Transplantationsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Vertragsbestimmungen mit der Vermittlungsstelle zu überwachen. Dazu führt die Prüfungskommission verdachtsabhängige sowie kontinuierlich und flächendeckend verdachtsunabhängige Prüfungen der Transplantationszentren, der Entnahmekrankenhäuser sowie der Vermittlungsstelle durch. Die Vermittlungsstelle und die Transplantationszentren sind verpflichtet, der Prüfungskommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission ist verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen an die zuständigen Behörden der Länder (Landesgesundheitsministerien, Staatsanwaltschaften) weiterzuleiten.
Ziel der Prüfungen ist es, etwaige Richtlinienverstöße und ggf. Manipulationen in den Transplantationsabläufen der Zentren zu erkennen, bzw. festzustellen, dass die Abläufe korrekt erfolgten.
Seit 1. August 2013 ist die Manipulation von Patientendaten in der Absicht, Patienten bei der Führung der einheitlichen Wartelisten und damit bei der Vermittlung von Organen zu bevorzugen, in §19 Abs. 2a TPG gesondert unter Strafe gestellt.
2. Überwachungskommission gemäß § 11 Absatz 3 Satz 4 TPG
Der Spitzenverband Gesetzlichen Krankenkassen (GKV), die Bundesärztekammer (BÄK) und die Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) haben eine Kommission eingesetzt, die die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Koordinierungsstelle Deutsche Stiftung Organtransplantation, der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser bei der Organspende überwacht. Die Koordinierungsstelle, die Transplantationszentren und die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der Überwachungskommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission ist verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen an die zuständigen Behörden der Länder (Landesgesundheitsministerien, Staatsanwaltschaften) weiterzuleiten.
3. Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“
Die unabhängige Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“ nimmt auf vertraulicher Basis (auch anonyme) Hinweise zu Auffälligkeiten und Verstößen gegen das Transplantationsrecht entgegen und wirkt auf deren Klärung in Kooperation mit der Prüfungskommission und der Überwachungskommission hin. Die Vertrauensstelle ist unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden.
Sie erreichen die Vertrauensstelle „Transplantationsmedizin“
postalisch unter
Vertrauensstelle Transplantationsmedizin
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlinoder über
Ablauf der Organspende
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Der endgültige, nicht behebbare Ausfall des gesamten Gehirns, also des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms (umgangssprachlich: "Hirntod") ist ein sicheres inneres Todeszeichen. In dieser Situation kann die Herz- und Kreislauffunktion des bzw. der Verstorbenen nur noch durch Beatmung und Medikamente künstlich aufrechterhalten werden.
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1. Zwei Fachärzte stellen den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall des gesamten Gehirns fest
Eine massive, akute Hirnschädigung – zum Beispiel durch Hirnblutung oder Unfall – kann auch bei Einsatz aller intensivmedizinischen und operativen Möglichkeiten zum Tod des Patienten bzw. der Patientin führen. Der nachgewiesene Ausfall des gesamten Gehirns, der Hirntod, ist das sichere innere Todeszeichen des Menschen. Zwei Fachärzte stellen dazu unabhängig voneinander den vollständigen und irreversiblen Ausfall des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes nach den Richtlinien der Bundesärztekammern fest. Der endgültige, nicht behebbare Ausfall des Gehirns ist Voraussetzung für eine Organspende.
2. Frage nach der Einwilligung zur Organentnahme
Die Einwilligung ist unabdingbare Voraussetzung für die Organspende. Zunächst haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Organspende-Register nach einer Erklärung zu suchen. Diese ist dort dauerhaft hinterlegt, kann nicht verloren gehen und ist da-mit verlässlich auffindbar. Wenn dort keine Erklärung registriert ist, wird nach einer schriftlichen Erklärung des Patienten zur Organspende, in einem Organspendeausweis oder einer Patienten-verfügung, geschaut.
Hat der Patient nicht selber eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende (§ 3 TPG) getroffen, so sind die nächsten Angehörigen angehalten, im Sinne des Verstorbenen zu entscheiden. Die nächsten Angehörigen sind gemäß §1a Nr. 5 TPG die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern. Maßgebend ist für die Angehörigen der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen, nicht ihre persönliche Auffassung zur Organspende. Erst wenn dieser mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht ermittelbar ist, entscheiden die Angehörigen nach ihren eigenen Vorstellungen.
