Zusätzliche Betreuungskräfte

Nach § 43b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben alle Pflegebedürftigen, auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgehen. Mittlerweile sorgen so rund 52.000 (Stand Dezember 2023) Frauen und Männer als zusätzliche Betreuungskräfte für Verbesserungen im Pflegealltag.

Arbeit und Aufgaben

In enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams betreuen und begleiten die zusätzlichen Betreuungskräfte z. B. beim Lesen, Basteln oder Spazierengehen sowie zu kulturellen Veranstaltungen. Durch die Betreuung und Aktivierung soll den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen zusätzliche Zuwendung, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden.

Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen jedoch weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI. Den zusätzlichen Betreuungskräften dürfen bei Hinweisen zur Einhaltung dieser Vorgaben an die Verantwortlichen keine Nachteile entstehen.

Finanzierung

Die Kosten für die zusätzlichen Betreuungskräfte werden durch die Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen über einen gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung vollständig abgegolten. Pflegebedürftige dürfen nicht damit belastet werden (§ 84 Absatz 8 SGB XI). Die Höhe dieses Vergütungszuschlags wird in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung der Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen vereinbart. Dabei ist gesetzlich vorgegeben, dass in der Regel für je 20 pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise Pflegegäste die Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert werden (§ 85 Absatz 8 SGB XI). Die Vertragsparteien haben für die betreffende Pflegeeinrichtung sachgerechte Lösungen zu vereinbaren und können zum Beispiel auch anteilige Stellen vorsehen.

Gesetzliche Grundlage

Die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) nach § 53b SGB XI (alt: § 87b Abs. 3 SGB XI) geregelt. Diese werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) beschlossen, zuletzt in der Fassung vom 21. Oktober 2022, und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt (zuletzt am 21. November 2022). Die angepassten Richtlinien sind am 22. November 2022 in Kraft getreten.

Stand: 13. Januar 2025

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