Zahnärztliche Vergütung (Vertragzahnärzte)
Unter vertragszahnärztlicher Versorgung ist die Versorgung durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - (sog. Kassenzahnärztinnen und Kassenzahnärzte) auf Grundlage der Vorgaben der GKV zu verstehen.
Als Grundlage der Vergütung ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen (BEMA) heranzuziehen. Bei Leistungen, die über das Leistungsspektrum der GKV hinausgehen und von den Versicherten selbst zu bezahlen sind, kommt– die privatzahnärztliche Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zur Anwendung.
Die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, sind automatisch Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in ihrer Region. In jedem Bundesland gibt es mindestens eine KZV. Die KZV erhält jährlich von jeder Krankenkasse beziehungsweise deren Verband eine Gesamtvergütung. Die Gesamtvergütung deckt jeweils sämtliche zu vergütende Leistungen der Kasse ab, die innerhalb eines Kalenderjahres für die vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten dieser Krankenkasse mit Wohnort im jeweiligen KZV-Bezirk erbracht werden. Die KZV verteilt die Gesamtvergütungen nach Art und Umfang der von den Zahnärztinnen und Zahnärzten abgerechneten Leistungen.
Zu den zu vergütenden Leistungen gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, Füllungen, chirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis. Die Vergütungen für Leistungen zur Versorgung mit Zahnersatz gehören nicht zur Gesamtvergütung. Diese Leistungen werden direkt zwischen den Zahnarztpraxen und den Versicherten, die dafür von ihrer Krankenkasse einen befundorientierten Festzuschuss erhalten, abgerechnet.
Die prozentuale Veränderung der Gesamtvergütungen wird jedes Jahr zwischen der KZV und den Krankenkassen neu vereinbart. Dabei sind unter anderem die Zahl und Struktur der Versicherten, die orale Morbiditätsentwicklung und Veränderungen im Leistungsumfang der GKV zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist gleichgewichtig neben den anderen Kriterien anzuwenden.
Für die vertragszahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die eine Zahnarztpraxis nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand aufsuchen können, erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte eine zusätzliche Vergütung, um dem erhöhten personellen, instrumentellen und zeitlichen Aufwand Rechnung zu tragen.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde der prozentuale Anstieg der Gesamtvergütungen in den Jahren 2023 und 2024 begrenzt. Von den Begrenzungen ausgenommen waren die Vergütungen für zahnärztliche Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche sowie die Zuschläge für das Aufsuchen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.