3. Medizinische Untersuchungen des Verstorbenen
Zum Schutz der Organempfänger veranlasst die Deutsche Stiftung Organtransplantation notwendige Laboruntersuchungen. Dabei wird geklärt, ob bei dem Verstorbenen, also dem Organspender, Infektionen oder Tumorerkrankungen vorliegen, die die Organempfänger gefährden könnten. Trotz umfassender Maßnahmen zum Empfängerschutz kann ein Restrisiko für die Empfängerin aber nie ganz ausgeschlossen werden.
4. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) informiert die internationale Organvermittlungsstelle Eurotransplant (ET)
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation übermittelt alle erforderlichen Daten (z.B. Labordaten und weitere Angaben zum Spender) an Eurotransplant, sodass Eurotransplant nach dem "passenden" Empfänger bzw. der "passenden" Empfängerin auf der Warteliste suchen und die Vermittlung der gespendeten Organe einleiten kann. Die Vergabe richtet sich ausschließlich nach medizinischen Kriterien, nämlich der Dringlichkeit und der Erfolgsaussicht einer Transplantation.
5. Organentnahme und Versorgung des Leichnams
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation organisiert in Absprache mit dem Entnahmekrankenhaus und den entsprechenden Transplantationszentren die Organentnahme. Bei Bedarf unterstützt sie durch Entnahmeteams bei der Organentnahme. Die Organspende erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie eine Operation. Während und nach der Entnahme ist der würdevolle Umgang mit dem bzw. der Verstorbenen selbstverständlich. Die Angehörigen können anschließend in jeder gewünschten Weise Abschied vom verstorbenen Menschen nehmen. Der Leichnam wird nach der Organspende für eine Aufbahrung vorbereitet und kann anschließend bestattet werden.
6. Organtransport zum Organempfänger in das Transplantationszentrum
Die Organe werden sorgfältig verpackt und aufbewahrt und zügig zu den entsprechenden Transplantationszentren transportiert. Die Funktion des Transplantates und das Überleben des Organempfängers hängen unmittelbar davon ab. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation koordiniert die dafür notwendige Logistik und stellt den reibungslosen Ablauf sicher. Im Transplantationszentrum werden die Organe in Empfang genommen. Hier endet die Aufgabe der Deutschen Stiftung Organtransplantation im Organspendeprozess.
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Eine Transplantatabstoßung ist eine Immunreaktion des Körpers auf ein körperfremdes Spenderorgan. Das Immunsystem erkennt das Transplantat als fremd und bekämpft es. Mit Medikamenten kann man die Abstoßung jedoch in der Regel auf ein Minimum reduzieren und damit zum Erfolg einer Transplantation beitragen.
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Ja. Solange das Organ funktionsfähig ist, geht das.
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Nein, dies ist nicht möglich.
Das Transplantationsgesetz (TPG) enthält klare Vorgaben für eine transparente und patientenbezogene Organverteilung durch die unabhängige Vermittlungsstelle Eurotransplant in Leiden (Holland). Die Vergabe von postmortal gespendeten, vermittlungspflichtigen Organen erfolgt nach § 12 Transplantationsgesetz ausschließlich nach medizinischen Kriterien, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patientinnen und Patienten. Die Vermittlungsregeln werden in Richtlinien der Bundesärztekammern festgelegt und sind Grundlage jeder Vermittlungsentscheidung.
Eine Verteilung der zur Verfügung stehenden Spenderorgane nach nichtmedizinischen Kriterien, zum Beispiel Einkommen, Herkunft oder etwa dem Versicherungsstatus, ist damit rechtlich ausgeschlossen.
Zu den medizinischen Kriterien für die Organvermittlung gehören neben dem körperlichen Gesundheitszustand und bestimmten körperlichen Merkmalen von Spendern und potenziellen Empfängern (zum Beispiel Blutgruppe, Größe, Gewicht, Alter und Geschlecht) noch weitere Umstände, die aus medizinischer Sicht Einfluss auf Dringlichkeit und Erfolgsaussicht einer Transplantation haben können, wie zum Beispiel die Wartezeit der potenziellen Empfänger beziehungsweise Empfängerin auf der Transplantations-Warteliste (im Hinblick auf die Entwicklung ihres körperlichen Gesundheitszustandes) und die Zeitdauer zwischen Entnahme und Transplantation des betreffenden Organs, sowie Kriterien, nach denen im Konfliktfall Dringlichkeit und Erfolgsaussicht einer Transplantation gegeneinander abzuwägen sind. -
Gemäß dem Transplantationsgesetz müssen Organspender und Organempfänger sowie deren jeweilige Familie anonym bleiben.
