Patientenrechte

Unter Patientenrechten werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis zustehen. Diese Rechte gelten nicht nur gegenüber Ärztinnen und Ärzten, sondern in jedem Behandlungsverhältnis, also zum Beispiel auch gegenüber Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten. Zu den Rechten gehören unter anderem:

  • das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen,
  • das Recht auf Information und Aufklärung,
  • das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme grundsätzlich nur mit Einwilligu­ng der Patientin oder des Patienten erfolgen darf.

Der Begriff „Patientenrechte“ wird uneinheitlich verwendet. So wird zum Beispiel auch das Recht auf freie Arztwahl umgangssprachlich als Patientenrecht bezeichnet. Dieses Recht besteht aber nicht im Verhältnis zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt, sondern gegenüber der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung.

Den Patientinnen und Patienten stehen auch kollektive Rechte zu. Auf institutioneller Ebene sind die maßgeblichen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen berechtigt, ihre Position zu diversen Themen im Gesundheitswesen einzubringen.

Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten

Patientinnen und Patienten sind in vielen Gremien des Gesundheitssystems vertreten. Beispielsweise nehmen Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen an den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teil. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er bestimmt in Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung und entscheidet über den Leistungsanspruch der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patientinnen und Patienten gegenüber ihrer Krankenkasse. Bei diesen Entscheidungen haben sachkundige Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Sie sollen die Sicht der Betroffenen einbringen, wenn zum Beispiel über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden entschieden wird oder darüber, ob bestimmte Arzneimittel sinnvoll und notwendig sind oder wenn es um die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht.

Individuelle Ansprüche der Patientinnen und Patienten

Im Zusammenhang mit Ihrer konkreten medizinischen Behandlung haben Sie gegenüber Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt – oder bei einer stationären Behandlung auch gegenüber dem Krankenhaus – vertragliche Ansprüche. Zwar kann ein Behandlungserfolg trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Als Patientin oder Patient haben Sie aber Anspruch auf eine angemessene und verständliche Aufklärung und Beratung sowie auf eine ausreichende und zweckmäßige Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit Ihnen abzustimmen. Wichtige Umstände und Unterlagen müssen Behandelnde in der Patientenakte dokumentieren und Ihnen auf Verlangen grundsätzlich Einsicht in die Dokumentation gewähren. Sollte es trotz des anerkannt hohen Niveaus der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegen, können Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen. Mehr Informationen zum Umgang mit Behandlungsfehlern und zu möglichen Anlaufstellen finden auf der Seite „Behandlungsfehler“. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (zum Beispiel Röntgengeräte) verursacht wurden, können Sie auch Ansprüche gegen das Pharmaunternehmen (den sogenannten pharmazeutischen Unternehmer) oder den Hersteller geltend machen.

Die Bundesregierung hat einen Ratgeber für Patientenrechte veröffentlicht, den Sie zur vertieften Information hinzuziehen können. Bei verbleibenden Fragen zu Patientenrechten, Behandlungsfehlern und zu vielen weiteren gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen können Sie sich zudem kostenfrei an die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden.

Stand: 16. Mai 2024

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