Pflegezeit
Freistellung nach Pflegezeitgesetz
Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, die eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Es handelt sich um eine von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Bei teilweiser Freistellung ist keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vorgegeben. Der Anspruch besteht jedoch nur gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten haben zwar keinen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber, können aber auf freiwilliger Basis mit diesen eine Pflegezeit vereinbaren.
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachweisen. In der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte Pflegebedürftige haben ebenfalls einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der Anspruch auf Pflegezeit gilt für alle Pflegegrade.
Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch dann, wenn eine Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt. Wurde eine Freistellung für einen kürzeren Zeitraum beantragt, kann die Freistellung mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Sofern ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer.
Darüber hinaus können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, zum Beispiel in einem Hospiz, für bis zu drei Monate beanspruchen. Auch in diesem Fall müssen Beschäftigte die entsprechende Erkrankung der oder des nahen Angehörigen durch eine ärztliche Bescheinigung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachweisen.
Zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts können Beschäftigte bei Inanspruchnahme der Pflegezeit oder der Freistellung zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann.