Zahnärztliche Vergütung

Das Vergütungssystem im Bereich der zahnärztlichen Behandlung ohne Zahnersatz wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz weiterentwickelt. Mit dem Jahr 2013 wurde die "strikte Budgetierung", also die Anbindung der zahnärztlichen Gesamtvergütung an die Grundlohnsumme, aufgehoben.

In jedem Bundesland gibt es mindestens eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, sind automatisch Mitglieder der KZV in ihrer Region. Die KZV erhält jährlich von jeder Krankenkasse beziehungsweise deren Verband eine Gesamtvergütung. Diese umfasst sämtliche Vergütungen, die innerhalb eines Kalenderjahres für die vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten dieser Krankenkasse mit Wohnort im jeweiligen KZV-Bezirk entstehen. Zu den zu vergütenden Leistungen gehören unter anderen Vorsorgeuntersuchungen, Füllungen, chirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis. Die KZV verteilt die Gesamtvergütungen nach Art und Umfang der von den Zahnärztinnen und Zahnärzten abgerechneten Leistungen. Die Vergütungen für Leistungen zur Versorgung mit Zahnersatz gehören nicht zur Gesamtvergütung. Diese werden direkt zwischen den Zahnarztpraxen und Versicherten, die dafür von ihrer Krankenkasse einen befundorientierten Festzuschuss erhalten, abgerechnet.

Die prozentuale Veränderung der Gesamtvergütungen wird jedes Jahr zwischen der KZV und den Krankenkassen neu vereinbart. Dabei sind unter anderen die Zahl und Struktur der Versicherten, die orale Morbiditätsentwicklung und Veränderungen im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist gleichgewichtig neben den anderen Kriterien anzuwenden.

Für die vertragszahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die eine Zahnarztpraxis nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand aufsuchen können, erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte eine zusätzliche Vergütung, um dem erhöhten personellen, instrumentellen und zeitlichen Aufwand Rechnung zu tragen.

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde der prozentuale Anstieg der Gesamtvergütungen in den Jahren 2023 und 2024 begrenzt. Im Jahr 2023 durfte beziehungsweise der der Anstieg nicht mehr als 2,70 Prozent und im Jahr 2024 nicht mehr als 2,72 Prozent betragen. Von den Begrenzungen ausgenommen sind die Vergütungen für zahnärztliche Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche sowie die Zuschläge für das Aufsuchen von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.

Stand: 25. Juli 2024

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