Gemeinsamer Bundesausschuss
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung vor. Die Einzelheiten werden von der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt.
Zusammensetzung
Ihr wichtigstes Organ ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser. Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen nehmen an den Sitzungen aller Gremien des G-BA teil. Sie haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Im Bereich Bedarfsplanung und Qualitätssicherung haben Vertreterinnen und Vertreter der Länder ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Darüber hinaus haben im Bereich Qualitätssicherung der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe und – soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder der Zahnärztinnen und Zahnärzte berührt ist – die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer ein Beteiligungsrecht.
Aufgaben und Gremien
Hauptaufgabe des G-BA ist es, in Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung näher zu bestimmen und zu entscheiden, welche Leistungen von der GKV gezahlt werden. Damit erfüllt der G-BA seinen gesetzlichen Auftrag, dafür zu sorgen, dass alle gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten gut versorgt werden können und vom medizinischen Fortschritt profitieren. Zugleich dienen seine Richtlinien der Gewährleistung, dass die Versorgung qualitätsgesichert und wirtschaftlich erfolgt.
Zu den Gremien des G-BA zählen neben dem (in öffentlicher Sitzung tagenden) Plenum derzeit neun dauerhaft eingerichtete Unterausschüsse (für die Bereiche Arzneimittel, Qualitätssicherung, Disease Management-Programme, Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Methodenbewertung, Veranlasste Leistungen, Bedarfsplanung, Psychotherapie und psychiatrische Versorgung, Zahnärztliche Behandlung) sowie ein temporär eingesetzter Unterausschuss adhoc-postCov, welche die Beschlüsse des G-BA fachlich vorbereiten. Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags fasst der G-BA fortlaufend weitere Beschlüsse, insbesondere zur Überarbeitung und Fortentwicklung der zahlreichen Richtlinien. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft nach Beschlussfassung und Vorlage durch den G-BA die Beschlüsse im Rahmen der Rechtsaufsicht. Die Richtlinien sowie die gefassten Beschlüsse mit den beschlussbegründenden Unterlagen veröffentlicht der G-BA auf seiner Internetseite.
Die Arbeitsweise des G-BA, die Geschäftsführung und weitere organisatorische Fragen sind in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Genehmigung des BMG unterliegt. Die methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Leistungen und Maßnahmen durch den G-BA und weitere Verfahrensfragen regelt die (ebenfalls vom BMG zu genehmigende) Verfahrensordnung.
Beteiligung und Förderung
Um die Transparenz und Beteiligungsmöglichkeiten an der Entscheidungsfindung im G-BA zu gewährleisten, haben Verbände und Institutionen, die von den jeweiligen Beschlüssen des G-BA betroffen sind, das Recht, ihre Stellungnahmen schriftlich einzureichen und auch mündlich vorzutragen.
Zudem wurde zur Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung ein Innovationsfonds beim G-BA eingerichtet – in den Jahren 2016 bis 2019 zunächst mit einem Volumen von 300 Mio. Euro jährlich, in den Jahren 2020 bis 2024 mit einem Volumen von 200 Millionen Euro jährlich. Mit dem Digitalgesetz (DigiG) wurde der Innovationsfonds über das Jahr 2024 hinaus verstetigt und weiterentwickelt. Aus dem Innovationsfonds werden innovative, sektorenübergreifende Versorgungsformen und patientennahe Versorgungsforschung gefördert, die darauf abzielen, konkrete Erkenntnisse für die qualitative Weiterentwicklung der GKV-Versorgung zu gewinnen. Zur Durchführung der Förderung wurde 2016 ein Innovationsausschuss beim G-BA eingerichtet. Dieser Innovationsausschuss legt die konkreten Förderschwerpunkte und -kriterien fest, entscheidet über die Verteilung der Fördermittel und beschließt, ob und inwieweit Ergebnisse und Erkenntnisse aus geförderten Projekten in die Versorgung überführt werden sollten.