Gesundheitsberufe – Allgemein
Was sind Gesundheitsberufe?
Eine Definition des Begriffs der Gesundheitsberufe gibt es nicht. Allgemein werden darunter alle die Berufe zusammengefasst, die im weitesten Sinne mit der Gesundheit zu tun haben. Nur für einen Teil der Gesundheitsberufe ist die Ausbildung durch Gesetz geregelt; viele entwickeln sich auch ohne Reglementierung, das heißt, ohne dass es eine staatliche Ausbildungsregelung gibt.
Kategorien der Gesundheitsberufe
Die Gesundheitsberufe können in folgende Kategorien eingeteilt werden:
- geregelte Berufe
- nicht geregelte Berufe.
Bei den geregelten Berufen gibt es Berufe, deren Ausbildung durch Bundesrecht geregelt ist und solche, deren Ausbildung im Landesrecht verankert ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Länder die Ausbildung der Berufe dann regeln dürfen, wenn der Bund keine Gesetzgebundskompetenz hat oder von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auf die Bereiche
- Heilberufe
- Berufe nach Berufsbildungsgesetz
- Berufe nach der Handwerksordnung (sogenannte Gesundheitshandwerke)
Nicht geregelte Berufe hingegen sind alle Berufe, deren Ausbildung nicht bundes- oder landesrechtlich geregelt ist.
Geregelte Berufe
Heilberufe
Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz darf der Bund die Zulassung zu den ärztlichen und anderen Heilberufen regeln. Zu den Heilberufen zählen diejenigen Berufe, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten erfasst. Der tierärztliche Beruf wird den Heilberufen zugerechnet und dient nicht nur der ärztlichen Versorgung von Tieren, sondern kann sich auch in unterschiedlicher Weise auf die menschliche Gesundheit auswirken. Durch Bundesgesetze geregelte Heilberufe sind:
-
Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent
Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) -
Altenpflegerin und Altenpfleger
Pflegeberufegesetz (PflBG) -
Diätassistentin und Diätassistent
Diätassistentengesetz (DiätAssG) -
Ergotherapeutin und Ergotherapeut
Ergotherapeutengesetz (ErgThG) -
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Pflegeberufegesetz (PflBG) -
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut* (läuft zum 01.09.2032 aus)
Psychotherapeutengesetz (PsychThG) (vom 16.06.1998)** -
Logopädin und Logopäde
Logopädengesetz (LogopG) -
Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) -
Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
MTA-Reformgesetz -
Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
MTA-Reformgesetz -
Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe Veterinärmedizin
MTA-Reformgesetz -
Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe Radiologie
MTA-Reformgesetz -
Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
Notfallsanitätergesetz (NotSanG) -
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent
Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) -
Orthoptistin und Orthoptist
Orthoptistengesetz (OrthoptG) -
Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Pflegeberufegesetz (PflBG) -
Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent
PTA-Berufsgesetz (PTAG) -
Physiotherapeutin und Physiotherapeut
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) - Podologin und Podologe
Podologengesetz (PodG) -
Psychotherapeutin und Psychotherapeut
Psychotherapeutengesetz (PsychThG) -
Psychologische Psychotherapeutin und Psychologischer Psychotherapeut* (läuft zum 01.09.2032 aus)
Psychotherapeutengesetz (PsychThG) (vom 16.06.1998)** -
Tierärztin und Tierarzt (zuständig: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
*Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung.
**Das PsychThG vom 16. Juni 1998 ist am 31. August 2020 außer Kraft getreten, findet aber durch § 27 PsychThG vom 15. November 2019 (verlinkt bei Psychotherapeut/in) auf die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in und zum/zur Psychologischen Psychotherapeut/in weiter Anwendung. Verlinkt ist die ursprüngliche Fassung vom 16. Juni 1998 im Bundesgesetzblatt. Spätere Änderungen sind daher bei der Verlinkung nicht berücksichtigt.
Allen Heilberufen gemeinsam ist, dass das Führen der Berufsbezeichnung geschützt wird. Das heißt, dass die Berufsbezeichnung nur mit einer Approbation oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden darf und ein Verstoß als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Approbation oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung werden auf Antrag erteilt, der unter anderem den Nachweis erfordert, dass die gesetzlich geregelte Ausbildung oder das Studium abgeleistet und jeweils die staatliche Prüfung bestanden wurde. Die Einzelheiten zur Ausbildung oder zum Studium und zur jeweiligen staatlichen Prüfung sind in den Approbationsordnungen beziehungsweise Studien-/Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt, die jeweils zu den entsprechenden Berufsgesetzen erlassen werden.
Die Heilberufe zählen zu den sogenannten reglementierten Berufen im Sinne der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese EU-Richtlinie erleichtert es den Berufsangehörigen, ihren Beruf auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auszuüben. Automatisch anerkannt werden können dabei die Berufsabschlüsse von Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Tierärztinnen/Tierärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Hebammen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpflegern sowie Pflegefachfrauen/Pflegefachmännern. Die übrigen Heilberufe unterfallen dem Anerkennungsverfahren nach dem sogenannten allgemeinen System, bei dem eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird und im Falle wesentlicher Unterschiede gegebenfalls Anpassungsmaßnahmen erforderlich werden.
Der Bund darf nur die sogenannte Erstzulassung zum Beruf regeln. Fort- oder Weiterbildungsregelungen sind daher Aufgabe der Länder. Sie haben diese teilweise auf Kammern übertragen. So sind beispielsweise die Ärztekammern für die ärztlichen Weiterbildungen verantwortlich.
Berufe nach Berufsbildungsgesetz
Weitere Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen werden dual auf Grundlage des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Zu den Berufen, die nach dem BBiG in Ausbildungsordnungen des Bundes geregelt sind, zählen die Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten. Sie üben ihre Tätigkeiten in den Praxen der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte aus und übernehmen dort insbesondere Aufgaben im Bereich der Behandlungsassistenz. Daneben sind sie zu einem großen Teil auch verwaltend- kaufmännisch tätig, weshalb sie in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht den Heilberufen zugeordnet werden. Die Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten zählen ebenfalls zu den Berufen, die nach dem BBiG in einer Ausbildungsordnung des Bundes geregelt sind. Der Tätigkeitsschwerpunkt der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten liegt im kaufmännisch-organisatorischen Bereich der Apotheke. In Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes werden sie daher auch nicht den Heilberufen zugeordnet.
Gesundheitshandwerke
Die Gesundheitshandwerke unterfallen der Handwerksordnung (HwO). Zu ihnen zählen die Augenoptiker/innen, Hörgeräteakustiker/innen, Orthopädieschuhtechniker/innen, Orthopädiemechaniker/innen und Bandagisten/Bandagistinnen sowie die Zahntechniker/innen. Die Zuständigkeit für diese Berufe liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.