Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG)
Das Gesetz ist am 19. Dezember 2019 in Kraft geteten.
Apps auf Rezept, Videosprechstunden einfach nutzen und überall bei Behandlungen auf das sichere Datennetz im Gesundheitswesen zugreifen – das ermöglicht das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG).
Das ändert sich durch das Gesetz:
Patienten können Gesundheits-Apps schneller nutzen
Viele Patienten nutzen schon jetzt Gesundheits-Apps, die sie zum Beispiel dabei unterstützen, ihre Arzneimittel regelmäßig einzunehmen oder ihre Blutzuckerwerte zu dokumentieren. Künftig können solche Apps von ihrem Arzt verschrieben werden. Die Kosten dafür zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Damit das möglichst unbürokratisch möglich ist, wird der Zugang für die Hersteller erleichtert: Nachdem die App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz geprüft wurde, wird sie ein Jahr lang vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller beim BfArM nachweisen, dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert. Wie viel Geld der Hersteller erhält, verhandelt er dann selbst mit dem GKV-Spitzenverband.
Wir fördern die Innovationskraft des Gesundheitssystems
Patientinnen und Patienten sollen möglichst schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum verlängern wir den Innovationsfonds bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich. Und wir sorgen dafür, dass erfolgreiche Ansätze schnell in die Versorgung kommen.
Krankenkassen können künftig bedarfsgerecht und patientenorientiert die Entwicklung digitaler Innovationen fördern – durch eine gezielte Förderung guter Ideen ebenso wie durch die Beteiligung an auf Gesundheitsinnovationen spezialisierten Wagniskapitalfonds. Auf ausdrücklichen Wunsch hin dürfen die Krankenkassen ihre Versicherten zudem über innovative Versorgungsangebote informieren.
Wir schaffen ein verpflichtendes digitales Netzwerk für den Gesundheitsbereich
Patientinnen und Patienten sollen digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte möglichst bald flächendeckend nutzen können. Darum verpflichten wir Apotheken (bis Ende September 2020) und Krankenhäuser (bis 1. Januar 2021), sich an die Telematik-Infrastruktur (TI) anschließen zu lassen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen lassen. Die Kosten für die freiwillige Anbindung werden erstattet. Ärzte, die sich weiterhin nicht anschließen wollen, müssen einen erhöhten Honorarabzug von 2,5% ab dem 1. März 2020 in Kauf nehmen. Bisher lag er bei 1%.
Videosprechstunden sollen Alltag werden
Welche Ärzte bieten eigentlich Videosprechstunden an? Bisher gibt es dazu nur wenige Informationen. Wir möchten, dass Patientinnen und Patienten solche Ärzte leichter finden können Darum dürfen Ärztinnen und Ärzte künftig auf ihrer Internetseite über solche Angebote informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt auch online, also im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen – nicht mehr wie bisher im Vorfeld.
Weniger Zettelwirtschaft
Papier soll im Gesundheitswesen endlich zum Auslaufmodell werden: Neben der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem E-Rezept können auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder aber die häusliche Krankenpflege auf elektronischem Weg verordnet werden. Bislang bekommen Ärztinnen und Ärzte für ein versendetes Fax mehr Geld als für das Versenden eines elektronischen Arztbriefs. Künftig erhalten Ärztinnen und Ärzte eine deutlich geringere Erstattung für die Übermittlung eines Telefax. Dadurch wird es zukünftig attraktiver, den Arztbrief elektronisch zu übermitteln. Außerdem haben Ärztinnen und Ärzte künftig mehr Möglichkeiten, sich auf elektronischem Weg mit Kollegen auszutauschen. Wer einer gesetzlichen Kasse freiwillig beitreten möchte, kann das künftig auch elektronisch tun. Zudem wird es etwa bei geplanten Krankenhausaufenthalten einfacher, Wahlleistungsvereinbarungen auf elektronischem Wege zu vereinbaren.
Bessere Erkenntnisse in der Gesundheitsforschung
Große Datenmengen sind die Voraussetzung für medizinischen Fortschritt. Wir sorgen dafür, dass in einem Forschungsdatenzentrum die bei den Krankenkassen vorliegenden Abrechnungsdaten pseudonymisiert zusammengefasst werden und der Forschung auf Antrag anonymisierte Ergebnisse übermittelt werden. Damit stehen der Wissenschaft zukünftig in einem geschützten Raum aktuellere und mehr Daten für neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zur Verfügung.
Sichere IT für Arzt- und Zahnarztpraxen
Die IT-Sicherheit bei den niedergelassenen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten wird nachhaltig gestärkt. Hierzu erhält die Selbstverwaltung den Auftrag, IT-Sicherheitsstandards verbindlich festzuschreiben. Zertifizierte Dienstleister können die Praxen bei der Umsetzung unterstützen. Damit sorgen wir dafür, dass die sensiblen Gesundheitsdaten in den Praxen auch in der Zukunft sicher geschützt werden.
Gleichberechtigte Teilhabe an der Digitalisierung
Nicht jeder oder jede Versicherte verfügt derzeit über die gleichen Fähigkeiten bei der Verwendung digitaler Gesundheitstechnologien. Damit alle Versicherten zukünftig an den Potenzialen der Digitalisierung gleichberechtigt und selbstbestimmt teilhaben können, werden die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu unterbreiten. Die Versicherten können dabei auf Wunsch den Umgang mit digitalen Verfahren und Anwendungen wie etwa dem Einsatz von Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte erlernen.
Vernetzung des Gesundheitswesens
Die Soft- und Hardware in Arztpraxen und Krankenhäusern sind meist inselartig umgesetzt. Daraus ergeben sich viele separate Datenhaltungslösungen und viele voneinander unabhängige, aber gleichartige Arbeitsabläufe. Hierdurch kommt es bei einem Datenaustausch zwischen den verschiedenen Systemen zu Medienbrüchen, weshalb in der Folge Daten mehrfach erfasst werden müssen, Neben den damit verbundenen erheblichen Aufwänden – sowohl für die Versicherten als auch die Leistungserbringer des Gesundheitswesens – können Erfassungsfehler entstehen. Mit dem DVG werden die Grundlagen für weitere offene und standardisierte Schnittstellen geschaffen, so dass Informationen künftig leichter, schneller und auf Basis internationaler Standards ausgetauscht werden können.
Wie geht es weiter mit der elektronischen Patientenakte?
Gesundheitsdaten sind extrem sensible Daten. Wir wollen optimale rechtliche Voraussetzungen für den Datenschutz. Dafür muss im SGB V datenschutzrechtlich vieles angepasst werden. Denn die gesetzlichen Grundlagen zur Patientenakte sind teilweise mehr als 15 Jahre alt. Wir legen zeitnah eine umfassende Lösung vor. Deshalb kommen die weiteren Regelungen zur Patientenakte nicht im Digitalisierungsgesetz, sondern in einem eigenen Gesetz. An der Einführung zum 1. Januar 2021 ändert sich aber nichts.
Weitere Informationen
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Chronik des Gesetzes
Alle Stationen sowie Entwürfe zum Download des „Digitale-Versorgung-Gesetz“ finden Sie in diesem Verzeichnis.
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Digital Healthcare Act
Find here the English version of the explanatory text concerning the Act to Improve Healthcare Provision through Digitalisation and Innovation.
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Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Mit dem DiGAV wird ein weiterer Bausteine gelegt, damit die „App auf Rezept“ zügig Bestandteil der Versorgung werden kann