Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Das Gesetz ist am 24. Juni 2020 in Kraft geteten.
Medizinische und andere Interventionen, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken (sogenannte Konversionstherapien) und das Werben hierfür ist verboten. So steht es im Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einem hohen Bußgeld geahndet.
Fragen und Antworten zum Gesetz
Was ist verboten?
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Konversionsbehandlungen an Minderjährigen generell sowie
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an Volljährigen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel (z.B. Zwang, Drohung, Täuschung, Irrtum) beruht, wenn z.B. der Behandler sie nicht über die Schädlichkeit der Behandlung aufklärt.
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Das Bewerben, Anbieten und Vermitteln solcher Behandlungen.
Was droht bei Verstößen?
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Verstöße gegen das Verbot von Konversionsbehandlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
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Verstöße gegen das Verbot der Werbung, des Anbietens und Vermittelns werden mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet.
Für wen gilt das Verbot?
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Für alle Personen, nicht nur für Personen, die berufsmäßig handeln.
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Auch Eltern oder andere Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte können bei gröblicher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bestraft werden.
Für welche Behandlungen gilt das Verbot nicht?
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Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz (z.B. Exhibitionismus, Pädophilie) und
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Behandlungen, die der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität einer Person oder ihrem Wunsch nach einem eher weiblichen oder eher männlichen Körperbild zum Ausdruck verhelfen.
Gilt das Verbot auch für seelsorgerische und psychotherapeutische Gespräche?
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Das Verbot gilt nur dann, wenn der Gesprächspartner zielgerichtet Einfluss zu nehmen versucht auf die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität eines Betroffenen.
Welche Regelungen enthält das Gesetz neben dem Verbot?
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Ein Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für alle betroffenen Personen, Angehörige und z.B. Personen, die sich beruflich mit dem Thema befassen und dazu beraten.
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Die Beratung soll kostenfrei, mehrsprachig und anonym erfolgen, als Telefon- und Onlineberatung.
Warum brauchen wir ein Verbot sog. Konversionstherapien?
In Deutschland gibt es Organisationen, die immer noch die Überzeugung vertreten und verbreiten, nicht heterosexuelle Orientierungen (z.B. Homo- oder Bisexualität) oder abweichende Geschlechtsidentitäten (z.B. Transgeschlechtlichkeit) seien eine „Krankheit“ und behandlungsbedürftig. Sie bieten sog. Konversionstherapien an, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken.
Die Weltgesundheitsorganisation hat erklärt, dass Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit keine Krankheit sind und keine Indikation für eine „Therapie“ besteht. Der Weltärztebund hat 2013 sog. Konversionstherapien als Menschenrechtsverletzung und als mit der Ethik ärztlichen Handelns unvereinbar verurteilt und der Deutsche Ärztetag hat 2014 vor den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit gewarnt.
Warum sind sog. Konversionstherapien gefährlich?
Keine der bekannten Studien lässt den Schluss zu, dass die sexuelle Orientierung dauerhaft verändert werden kann. Wissenschaftlich nachgewiesen sind aber schwerwiegende gesundheitliche Schäden durch solche „Therapien“ wie Depressionen, Angsterkrankungen, Verlust sexueller Gefühle und ein erhöhtes Suizidrisiko. Nachgewiesen sind zudem Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte auf Dritte in Form von Minderheitenstress.
Warum ein eigenständiges Gesetz und keine Regelung im Strafgesetzbuch (StGB)?
Das spezifische Unrecht sog. Konversionstherapien liegt vor allem in der Beeinträchtigung der sexuellen und geschlechtlichen Selbstbestimmung und der Gesundheit der Betroffenen, meistens durch psychische Einwirkungen. Das gegenwärtige Strafrecht trägt dem nicht ausreichend Rechnung. Ein eigenständiges Gesetz ermöglicht, die Straf- und Bußgeldvorschriften und das Beratungsangebot in einem Gesetz zu bündeln, andernfalls hätten die Regelungen auf verschiedene Gesetze verteilt werden müssen.
Weitere Informationen
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Chronik des Gesetzes
Alle Stationen sowie Entwürfe zum Download des „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ finden Sie in diesem Verzeichnis.
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Abschlussbericht Bundesstiftung Magnus Hirschfeld
Pressemitteilung vom 11.06.2019: Kommission legt Anforderungen für ein wirksames Verbot von sogenannten Konversionstherapien vor
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Englische Fassung
Act to Protect against Conversion Treatments