Da sich viele Angehörige ein persönliches Dankesschreiben wünschen und die Weiterleitung eines solchen Briefs auch dazu beitragen kann, die schwierige Entscheidung über die Organspende langfristig zu bestärken, darf seit 1. April 2019 die Koordinierungsstelle die nächsten Angehörigen eines Organspenders nicht nur über das anonymisierte Ergebnis der Organtransplantation informieren, sondern auch die von den Organempfängern an die nächsten Angehörigen gerichteten anonymisierten Schreiben weiterleiten. Antwortschreiben der nächsten Angehörigen werden von der Koordinierungsstelle an das Transplantationszentrum, in dem das Organ übertragen worden ist, zur Weiterleitung an den Organempfänger übermittelt. Auf diese Weise wird dem Grundsatz der Anonymität im Transplantationswesen Rechnung getragen.
Organ- und Gewebespender werden
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Man kann folgende Organe spenden: Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse und Darm.
Man kann folgende Gewebe spenden: Horn- und Lederhaut der Augen, Herzklappen, Haut, Blutgefäße, Knochen-, Knorpel- und Weichteilgewebe sowie Gewebe, die aus Bauchspeicheldrüse oder Leber gewonnen werden. Gewebe werden – anders als Organe – in der Regel nicht direkt übertragen. Sie können in Gewebebanken konserviert und zwischengelagert werden, bis sich ein geeigneter Empfänger gefunden hat.
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Nach dem Transplantationsgesetz dürfen Minderjährige mit Vollendung des 16. Lebensjahrs ihre Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende selbst erklären und z.B. in einem Organspendeausweis dokumentieren. Eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist nicht notwendig. Einer Organspende widersprechen darf man bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahrs.
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Es gibt keine feste Altersgrenze für eine Organ- und Gewebespende. Ob gespendete Organe und Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden. Spenderorgane, die diese Prüfung nicht bestehen, werden nicht übertragen. Wichtig ist dabei nicht das kalendarische Alter des Spenders, sondern das „biologische Alter“, d. h. der Zustand der Organe und Gewebe. Generell gilt: Je jünger die verstorbene Person ist, desto besser eignen sich die Organe in der Regel zur Transplantation. Doch auch die funktionstüchtige Niere einer über 70-jährigen verstorbenen Person kann einem Dialyse- und Wartelistenpatienten wieder ein fast normales Leben ermöglichen.
1999 wurde von der Vermittlungsstelle Eurotransplant (ET) das European Senior Programm (ESP) eingeführt. Dieses europäische Seniorenprogramm ist ein von ET entwickeltes Sonderprogramm, das potenziellen Wartelisten-Empfängern ab dem 65. Lebensjahr die Chance bietet, durch die Vermittlung eines Organs eines Spenders, der ebenfalls 65 Jahre oder älter ist, die Wartezeit auf eine notwendige Transplantation zu verkürzen. Dieses Programm ist in Europa erfolgreich und auch Transplantationszentren in Deutschland, wie z. B. Erlangen oder Münster, beteiligen sich daran.
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Ja. Im Einzelfall wird entschieden, welche Organe funktionstüchtig sind. Oft ist die Lunge von Rauchern in ihrer Funktion eingeschränkt, während Herz, Nieren und Leber eines Rauchers oder einer Raucherin aber vollkommen in Ordnung sind und somit für eine Organspende in Betracht kommen.
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Derzeit ist eine Organentnahme ausgeschlossen, wenn der Organspender an einer akuten Krebserkrankung leidet oder HIV-positiv getestet wurde. Bei allen anderen Erkrankungen entscheiden die Ärzte nach den erhobenen Befunden, ob eine Organspende infrage kommt. Zur Transplantation frei gegebene Organe werden zum Entnahmezeitpunkt genauestens untersucht.
