Einzelvertrag

Der Einzelvertrag ist in der ambulanten ärztlichen Versorgung das Gegenstück zum Kollektivvertrag.

Während der Kollektivvertrag von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Krankenkassen oder deren Verbänden abgeschlossen wird und für alle Ärzte und Krankenkassen verbindlich ist, bietet der Einzelvertrag dem einzelnen Leistungserbringer, einer Gemeinschaft von Leistungserbringern (z. B. einem Berufsverband) oder in bestimmten Fällen auch einer Kassenärztlichen Vereinigung die Möglichkeit, individuell mit den Krankenkassen die Vertragsbedingungen auszuhandeln.

So können die Vertragspartner flexibel auf die Erfordernisse eingehen, die bei besonderen Versorgungsformen oder auch bei der Behandlung bestimmter Krankheiten bestehen. Die Bereiche, in denen Einzelverträge abgeschlossen werden können, sind in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet worden.

So basiert das Konzept der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V auf Einzelverträgen zwischen besonders qualifizierten Hausärzten und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Auch im Rahmen von Verträgen über eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V können Krankenkassen mit Vertragsärzten und mit anderen zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigten Leistungserbringern (z. B. Krankenhäusern) Einzelverträge abschließen.

Stand: 15. Oktober 2024

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