Im Rahmen des Nationalen Krebsplans (NKP) wurde eine vom BMG moderierte Arbeitsgruppe "Qualitätssicherung und Finanzierungsmodelle für Krebsberatungsstellen" (AG KBS) eingerichtet. Aufgabe der AG KBS war, sich – parallel zum BMG-Vorhaben „Psychoonkologische Versorgung in Deutschland: Bundesweite Bestandsaufnahme und Analyse“ am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) – mit der Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und einer einheitlichen Struktur für eine nachhaltige Finanzierung von ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstellen zu befassen. Denn die Finanzierung ambulanter Krebsberatungsstellen war seinerzeit heterogen und beruhte zu einem großen Teil auf Spendenmitteln und freiwilligen Zahlungen verschiedener Kostenträger. Die AG KBS hat daher – unter der Moderation des BMG – gemeinsam mit maßgeblichen Experten ein Papier „Empfehlungen für das Leistungsspektrum, die Qualitätskriterien und für Finanzierungsmodelle ambulanter psychosozialer Krebsberatungsstellen“ (PDF-Datei, 606 KB) erarbeitet. Das Papier wurde von der Steuerungsgruppe des NKP am 29. November 2019 abschließend beraten und angenommen.
Um zeitnah eine Grundlage für eine dauerhafte Finanzierung von Krebsberatungsstellen zu schaffen, wurde bereits im November 2019 § 65e neu in das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aufgenommen. Dieser sah vor, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) – und anteilig die privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) – ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 21 Millionen Euro fördern, entsprechend einem Finanzierungsanteil von 40 Prozent der den Krankenversicherungen zuzuordnenden Leistungen am gesamten Leistungsspektrum der ambulanten Krebsberatung.
Das am 20. Juli 2021 in Kraft getretene Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) enthält nun eine Änderung des § 65e SGB V, mit der die bisherige jährliche Förderung der Krebsberatungsstellen durch den GKV Spitzenverband (und anteilig durch die PKV) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von bis zu 21 Millionen Euro auf bis zu 42 Millionen Euro erhöht wird. Damit werden nunmehr 80 Prozent des Finanzbedarfs von Krebsberatungsstellen abgedeckt. Die Finanzierung des restlichen Bedarfs der Krebsberatungsstellen erfolgt durch Länder und Kommunen (15 Prozent) sowie weiterhin durch einen Eigenanteil beziehungsweise Spenden (5 Prozent).
Am 9. Juli 2020 hatte der GKV-Spitzenverband die Grundsätze sowie am 11. August 2020 den Zusatz zu den Fördergrundsätzen, welche Voraussetzungen ambulante Krebsberatungsstellen zu erfüllen haben und wie das Verfahren der Förderung geregelt werden soll, veröffentlicht. Dabei war das oben genannte Empfehlungspapier der AG KBS eine wichtige Orientierungshilfe. Entsprechend den Vorgaben des neu gefassten § 65e SGB V hat der GKV Spitzenverband in seinen Fördergrundsätzen unter Beteiligung der in den Ländern zuständigen Behörden bis zum 1. September 2021 das Nähere zur Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen von Ländern und Kommunen geregelt. Die angepassten Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes sind seit 1. September 2021 in Kraft. Nähere Informationen stehen auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes unter https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/amb_krebsberatung/foerderung_kbs.jsp bereit.