Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit
Bei vielen Erkrankungen und gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten ist es möglich, die Gesundheit durch Maßnahmen der Rehabilitation zu verbessern, die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen und einer Verschlechterung von Symptomen und Beeinträchtigungen entgegenzuwirken.
Im Recht der Sozialen Pflegeversicherung gilt daher der Grundsatz „Rehabilitation vor und bei Pflege“. Ziel dieses Prinzips ist es, pflegebedürftigen Menschen so lange wie möglich ein weitgehend selbstbestimmtes Leben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihr Selbstwertgefühl zu stärken und die Lebensqualität zu steigern.
Pflegebegutachtung
Im Rahmen der Pflegebegutachtung geben die Gutachterinnen und Gutachter daher auch Empfehlungen zu präventiven und rehabilitativen Maßnahmen (§ 18b Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). In der Begutachtung erfolgt seit dem 1. Januar 2017 mehr als die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Im Mittelpunkt steht die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person. Wie kommt sie in ihrem Alltag zurecht? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden? Gibt es Hilfsmittel, die ihr das Leben erleichtern können? Kann das Wohnumfeld verbessert werden? Es wird auch geprüft, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. Zudem ist eine Aussage darüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbesondere in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die anspruchsberechtigte Person lebt, hinsichtlich Leistungen zur Prävention geboten sind. Dies wird in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung festgehalten. Die Rehabilitationsempfehlung enthält auch eine „Zuweisungsempfehlung“. Hierfür sind folgende Fragen zu klären: Soll eine indikationsspezifische oder eine geriatrische Rehabilitation empfohlen werden? Sollte die Maßnahme als stationäre, als ambulante oder als mobile Rehabilitation durchgeführt werden? Sofern die antragstellende Person eingewilligt hat, wird die Rehabilitationsempfehlung an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet und löst dort unmittelbar ein entsprechendes Antragsverfahren aus.
Geriatrische Rehabilitation
Gerade für ältere Menschen kommt unter bestimmten Voraussetzungen (es liegt eine geriatrietypische Multimorbidität vor und die Person ist in der Regel 70 Jahre und älter) eine geriatrische Rehabilitation in Frage. Nach den Regelungen des am 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPReG) wird von der Krankenkasse bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht mehr überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde (§ 40 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Das vereinfachte Verfahren erleichtert den Zugang zu dieser Rehabilitationsart, und zwar sowohl für pflegebedürftige als auch für nicht pflegebedürftige Menschen.
Bonuszahlungen
Um finanzielle Anreize zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zu schaffen, gibt es zudem Bonuszahlungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 87a Absatz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Wenn Pflegebedürftige nach aktivierenden und rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft werden können, erhält die vollstationäre Pflegeeinrichtung von der Pflegekasse einer Bewohnerin beziehungsweise eines Bewohners einen Bonus von 2.952 Euro. Umgekehrt ist geregelt, dass die Krankenkasse der Pflegekasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 3.072 Euro zahlen muss, wenn eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme für pflegebedürftige Versicherte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erbracht wird.
Pflegende Angehörige
Zudem sind bei Vorsorge- und Rehabilitationsentscheidungen der Krankenkassen die besonderen Belange pflegender Angehöriger zu berücksichtigen. Angehörige, die zu Hause pflegen, sollen deshalb Angebote zur Vorsorge oder Rehabilitation allein in Anspruch nehmen können, zum Beispiel um einmal Abstand zu gewinnen und wieder eine neue Perspektive einzunehmen. In dieser Zeit kann die pflegebedürftige Person zum Beispiel in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden. Außerdem sollen Pflegepersonen bei einer eigenen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme auch die Möglichkeit haben, die pflegebedürftige Person mitzunehmen. Denn oft sind Angehörige erst dazu bereit, solche Angebote anzunehmen, wenn die pflegebedürftige Person in der Nähe sein kann. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 haben daher einen Anspruch auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn ihre Pflegeperson dort gleichzeitig stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt. Kann die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden, kann der Anspruch auch in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden. Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen können in die Versorgung pflegender Angehöriger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.
Weitere Informationen
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Prävention vor und bei Pflegebedürftigkeit
Gesundheitsförderung und Prävention im Alter: Gesünder alt werden, Krankheiten vorbeugen, Selbstständigkeit erhalten.
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Früherkennung und Vorsorge
Übersichtsseite des BMG zum Thema Früherkennung und Vorsorge
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Nationaler Aktionsplan „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“
Portal der Seite IN FORM
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„Gesund älter werden“ (Forum Gesundheitsziele Deutschland - gesundheitsziele.de)
Nähere Informationen zum Gesundheitsziel „Gesund älter werden“
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„Gesund & aktiv älter werden“ (BZgA)
Übersichtsseite der BZgA zum Thema „Gesund & aktiv älter werden“
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Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen
Leitfaden des GKV-Spitzenverbands