Patientenrechte und Behandlungsfehler

Bitte beachten Sie, dass das Bundesministerium für Gesundheit keine Einzelfallprüfungen von Behandlungen, ärztlichem Verhalten oder ärztlichen Gutachten durchführen kann.

Beschwerde über ärztliches Verhalten

Wenn Sie das Verhalten einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes bzw. einer Vertragszahnärztin oder eines Vertragszahnarztes beanstanden, wenden Sie sich an die Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung, bei der die Ärztin oder der Arzt Mitglied ist. Sie können sich jedoch auch direkt an das zuständige Landesministerium bzw. die Senatsverwaltung wenden. Das Landesministerium bzw. die Senatsverwaltung übt die Rechtsaufsicht über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus.

Wichtiger An­sprechpartner bei einem Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist Ihre Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, kos­tenlos zu unterstützen. So können sie bei Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes (MD) ein­holen.

Auch die Landesärztekammern und die Landeszahnärztekammern können bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzteschaft und Patientinnen und Patienten hinzugezogen werden. Sie üben die Aufsicht über die Berufsausübung der Ärztinnen und Ärzte aus.

Die Rechtsaufsicht über die Kammern übt das zuständige Landesministerium oder die Senatsverwaltung aus.

Schadenersatzansprüche können Sie gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen. Ärzte- und Zahnärztekammern haben Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzteschaft und Patientinnen und Patienten außergerichtlich zu klären. Sie greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind und die in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfen. 

Stand: 30. September 2024

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