Digitalisierung des Gesundheitswesens

Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Die eGK dient als Nachweis, um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können. Sie enthält ein Lichtbild. Ausnahmen gibt es lediglich für Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr und für Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können wie zum Beispiel bettlägerige Personen. Die Rückseite der eGK kann für die „Europäische Krankenversicherungskarte“ verwendet werden und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.

Auf dem Chip der eGK sind Verwaltungsdaten zu Ihrer Person, die sogenannten Versichertenstammdaten, verpflichtend gespeichert, wie zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Anschrift und Krankenversichertennummer. Die Prüfung dieser Daten geschieht durch das Einlesen der eGK in der Arztpraxis. Die Daten auf der Karte werden automatisch mit den Daten, die bei der Krankenkasse vorliegen, abgeglichen und wenn nötig aktualisiert.

Auf Ihren Wunsch können auf der eGK zusätzlich Ihre Notfalldaten gespeichert werden. Mit den Notfalldaten haben behandelnde Personen alle wichtigen Informationen sofort im Blick, wie zum Beispiel Allergien oder bedeutsame Vorerkrankungen. Auch die Kontaktdaten einer oder eines im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen können Sie auf Wunsch im Notfalldatensatz hinterlegen lassen. Im Notfall können diese Daten von Ärztinnen und Ärzten dann auch ohne Ihre PIN-Eingabe ausgelesen werden. In allen anderen Fällen entscheiden Sie, ob und wem Sie diese Notfalldaten zur Verfügung stellen.

Ebenfalls auf Ihren Wunsch kann Ihr Medikationsplan elek­tronisch auf der eGK gespeichert werden. Auf einen solchen Medikationsplan – sowohl in Papierform als auch in elektro­nischer Form – haben alle Patientinnen und Patienten einen Anspruch, die über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen gleichzeitig drei oder mehr verordnete Arzneimittel einnehmen. Das betrifft vor allem ältere und chronisch kranke Menschen, die häufig bei mehreren Ärztinnen und Ärzten in Behandlung sind und unterschiedliche Arzneitmittel einnehmen. Die elektronische Bereitstellung des Medikationsplans soll Ärztinnen und Ärzte besser über ihre Patientinnen und Patienten informieren. Zudem lassen sich dadurch die Medikationsdaten in der Arztpraxis und in der Apotheke einfacher aktualisieren.

Perspektivisch ist vorgesehen, die Notfalldaten und den elektronischen Medikationsplan als Teil der elektronischen Patientenakte innerhalb der Telematikinfrastruktur zu überführen.

Elektronische Patientenakte und E-Rezept

Seit dem 1. Januar 2021 haben Sie einen Anspruch auf die Bereitstellung einer elektronischen Patientenakte durch Ihre Krankenkasse. Sie können hierauf komfortabel mit Ihrem Smartphone oder Tablet und seit dem 1. Januar 2022 auch über Ihren Desktop-PC in Verbindung mit einem Kartenlesegerät zugreifen. Wenn Sie es wünschen, können Leistungserbringer wie zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte und perspektivisch auch weitere Berufsgruppen wie Pflegepersonal, Hebammen sowie Physiotherapeutinnen und -therapeuten in der elektronischen Patientenakte Informationen speichern, insbesondere zu Befunden, Diagnosen sowie durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen. Auch Behandlungsberichte oder Röntgenbilder können in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden. So sind Sie in der Lage, beispielsweise Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten Ihre wichtigsten Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus können Sie auch eigene Dokumente in Ihrer elektronischen Patientenakte speichern, wie zum Beispiel ein Tagebuch über Blutzucker- oder Blutdruckmessungen.

Sie entscheiden, welche medizinischen Anwendungen Sie nutzen möchten und wer auf Ihre Daten zugreifen darf. Sie können für jede medizinische Anwendung (zum Beispiel die Notfalldaten, den elektronischen Medikationsplan oder die elektronische Patientenakte) jederzeit festlegen, ob und durch wen hierauf zugegriffen wird. Darüber hinaus können Sie unter Nutzung Ihres Tablets oder Smartphones mit sicheren Verfahren ausgewählten Leistungserbringern sowohl zeitlich als auch inhaltlich eingrenzbare Zugriffsberechtigungen auf Daten Ihrer elektronischen Patientenakte erteilen. Die Zugriffe werden protokolliert, sodass immer erkennbar ist, wer auf Ihre Daten zugegriffen hat.

Auch wird es ermöglicht, Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) in Ihrer elektronischen Patientenakte einzustellen. Hierdurch können Sie Ihren Ärztinnen und Ärzten zusätzliche behandlungsrelevante Informationen zur Verfügung stellen, die die Therapieentscheidung weiter unterstützen.

Um den Mehrwert der elektronischen Patientenakte weiter zu fördern, soll die Akte perspektivisch automatisch für alle bereitgestellt werden („ePA für alle“), sofern der Einzelne nicht widerspricht. Die Einführung erfolgt voraussichtlich Anfang 2025 und wird von Beginn an eine vollständige, weitestgehend automatisiert erstellte, digitale Medikationsübersicht enthalten. Ärztinnen und Ärzte können so besser nachvollziehen, welche Medikamente eingenommen werden, das erhöht die Patientensicherheit. Weitere solcher Anwendungsfälle – wie eine elektronische Patientenkurzakte und Laborbefunde – werden folgen.

Seit dem 1. Januar 2024 ist das E-Rezept für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbindlich zu nutzen. Ärzte stellen jetzt bundesweit E-Rezepte aus und alle Apotheken sind flächendeckend in ganz Deutschland in der Lage, E-Rezepte einzulösen und mit den Krankenkassen abzurechnen. Das E-Rezept ersetzt das Papierrezept in seiner bisherigen Form. Ein E-Rezept kann sowohl im Anschluss an eine Behandlung in der Praxis als auch aus der Ferne ausgestellt und sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch bei einer Versandapotheke eingelöst werden. Patientinnen und Patienten können über eine E-Rezept-App oder durch das Einlesen der eGK in der Apotheke eingelöst werden.

Elektronisches Gesundheitsnetz (Telematikinfrastruktur)

Zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Digitalisierungsmaßnahmen wie die elektronische Patientenakte und das E-Rezept ist der Anschluss möglichst aller Leistungserbringer aus dem Gesundheitswesen, also zum Beispiel der Ärztinnen und Ärzte und Apothekerinnen und Apotheker, Pflegekräfte, Hebammen und Physiotherapeutinnen und -therapeuten an das elektronische Gesundheitsnetz, die sogenannte Telematikinfrastruktur. Ziel ist die sukzessive sichere digitale Vernetzung aller Akteure des Gesundheitswesens. Datenschutz und Datensicherheit haben dabei höchste Priorität und werden durch gesetzliche und technische Maßnahmen sichergestellt.

Stand: 15. Februar 2024

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