Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich durch Beiträge und einen jährlichen Bundeszuschuss sowie sonstige Einnahmen.
Grundsätzlich werden die Beiträge von den Mitgliedern der Krankenkasse und den Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern oder sonstigen Stellen einkommensabhängig getragen und fließen dem Gesundheitsfonds zu. Der Bundeszuschuss wird aus Steuergeldern ebenfalls an den Gesundheitsfonds gezahlt.
Zurzeit liegt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Die Hälfte, das heißt 7,3 Prozent trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Krankenkassen müssen außerdem einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen.
Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geleistet. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel zum Versichertenentlastungsgesetz.
Zusatzbeiträge vergleichen
Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie als PDF-Datei auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Krankenkassenmitglieder können weiterhin unabhängig davon, ob sie die geltende Bindungsfrist von 12 Monaten erfüllt haben, ihre Krankenkasse wechseln, wenn diese Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht (Sonderkündigungsrecht).
Finanzierungsgrundlagen der GKV
Einkommensabhängige Beiträge
Der allgemeine Beitragssatz der GKV beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Darüber hinaus müssen Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen. Im Durchschnitt liegt der derzeit von den Krankenkassen erhobene Zusatzbeitragssatz bei 1,79 Prozent (Stand 1. Oktober 2024). Den allgemeinen Beitrag und den Zusatzbeitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
Beitragspflichtige Einnahmen von Pflichtversicherten sind Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen gezahlt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen wie zum Beispiel aus Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 62.100 Euro jährlich, 5.175 Euro monatlich berücksichtigt.
Bundeszuschuss
Der jährliche Bundeszuschuss wird aus Steuermitteln pauschal für sog. versicherungsfremde Leistungen (zum Beispiel beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und Ehegatten oder Leistungen für Mutterschaft und Schwangerschaft) an die GKV gezahlt. Seit 2017 beträgt der Bundeszuschuss 14,5 Milliarden Euro. In den Jahren 2020 bis 2022 leistete der Bund ergänzende Bundeszuschüsse in Höhe von 3,5 Milliarden Euro (2020), 5 Milliarden Euro (2021) und 14 Milliarden Euro an die GKV. Damit hat sich der Bund maßgeblich an der Kompensation der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für das Gesundheitssystem beteiligt und übernahm in hohem Maße Ausgaben für gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die dem Gesundheitssystem insgesamt und damit sowohl gesetzlich als auch privat Krankenversicherten zu Gute kamen. Ferner dienten diese Mittel zur Dämpfung des Anstiegs der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen.
Im Jahr 2023 beteiligte sich der Bund erneut mit 2 Milliarden Euro als ergänzenden Bundeszuschuss und 1 Milliarde Euro als zinsloses Darlehen, welches bis Ende 2026 zurückzuzahlen ist, an der Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Bundeszuschuss für das Jahr 2024 wird wieder in der regulären Höhe von 14,5 Milliarden Euro geleistet.
Gesundheitsfonds
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 neu gestaltet. Die Beiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und fließen wie die Steuermittel in den Gesundheitsfonds.
Die Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale pro Versichertem plus alters-, geschlechts-, risiko- und regional adjustierte Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. Hierdurch wird die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten somit mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Für besonders teure Versicherungsfälle existiert seit 2021 ein ergänzender Risikopool, aus dem 80 Prozent der Ausgaben oberhalb eines festgelegten Schwellenwerts direkt beglichen werden.
Darüber hinaus erhalten die Krankenkassen weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen standardisierten Ausgaben (zum Beispiel Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen).
Einen über die Zuweisungen hinausgehenden zusätzlichen Finanzbedarf sollen die Krankenkassen durch die Erhebung von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen decken. Bei erstmaliger Erhebung oder bei Erhöhung des Zusatzbeitrags haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und damit die Möglichkeit des zeitnahen Wechsels in eine andere Krankenkasse. (Mehr erfahren in unserem Artikel „Wahl und Wechsel der Krankenkasse“.) Die Krankenkassen haben dadurch einen verstärkten Anreiz, ihre Mitglieder von der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Versorgung zu überzeugen und höhere Zusatzbeiträge möglichst zu vermeiden.