Jede Gesundheitseinrichtung, die eine implantatbezogene Maßnahme durchführt, ist gem. §§ 16 und 17 IRegG verpflichtet, dem IRD die entsprechenden Daten zu übermitteln. Auch Patientinnen und Patienten sind damit zur Teilnahme am IRD verpflichtet: Gem. § 26 IRegG haben sie kein Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO und kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Sie müssen die erforderlichen Daten, wie z. B. ihre Krankenversichertennummer und das Institutionskennzeichen ihres Krankenversicherungsträgers, der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung zur Verfügung stellen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kosten für den Eingriff trägt. Auch Selbstzahlende sind damit verpflichtet, ihre Krankenversichertennummer zur Meldung an das IRD zur Verfügung zu stellen.
Die Krankenversichertennummer wird zur Pseudonymisierung der Patientinnen und Patienten benötigt. Damit ist es möglich, bei Sicherheitskorrekturmaßnahmen die betroffenen Personen festzustellen oder mehrere Eingriffe pseudonymisiert einer Person zuzuordnen und auf dieser Basis Langzeitauswertungen durchzuführen. Darüber hinaus ist die Krankenversichertennummer notwendig, damit der Krankenversicherungsträger das IRD regelmäßig über den Vitalstatus des Versicherten informieren kann.
► Umgang mit gesetzlich und privat Versicherten
Bei gesetzlich oder privat Versicherten handelt es sich bei der Krankenversichertennummer um die einheitliche 10-stellige Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Gesetzlich Versicherte finden ihre Krankenversichertennummer und das Institutionskennzeichen ihrer Krankenkasse auf ihrer Gesundheitskarte.
Privat Versicherte, die noch nicht über eine solche Versichertennummer verfügen, können diese bei ihrer privaten Krankenversicherung anfordern: Gem. § 17 Abs. 4 IRegG sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, diese Nummer für ihre Versicherten bereitzustellen. Dies bedeutet konkret, dass die Versicherten selbst diese Nummer bei Ihrer Krankenversicherung beantragen müssen. Wir raten bei geplanten Eingriffen dazu, bereits im Vorgespräch zur implantatbezogenen Maßnahme die betroffene Person darüber zu informieren, dass sie diese Nummer beantragen muss. Das genaue Antragsverfahren ist bei den verschiedenen Versicherungsunternehmen sehr unterschiedlich. Der Verband der privaten Krankenversicherungen bietet auf der Webseite viele Informationen für Patientinnen und Patienten zu diesem Thema an. Bei implantatbezogenen Maßnahmen ist die Anforderung der Krankenversichertennummer über das Datenaustauschverfahren nach § 17c Abs. 5 KHG möglich (siehe u. a. Seite 2 der Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten bei Krankenhausleistungen in Verbindung mit § 17c KHG Nachtrag zur Fortschreibung der Rahmenvereinbarung).
Alternativ können Gesundheitseinrichtungen auch das KVNR-Antragsformular benutzen, das das IRD für diese Zwecke erstellt hat (siehe auch unten im Downloadbereich): Gesundheitseinrichtungen müssen sich das Formular von der Patientin oder dem Patienten ausfüllen und unterschreiben lassen. Anschließend können sie es im Auftrag der betroffenen Person an das private Krankenversicherungsunternehmen versenden.
Ist das neunstellige Institutionskennzeichen der privaten Krankenversicherung nicht bekannt, kann dieses auf folgender Webseite recherchiert werden: https://sviweb.dguv.de/
► Umgang mit beihilfeberechtigten Versicherten
Bei beihilfeberechtigten privat Versicherten muss nur die Krankenversichertennummer der privaten Krankenversicherung (siehe oben) sowie das zugehörige Institutionskennzeichen an das IRD gemeldet werden.
► Umgang mit so genannten „BG-Fällen“
Bei implantatbezogenen Maßnahmen, die mit Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen abgerechnet werden, müssen die Krankenversichertennummer und das Institutionskennzeichen des Krankenversicherungsträgers an das IRD gemeldet werden, nicht die des Kostenträgers.
