Bessere Berücksichtigung der Kinderanzahl bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung

Zum heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

25. Mai 2022

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat über die Vorlage eines Sozialgerichts und zwei Verfassungsbeschwerden entschieden. Nach der heute veröffentlichten Entscheidung ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Gericht führt dazu aus, dass die in der sozialen Pflegeversicherung gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Kinderzahl nicht verfassungsrechtlich ist. Das Gericht lässt die Fortgeltung der bisherigen Regelung bis zur Schaffung eines verfassungsgemäßen Zustands zu und hat dem Gesetzgeber dafür eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Juli 2023 eingeräumt.

Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus weitergehende Verfassungsbeschwerden, die sich auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zurückgewiesen. Es weist insoweit darauf hin, dass die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder in diesen Systemen keine Benachteiligung der Eltern begründe, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert werde. In der gesetzlichen Krankenversicherung werde der Erziehungsaufwand durch die beitragsfreie Familienversicherung und die sie flankierenden kinderbezogenen Leistungen nicht nur anerkannt, sondern im System hinreichend kompensiert. Denn Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und zur gesundheitlichen Vorsorge werden in erheblichem Umfang auch schon in Kindheit und Jugend in Anspruch genommen.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird die Entscheidungsgründe nunmehr eingehend analysieren und zügig die erforderlichen Vorschläge für Anpassungen erarbeiten. Dafür gibt das Gericht Hinweise: So betont es den großen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der verfassungskonformen Ausgestaltung zustehe. Es führt dazu aus, dass vielfältige Möglichkeiten bestehen, „wie der Gesetzgeber die gebotene kinderzahlbezogene Differenzierung von Eltern im Beitragsrecht vornehmen und gegenfinanzieren könnte, ohne dass er erfassungsrechtlich auf eine dieser Möglichkeiten festgelegt wäre“.

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