Zahnärztliche Vergütung

Das Vergütungssystem im Bereich der zahnärztlichen Behandlung ohne Zahnersatz wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz weiterentwickelt. Mit dem Jahr 2013 wurde die "strikte Budgetierung", also die Anbindung der zahnärztlichen Gesamtvergütung an die Grundlohnsumme, aufgehoben.

Die zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen vereinbarten Gesamtvergütungen u.a. für Zahnsteinentfernung, für Füllungen sowie zur Behandlung von parodontalen Erkrankungen sollen sich seitdem stärker an dem krankheitsbedingten Behandlungsbedarf der Versicherten ausrichten. Zu diesem Zweck haben die regionalen Vertragspartner größere Verhandlungsspielräume erhalten. Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist gleichrangig neben den anderen Kriterien anzuwenden.

Außerdem wurde im Jahr 2012 in jedem Bundesland einmalig ermittelt, wie hoch die durchschnittlichen Punktwerte sind, mit denen die Krankenkassen die zahnärztlichen Leistungen (ohne Zahnersatz) vergüten. Diese Werte bildeten dann die Ausgangsbasis für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen für das Jahr 2013. Durch die gleiche Ausgangsbasis wurde Chancengleichheit im Wettbewerb zwischen den Krankenkassen hergestellt. Belastungsunterschiede zwischen den Kassen wurden abgebaut.

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurden die Gesamtvergütungen und Punktwerte für die vertragszahnärztlichen Leistungen (ohne Zahnersatz) in den Jahren 2023 und 2024 begrenzt. Zahnärztliche Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche sowie die Zuschläge für zahnärztliche Behandlungen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen wurden von den Begrenzungen ausdrücklich ausgenommen.

Für die zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die eine Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können, erhalten Zahnärzte eine zusätzliche Vergütung für die erforderliche aufsuchende Betreuung, um dem durch das Aufsuchen dieser Patientinnen und Patienten erhöhten personellen, instrumentellen und zeitlichen Aufwand hinreichend Rechnung zu tragen.

Die zusätzliche Vergütung ist Teil des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA), der die Gebührenordnung aller abrechnungsfähigen vertragszahnärztlichen Leistungen darstellt. Festgelegt wurde sie durch den Bewertungsausschuss, der sich aus Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des GKV-Spitzenverbandes zusammensetzt.

Stand: 28. Juni 2024

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