Pflegefachperson
Pflegefachpersonen leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. Sie übernehmen insbesondere selbstständig und umfassend die prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen. Sie erheben dabei den individuellen Pflegebedarf, organisieren, gestalten und steuern den Pflegeprozesses und analysieren, evaluieren und sichern die Entwicklung der Qualität der Pflege.
Reform der Ausbildung und gesetzliche Grundlagen
Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PflBRefG) wurde der Grundstein für eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige Pflegeausbildung gelegt.
Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ausbildung auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes. Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten. Übergangsweise können auf dieser Grundlage begonnene Ausbildungen noch bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
- Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen wurden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
- Alle Auszubildenden absolvieren zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.
- Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.
- Für den Pflegebereich sind erstmals bestimmte berufliche Tätigkeiten vorgesehen, die dem Pflegeberuf nach diesem Gesetz vorbehalten sind, also nur von entsprechend ausgebildetem Personal ausgeführt werden dürfen.
- Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde ein Pflegestudium eingeführt. Das Pflegestudium eröffnet neue Karrieremöglichkeiten sowie Aufstiegschancen und befähigt unmittelbar zur Pflege von Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.
- Für die Auszubildenden ist die berufliche Pflegeausbildung kostenlos. Ein Schulgeld muss nicht gezahlt werden und Auszubildende erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden kostenlos zur Verfügung gestellt genauso wie die Ausbildungsmittel für die praktische Ausbildung.
Ausbildungsmöglichkeiten
Anforderungen an den Schulabschluss
- Ein mittlerer Schulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder
- Ein Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und
- eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder
- eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer oder
- eine bis zum 31. Dezember 2019 begonnene, erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
- eine auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer, oder
- Ein erfolgreicher Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
- Die Gesundheitliche Eignung zur Absolvierung der Ausbildung.
- Die für die Ausbildung erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Die Bewerberin oder der Bewerber darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt.
Die Zugangsvoraussetzungen zum Pflegestudium bestimmen sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zum Hochschulzugang. Hier gibt es neben dem Abitur noch viele andere Wege, die den Zugang zum Studium eröffnen.
Dauer und Struktur der Ausbildung
Berufliche Pflegeausbildung
Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden. Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.
Der theoretische und praktische Unterricht findet an Pflegeschulen statt. Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeeinrichtungen statt. Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen die Praxisanleitung der auszubildenden Personen sicherstellen.
Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachmann“, „Pflegefachperson“ oder „Pflegefachfrau“ ab.
Hochschulische Pflegeausbildung
Das Pflegestudium dauert mindestens drei Jahre.
Es umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie Praxiseinsätze. Diese finden - wie bei der beruflichen Pflegeausbildung auch - in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeeinrichtungen statt. Die Studierenden werden während der Praxiseinsätze durch praxisanleitende Personen betreut.
Das Pflegestudium schließt zusätzlich zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachmann“, „Pflegefachperson“ oder „Pflegefachfrau“ mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.
Das Pflegestudium eröffnet neue Karrieremöglichkeiten sowie Aufstiegschancen und befähigt unmittelbar zur Pflege von Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.
Hier finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Pflegestudiengänge.
Erweiterte Ausbildung nach Paragraf 14 Pflegeberufegesetz
Ergänzend zur beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung besteht die Möglichkeit, eine erweiterte Ausbildung nach Paragraf 14 Pflegeberufegesetz zum Erwerb erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Aufgaben zu absolvieren.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 1. Juli 2021.
Berufliche Praxis / Orte der Berufsausübung
Nach dem Abschluss der Ausbildung arbeiten Pflegefachpersonen insbesondere in Krankenhäusern, in stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegeeinrichtungen. Sie übernehmen fachlich anspruchsvolle und vorbehaltene pflegerische Aufgaben nach § 4 Pflegeberufegesetz, die nur von ihnen zu erfüllen sind.
Weitere Informationen
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Pflegeberufegesetz
Durch das Pflegeberufegesetz wird die Pflegeausbildung umfassend modernisiert und an veränderte Herausforderungen angepasst.
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Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die für die Ausbildung notwendigen Details.
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Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Die Finanzierungsverordnung regelt die für die Finanzierung der Ausbildung notwendigen Details.
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Fragen und Antworten
„Wie sieht die Pflegeausbildung in Zukunft aus?“, „Wie wird die neue Pflegeausbildung finanziert?“ - diese und weitere Fragen und Antworten zum Pflegeberufereformgesetz
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Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz
Zum 21. November 2018 haben das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ehrenamtlichen Mitglieder der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz eingesetzt.
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www.pflegeausbildung.net
Internetseite des Bundesfamilienministeriums mit Fachinformationen, Beratungsangeboten und weiteren Hintergründen zur Pflegeausbildung
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Online-Ratgeber Pflege
Welche Leistungen gibt es für die ambulante Pflege? Wer sichert die Qualität in Pflegeheimen? Was sind Senioren-Wohngemeinschaften? Und wie werden pflegende Angehörige entlastet? Antworten finden Sie hier.