Eine Organspende ist auch nach einer ausgeheilten Krebserkrankung prinzipiell möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite www.organspende-info.de oder telefonisch über das Infotelefon Organspende unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/90 40 400.
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Das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (Organspende-Register) ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis. Hier können Sie Ihre Erklärung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende eintragen. Das Register bietet eine neue digitale Möglichkeit, Ihre Entscheidung rechtlich verbindlich zu dokumentieren.
Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Er kann von Ihnen jederzeit geändert oder gelöscht werden. Das Organspende-Register wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), einer Behörde im Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums, geführt.
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Ein Video zum Thema Registrierung im Organspende-Register, Antworten auf die häufigsten Fragen und den Link zum Register finden Sie auf der Seite Organspende-Register.
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Einen Organspendeausweis können Sie hier direkt ausfüllen und ausdrucken. Außerdem kann er unter www.organspende-info.de heruntergeladen oder über das Infotelefon Organspende unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800/90 40 400 kostenlos bestellt werden.
Ferner können Organspendeausweise kostenlos bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) angefordert werden. Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen ihren Versicherten ebenfalls Organspendeausweise kostenlos zur Verfügung und informieren Ihre Mitglieder in regelmäßigen Abständen über das Thema Organspende. Auch in Einwohnermeldeämtern, vielen Arztpraxen, Apotheken sowie Krankenhäusern sind solche Ausweise erhältlich.
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Der Organspendeausweis sollte im Falle eines Unfalls schnell auffindbar sein und ist daher idealerweise stets – z.B. in der Geldbörse – mitzunehmen.
Wichtig ist aber auch, die Angehörigen über seine Entscheidung zu informieren. Diese werden für den Fall herangezogen und befragt, dass der Patient nicht mehr selbst ansprechbar ist und keine schriftliche Erklärung zur Organspende vorliegt. Die nächsten Angehörigen sind dann angehalten, im Sinne des Verstorbenen zu entscheiden. Die nächsten Angehörigen sind gemäß §1a Nr. 5 TPG die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern. Maßgebend ist für die Angehörigen der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen, nicht ihre persönliche Auffassung zur Organspende. Erst wenn dieser mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht ermittelbar ist, entscheiden die Angehörigen nach ihren eigenen Vorstellungen.
Um die Angehörigen vor dieser schwierigen Entscheidung in einer emotional sehr belastenden Situation zu bewahren, sollte jeder sich zu Lebzeiten mit dem Thema Organspende auseinandersetzen und eine persönliche Entscheidung treffen. Diese sollte am besten in einem Organspendeausweis und/oder einer Patientenverfügung festgehalten und auch den Angehörigen mitgeteilt werden.
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Ja, jederzeit.
Im Organspende-Register:
Ihre im Organspende-Register eingetragene Entscheidung können Sie jederzeit ändern oder löschen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Organspende-Register.Auf dem Organspendeausweis:
Vernichten Sie einfach Ihren Ausweis oder ändern Sie die Erklärung auf Ihrem Ausweis. Sie können dort auch ausdrücklich festlegen, dass Sie keine Organe spenden möchten.
Es gilt immer die zuletzt abgegebene Erklärung. -
Ja, sowohl im Organspende-Register als auch im Organspenderausweis kann man ohne Begründung bestimmte Organe und Gewebe von der Entnahme ausschließen oder umgekehrt die Spendebereitschaft nur auf bestimmte Organe und Gewebe beschränken. Bei der Erklärung im Organspende-Register aktiviert man dazu das zutreffende Feld und vermerkt dann die entsprechenden Organe.
Im Organspendeausweis kreuzt man das zutreffende Feld auf der Rückseite des Organspendeausweises an und vermerkt die entsprechenden Organe oder Gewebe, die man bereit ist zu spenden. Selbstverständlich ist es sinnvoll, auch über eine eingeschränkte Spendebereitschaft mit den Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson zu sprechen.
Ist ein Eintrag in das Organspende-Register / ein Organspendeausweis bindend für den Arzt?
