Versorgung für Schwerstkranke und Sterbende

Das Sterben ist ein fester Bestandteil des Lebens. Insbesondere hochbetagte und schwerstkranke Menschen beschäftigen sich häufig mit dem Tod. In diesem Abschnitt erfahren Sie Wissenswertes über den Umgang mit dem Thema Sterben.

Versorgung zu Hause

Die Sterbebegleitung ist ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrags der sozialen Pflegeversicherung geworden. Sterbende Menschen brauchen die Gewissheit, dass sie in ihrer letzten Lebensphase nicht allein sind, sondern in jeder Hinsicht gut versorgt und begleitet werden. Dazu gehört auch der Anspruch auf eine palliative Versorgung. Die Palliativmedizin hat das Ziel, die Folgen einer Erkrankung zu lindern (Palliation), wenn auf Heilung keine Aussicht mehr besteht.

Palliativversorgung kann überall dort geleistet werden, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen – zu Hause, aber auch in stationären Pflegeeinrichtungen, in Krankenhäusern oder in stationären Hospizen. Die medizinische und pflegerische Versorgung Sterbender ist Teil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung beraten.

Viele schwerstkranke Menschen haben den Wunsch, in ihrer letzten Lebensphase in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben. Damit dieser Wunsch möglichst oft erfüllbar bleibt, befindet sich die ambulante Palliativversorgung in einem stetigen Ausbau. Schwerstkranke sterbende Menschen haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), die sowohl palliativmedizinische als auch palliativpflegerische Leistungen umfasst. Auch in ländlichen und strukturschwachen Regionen wird der Ausbau dieser Versorgung gefördert. Darüber hinaus kann eine häusliche Krankenpflege für die Palliativversorgung nunmehr länger als für die früher möglichen vier Wochen verordnet werden.

Wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie der beziehungsweise des Versicherten nicht mehr möglich ist, können Patientinnen und Patienten in stationären Palliativstationen versorgt werden. Möglich ist auch eine Versorgung in stationären Hospizen.

Hospizliche Versorgung

Ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize, die auf ehrenamtlichem Engagement beruhen, leisten einen wesentlichen Beitrag zur würdevollen Begleitung und Unterstützung Sterbender und ihrer Angehörigen. Die gesetzlichen Krankenkassen leisten Zuschüsse für ambulante Hospizdienste sowie für teilstationäre und stationäre Hospize.

Um die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenenhospize zu stärken, wurde durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) der Mindestzuschuss der Krankenkassen angehoben. Bislang unterdurchschnittlich finanzierte Hospize erhalten seither einen höheren Tagessatz pro betreuter Person. Zudem tragen die Kassen heute 95 Prozent statt wie zuvor 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden neben den Personalkosten nun auch Sachkosten (zum Beispiel Fahrkosten ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) berücksichtigt. Zudem wird ein angemessenes Verhältnis von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sichergestellt.

Vorsorge für die letzte Lebensphase

Es empfiehlt sich, Regelungen zur Vorsorge für die letzte Lebensphase möglichst frühzeitig zu treffen.

In stationären Pflegeeinrichtungen kann eine Beratung über die Planung der gesundheitlichen Versorgung in der letzten Lebensphase angeboten werden. Es geht darum, Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern die Möglichkeit zu geben, sich durch Gespräche mit Ärztinnen und Ärzten, mit qualifizierten nicht ärztlichen Gesprächsbegleiterinnen und -begleitern sowie mit ihren nächsten Angehörigen umfassend über bestehende Angebote zu informieren, damit sie zum Beispiel eine Patientenverfügung verfassen und detailliert über ihre künftige persönliche medizinische und pflegerische Behandlung und Versorgung entscheiden können.

Auch die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihre Versicherten bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung unterstützen. Dabei haben sie ihre Versicherten auch in allgemeiner Form über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge, insbesondere über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, zu informieren.

Möchten Menschen sicherstellen, dass in den letzten Tagen des Lebens und auch darüber hinaus in ihrem Sinn gehandelt wird, können folgende Dokumente verfasst werden:

  • Betreuungsverfügung: Mit ihr kann im Voraus festgelegt werden, wen das Gericht als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, es sei denn, die betroffene Person will erkennbar an ihren Wünschen nicht festhalten oder die ausgewählte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuerin oder Betreuer infrage kommen soll. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für die Führung der Betreuung durch die Betreuerin beziehungsweise den Betreuer; so kann etwa bestimmt werden, ob im Pflegefall eine Versorgung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
  • Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen in den von Ihnen benannten Aufgabenbereichen stellvertretend zu handeln. Außerhalb der Vollmacht kann mit der bevollmächtigten Person vereinbart werden, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Wichtigste Voraussetzung ist jedoch Ihr volles Vertrauen zu der Person, die Sie mit dieser Vollmacht ausstatten wollen.
  • Patientenverfügung: Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wie auch die Pflegekräfte daran gebunden.

Mithilfe dieser Dokumente können Bürgerinnen und Bürger sicherstellen, dass ihre Wünsche respektiert und umgesetzt werden. Weitere Informationen hierzu enthalten die vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) herausgegebenen Broschüren „Patientenverfügung“ sowie „Betreuungsrecht“ wie auch die Broschüre „Erben und Vererben“ zur Vorsorge über den Nachlass, die auch zum Download von der Website des BMJ zur Verfügung stehen. Dort findet sich auch ein Hinweis auf eine von den Verbraucherzentralen in Zusammenarbeit mit dem BMJ erarbeiteten Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung am Computer zu erstellen.

Stand: 19. September 2024

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