GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder komplett paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Selbstständige mit geringem Einkommen werden erheblich entlastet und Beitragsschulden abgebaut. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

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Entlastung von Arbeitnehmern und Rentnern

Ab dem 1. Januar 2019 wird auch der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnerinnen und Rentner und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3.000 Euro monatlich ca. 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1.200 Euro ca. 6 Euro monatlich weniger.

Grafik: Auf einer ausgeglichenen Waage sind ein Mann auf der einen und eine Fabrik auf der anderen Seite abgebildet. Der Titel lautet: "Entlastung von Arbeitnehmern und Rentnern" mit den Punkten "Arbeitnehmern/Rentner und Arbeitgeber/Rentenversicherung zahlen ab 2019 wieder gleichen Kassenbeitrag" und "Dadurch zahlen Arbeitnehmer bei einem Einkommen von 3.000 Euro monatlich rund 15 Euro weniger"


Um zu hohe Kassenbeiträge zu vermeiden, dürfen die Finanzreserven der Krankenkassen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten. Gesetzliche Krankenkassen, die über höhere Finanzreserven verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag ab 2019 nicht mehr anheben.

Ab 2020 müssen überschüssige Beitragseinnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden.

Grafik Kassenreserven - Frau mit langen Haaren und Taschenrechner mit Münzen. Es bleibt dabei: Kassenreserven werden abgebaut! Die Finanzreserven einer Kasse dürfen künftig den Umfang einer Monatsausgabe nicht überschreiten. Dadurch werden Beitragszahler weiter entlastet.

Entlastung von Selbstständigen

Hohe Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse überfordern Kleinselbstständige, die sich gesetzlich versichern wollen. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbstständige: 1.038,33 Euro). Damit wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung mehr als halbiert, auf rund 160 Euro im Monat. Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Für die Beitragsbemessung ist es nicht mehr erforderlich, zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen zu unterscheiden.

Grafik: Es sitzt ein Mann am Laptop, im Hintergrund ist ein Geldstapel abgebildet, der sich halbiert. Der Titel lautet: "Entlastung von Kleinselbstständigen" mit den Unterpunkten: monatlicher Mindestbeitrag zur Krankenkasse wird auf rund 160 Euro halbiert und monatliche Entlastung bis maximal rund 200 Euro

Verbesserungen für Zeitsoldaten

Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Zeitsoldatinnen und -Soldaten ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Die Soldatinnen und Soldaten erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung. Außerdem erhalten sie nach Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.

Grafik Zeitsoldaten – Besserer Zugang zur gesetztlichen Krankenkasse für Zeitsoldaten: Zeitsoldaten erhalten künftig nach Dienstzeitende Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung sowie Zuschuss zu den Beiträgen.

Weitere Verbesserungen

Abbau der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften

Eine freiwillige Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung endet bislang nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein Kassenmitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird er obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Dies hat dazu geführt, dass die Kassen in erheblichem Maß Beitragsschulden angehäuft haben. Deshalb sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, die Versicherungsverhältnisse von solchen „passiven“ Mitgliedern zu beenden.

Erhöhung des Aktienanteils bei Altersrückstellungen

Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die gesetzlichen Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Das verschafft den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt.

In unserem animierten Video erfahren Sie mehr über die Entlastung der Beitragszahler:

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Stand: 18. Oktober 2018

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