Ja. Der Arzt muss den festgelegten Willen des Verstorbenen beachten. Hat der Verstorbene im Organspende-Register oder auf seinem Organspendeausweis erklärt, dass er nicht spenden möchte, muss der Arzt diesen Willen beachten. Hat sich der Verstorbene hingegen für eine Spende entschieden, wird geprüft, ob seine Organe für eine Spende in Frage kommen. Ist das der Fall und wurde der endgültige, nicht behebbare Ausfall des Gehirns diagnostiziert, werden Organe entnommen.
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Die Lebendspende ist in Deutschland an strenge Voraussetzungen geknüpft, da sie für den gesunden Spender keinen Heileingriff darstellt und mit Risiken verbunden sein kann. Der Spender muss bei einer Lebendspende volljährig und einwilligungsfähig sein und nach entsprechender umfangreicher Aufklärung in die Entnahme eingewilligt haben. Voraussetzung für die Lebendspende ist zudem eine positive ärztliche Beurteilung über die Geeignetheit als Spender. Sie ist außerdem nur zulässig, wenn zum jeweiligen Zeitpunkt kein Spenderorgan eines verstorbenen Organspenders zur Verfügung steht.
Von Lebenden können Nieren oder Teile der Leber transplantiert werden. Die Entnahme einer Niere oder des Teils einer Leber ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten und zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offensichtlich nahestehen. Eine nach Landesrecht zuständige Kommission hat außerdem gutachterlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung des Lebendspenders nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handel Treibens ist. Hierdurch soll vor allem der in Deutschland strafbare Handel mit Organen unterbunden werden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes, das am 1. August 2012 in Kraft getreten ist, wurde die Absicherung von Lebendspendern umfassend geregelt und entscheidend verbessert. Nun hat jeder Lebendspender einen Anspruch gegen die Krankenkasse des Organempfängers, insbesondere auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation, Fahrtkosten und Krankengeld. Bei Lebendorganspenden an privat krankenversicherte Patienten gewährleistet das private Versicherungsunternehmen des Organempfängers eine entsprechende Absicherung des Spenders. Auch hat der Lebendspender im Falle der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Lohnfortzahlungskosten sind dem Arbeitgeber von der Krankenkasse bzw. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers zu erstatten.
Eine weitere Änderung (§ 116b SGB V) betrifft die Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern als ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Die Versorgung dieser Patienten wird insgesamt in den Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung aufgenommen. Dadurch kann eine qualitativ hochwertige, spezialisierte Diagnostik und Behandlung sowie eine strukturierte Nachsorge – auch für die lebenden Spender – gewährleistet werden.
Im Interesse der Spender wurde im Transplantationsgesetz eine klare und eindeutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen. Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich nun auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende, die über eine regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgehen und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen Spende und Eintreten des Gesundheitsschadens an. Das bedeutet, dass beispielsweise nach der Spende einer Niere ein späteres Versagen der verbleibenden Niere stets als Versicherungsfall gilt und sämtliche Kosten für die Entschädigung und Rehabilitation vom Unfallversicherungsträger zu erstatten sind. Zudem wurde eine Altfallregelung im Sinne der Betroffenen geschaffen: Der erweiterte Unfallversicherungsschutz wird für die Zukunft auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des Transplantationsgesetzes im Jahre 1997 und noch vor dem Inkrafttreten der Änderungen am 1. August 2012, eingetreten sind. Damit haben alle Betroffenen grundsätzlich Anspruch auf gleiche Leistungen, auch wenn die Gesundheitsschäden bereits in der Vergangenheit aufgetreten sind.
Rechtliche Grundlagen
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Ja. Um Missbrauch zu verhindern, ist das sensible Thema Organspende klar gesetzlich geregelt. Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben. Demnach ist der zu Lebzeiten erklärte Wille für oder gegen eine Organspende maßgebend und strikt zu beachten. Mit der so genannten Entscheidungslösung, d.h. der Möglichkeit eines jeden Bürgers zu Lebzeiten freiwillig eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende zu treffen, räumt das TPG dem Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger und ihrem über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrecht höchste Priorität ein. Daher kommt der Dokumentation einer Erklärung für oder gegen eine Organspende – etwa in einem eigenhändig unterschriebenen Organspendeausweis und/oder einer Patientenverfügung – große Bedeutung zu.
Im TPG wurde auch die Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe durch das Gesetz zur Änderung des TPG vom 21. Juli 2012 in deutsches Recht umgesetzt. Mit der Richtlinie 2010/53/EU wurden einheitliche und klare rechtsverbindliche Standards für die Qualität und Sicherheit der Organtransplantation in Europa eingeführt. Dies erhöht die Transparenz und Sicherheit im Organspendeprozess.
