Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)
Bereits seit dem 15. Dezember 2020 erhalten Menschen aus Risikogruppen Zugang zu vergünstigten FFP2-Masken. Ab dem 16. Februar 2021 können sich nun auch Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen, kostenlose FFP2-Masken abholen.
Die Anspruchsberechtigten bekommen nach der „Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung“ je 10 Masken pro Person. Sie erhalten dafür in Kürze einen Brief ihrer Krankenkasse, den sie zusammen mit ihrem Personalausweis in der Apotheke vorzeigen. Abgeholt werden können die Masken zwischen dem 16. Februar und dem 6. März 2021.
Bereits ab dem 15. Dezember 2020 konnten sich über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken (oder vergleichbar) in der Apotheke abholen. Dazu genügte die Vorlage des Personalausweises oder die nachvollziehbare Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen.
Seit Januar erhalten die Berechtigten zudem zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Diese können sie ebenfalls in den Apotheken einlösen. Die Anspruchsberechtigten zahlen dann pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu.
Ein Anspruch auf Schutzmasken nach der ersten Verordnung besteht, wenn die Versicherten das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
- chronische Herzinsuffizienz,
- chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
- Demenz oder Schlaganfall,
- Diabetes mellitus Typ 2,
- aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
- Trisomie 21,
- Risikoschwangerschaft.