Lauterbach: "Wir lassen die Pflegebedürftigen nicht im Stich"
Wohngeld und Heizkostenzuschuss für Pflegeheimbewohner – Kabinett beschließt Reformentwurf
07. Oktober 2022
Hintergrund
Zum Wohngeld-Plus-Gesetz allgemein:
- Um die erheblichen Mehrbelastungen durch stark steigende Heizkosten zu berücksichtigen, wird für die Berechnung des Wohngelds eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete eingeht. Außerdem wird eine Klimakomponente eingeführt und die Einkommensanrechnung großzügiger geregelt. Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich ausgeweitet und der Wohngeldanspruch deutlich erhöht.
Wirkung für Pflegebedürftige
- Von den Verbesserungen profitieren auch Pflegebedürftige, die in Pflegeheimen leben sowie Menschen mit Behinderungen.
Heizkostenzuschuss
- Der Entwurf zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes sieht zudem vor, dass alle Wohngeldbezieher/innen Anspruch auf einen einmaligen zusätzlichen Heizkostenzuschuss erhalten. Dieser Zuschuss wird automatisch (ohne extra Antrag) ausgezahlt. Auch vulnerable Gruppen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen profitieren von diesem Heizkostenzuschuss, wenn sie im Zeitraum September bis Dezember 2022 Wohngeld beziehen. Wohngeldhaushalte erhalten damit gemäß Entwurf des HeizkZuschussG einen entsprechenden, einmaligen Zuschuss in Höhe von mind. 415 Euro.
- Als Bestandteil des Heizkostenzuschussgesetzes wurde zudem eine Konkretisierung des § 85 Abs. 7 SGB XI aufgenommen, die es den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß steigen.
Antragstellung für Pflegebedürftige
Der Gesetzentwurf zum Wohngeld-Plus-Gesetz berücksichtigt, dass es insbesondere für vulnerable Personengruppen oft schwierig ist, Anträge auf Sozialleistungen zu stellen. Deshalb wird dort klargestellt, dass
- auch der Heimträger den Wohngeldantrag stellen darf, wenn die pflegebedürftige Person ihn damit beauftragt. Das Wohngeld wird gleichwohl an die wohngeldberechtigte Person gezahlt.
- dass auch vorläufig Wohngeld gezahlt werden kann, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Dies ermöglicht es den Wohngeldstellen, gerade auch für vulnerable Personengruppen unbürokratische Lösungen zu finden.
Hintergrundinformationen zum Thema Wohngeld und Pflegebedürftige:
- Wohngeldberechtigt sind Mieter, deren Einkommen eine gesetzlich festgeschriebene Grenze unterschreitet. Der Heizkostenzuschuss ist vom Wohngeldbezug abhängig.
- Wohngeldberechtigt sind gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Wohngeldgesetz auch Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen worden sind. (darunter fallen insbesondere auch stationär versorgte pflegebedürftige Menschen)
- Da für Heimbewohner/innen die Bruttokaltmiete als Bemessungsgrundlage des Wohngelds nicht bundeseinheitlich zur Verfügung steht, werden sie als Einpersonenhaushalt mit dem Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe des Wohngeldgesetzes behandelt.
- Im Jahr 2020 bezogen etwa 85.000 Personen, die in Heimen leben, Wohngeld.
- Im Jahr 2017 betrug der durchschnittliche monatliche Wohngeldbetrag für Heimbewohner 125 Euro.
- Die Kosten des Wohngeldes werden von Bund und Ländern jeweils zu 50 % getragen, administriert wird es durch die Kommunen.