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Ja. Der Arzt muss den festgelegten Willen des Verstorbenen beachten. Hat der Verstorbene auf seinem Organspendeausweis entschieden, dass er nicht spenden möchte, muss der Arzt diesen Willen so akzeptieren. Hat sich der Verstorbene hingegen für eine Spende entschieden, wird geprüft, ob seine Organe für eine Spende in Frage kommen. Ist das der Fall und wurde der endgültige, nicht behebbare Ausfall des Gehirns diagnostiziert, werden Organe entnommen.
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Die Einwilligung ist unabdingbare Voraussetzung für die Organspende. Vorrangig wird nach dem Vorliegen einer schriftlichen Erklärung des Patienten zur Organspende, beispielsweise in einem Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung, geschaut. Hat der Patient nicht selber eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende (§ 3 TPG) getroffen, so sind die nächsten Angehörigen angehalten, im Sinne des Verstorbenen zu entscheiden. Die nächsten Angehörigen sind gemäß §1a Nr. 5 TPG die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern. Maßgebend ist für die Angehörigen der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen, nicht ihre persönliche Auffassung zur Organspende. Erst wenn dieser mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht ermittelbar ist, entscheiden die Angehörigen nach ihren eigenen Vorstellungen.
Um die Angehörigen vor dieser schwierigen Entscheidung in einer emotional sehr belastenden Situation zu bewahren, sollte jeder sich zu Lebzeiten mit dem Thema Organspende auseinandersetzen und eine persönliche Entscheidung treffen. Diese sollte am besten in einem Organspendeausweis und/oder einer Patientenverfügung festgehalten und auch den Angehörigen mitgeteilt werden.
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Die Angehörigen sind ebenso wie die behandelnden Ärzte an die zu Lebzeiten getroffene Entscheidung des Verstorbenen gebunden. Die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung auf Dritte können vom vollendeten 16. Lebensjahr an, der Widerspruch gegen eine Spende kann vom vollendeten 14. Lebensjahr an erklärt werden.
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Im Jahr 2019 wurde in Parlament, Gesellschaft und Medien engagiert und mit Leidenschaft darüber debattiert, welcher Weg der richtige ist, um die Zahl der Organspenden in Deutschland zu erhöhen. In dieser Debatte hatte Bundesgesundheitsminister Spahn mit einer Gruppe weiterer Mitglieder des Deutschen Bundestages einen Gesetzentwurf zur Einführung der doppelten Widerspruchslösung in die Beratungen eingebracht. Dieser Entwurf sah vor, dass grundsätzlich jeder Organspender ist, es sei denn er hat zu Lebzeiten widersprochen. Dieser Entwurf fand keine parlamentarische Mehrheit. Der Deutsche Bundestag hat am 16. Januar 2020 das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ verabschiedet. Dieser Entwurf wurde von einer weiteren fraktionsübergreifenden Gruppe von Abgeordneten in die parlamentarischen Beratungen eingebracht. Danach ist auch in Zukunft eine Organspende nach dem Tode nur dann zulässig, wenn der mögliche Organspender zu Lebzeiten eingewilligt oder sein nächster Angehöriger zugestimmt hat.
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Nein, denn das Testament wird in der Regel erst zu einem Zeitpunkt herangezogen, in dem es für die Organspende bereits zu spät ist. Hingegen können Sie auch die Patientenverfügung dazu nutzen, um ihre Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende zu dokumentieren.
Weitere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Broschüre:
Downloads
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Dritter Bericht der Bundesregierung über den Fortgang der eingeleiteten Reformprozesse [...] in der Transplantationsmedizin (Drs. 18/10854 - 13.01.2017)
PDF-Datei (nicht barrierefrei, 362 KB)
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Zweiter Bericht der Bundesregierung über den Fortgang der eingeleiteten Reformprozesse [...] in der Transplantationsmedizin (Drs. 18/7269 - 11.01.2016)
PDF-Datei (nicht barrierefrei, 767 KB)
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Organspendeausweis zum herunterladen
PDF-Datei (nicht barrierefrei, 127 KB)