► Umgang mit Angehörigen der Heilfürsorge der Bundespolizei und der Bundeswehr
Für Angehörige der Heilfürsorge der Bundespolizei und Bundeswehr, die seit dem 1. Januar 2025 aufgenommen worden sind, gilt Folgendes:
- Angehörige der Heilfürsorge der Bundespolizei: Verwendung der 10-stelligen Krankenversichertennummer gem. § 290 Absatz 1 Satz 2 des SGB V
- Angehörige der Heilfürsorge der Bundeswehr: Übergangsweise noch Verwendung einer 11-stelligen Identifikationsnummer, die dem Versicherten von der Heilfürsorge Bundeswehr bereitgestellt wird.
Für Angehörige der Heilfürsorge der Bundespolizei und Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen worden sind, gilt noch die alte Regelung: Sie müssen analog zu Patientinnen und Patienten ohne deutsche Versicherung gemeldet werden.
► Umgang mit Patientinnen und Patienten ohne Versicherung in Deutschland
Für Patientinnen und Patienten ohne Versicherung in Deutschland, die seit dem 1. Januar 2025 in die Gesundheitseinrichtung aufgenommen worden sind, müssen Sie die entsprechende Auswahlmöglichkeit in der von Ihnen genutzten Softwareoberfläche nutzen. Für diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen worden sind, gilt noch die alte Regelung, d. h. es muss folgende Pseudo-Krankenversichertennummer verwendet werden: A999999994. Das zugehörige Institutionskennzeichen lautet einheitlich für diese Patientengruppe 681100025.
► Umgang mit Patientinnen und Patienten mit Kostenträger Sozialamt oder Ausländeramt
Patientinnen und Patienten, deren Behandlungskosten vom Sozialamt oder Ausländeramt übernommen werden, verfügen über keine Krankenversicherung und damit auch über keine Krankenversichertennummer. Sie können nur als "Patienten ohne Versicherung in Deutschland" (s.o.) an das IRD gemeldet werden.
Übernimmt das Sozialamt jedoch lediglich die Krankenversicherungsbeiträge, weil die betroffene Person diese nicht zahlen kann, dann ist die Person krankenversichert und verfügt auch über eine Krankenversichertennummer.
► Umgang mit Angehörigen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie weiterer Heilfürsorgen
Angehörige der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten können nur als "Patienten ohne Versicherung in Deutschland" (s.o.) an das IRD gemeldet werden. Hintergrund: Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten stellt weder eine gesetzliche Krankenkasse noch ein privates Krankenversicherungsunternehmen dar. Im Gegensatz zur Heilfürsorge der Bundespolizei und der Bundeswehr ist sie auch nicht als „Sonstige Kostenträger“ im Implantateregistergesetz definiert. Dies erscheint vertretbar, da sie keine neuen Versicherten mehr aufnimmt. Es war bei der Planung des Gesetzes bereits klar, dass bei einem sehr geringen Anteil der Patientinnen und Patienten die Historie nicht erfasst werden kann.
Gleiches gilt für die Heilfürsorgen in einigen Ländern und Kommunen, sofern sie die Behandlungskosten voll erstatten. Sollte die Heilfürsorge dagegen nur einen Teil der Kosten erstatten und die betroffene Person besitzt eine private Ergänzungsversicherung, so ist die private Ergänzungsversicherung in der Pflicht, auf Antrag der betroffenen Person dieser eine Krankenversichertennummer gem. § 290 Absatz 1 Satz 2 des SGB V zur Verfügung zu stellen, die dann für die Meldung an das IRD zu verwenden ist.
► Umgang mit Angehörigen der Postbeamtenkrankenkasse
Die Postbeamtenkrankenkasse ist genauso wie die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten nicht als „Sonstiger Kostenträger“ im Implantateregistergesetz definiert. Dennoch erhalten Angehörige der Postbeamtenkrankenkasse – analog zu privaten Krankenversicherungsunternehmen – auf Antrag eine Krankenversichertennummer gem. § 290 Absatz 1 Satz 2 des SGB V. Liegt diese Nummer vor, ist diese für die Meldung an das IRD zu verwenden.