Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. So können etwa Wünsche zu noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen festgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Jede einwilligungsfähige volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wie auch die Pflegefachpersonen daran gebunden. Ist eine rechtliche Betreuerin bzw. eine Bevollmächtigte als Vertreterin oder ein rechtlicher Betreuer bzw. ein Bevollmächtigter als Vertreter vorhanden, hat sie oder er dem Willen der Patientin oder des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Textbausteine

Zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung können Sie als Anregung und Formulierungshilfe die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz nutzen.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, entscheidet die Vertreterin oder der Vertreter nach Erörterung der in Frage kommenden ärztlichen Maßnahmen mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – die Vertreterin oder der Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung ist § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung regelt.

Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre zur Patientenverfügung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz. Die Broschüre enthält auch nützliche Beispiele und Textbausteine, die Ihnen bei der Formulierung einer individuellen Patientenverfügung helfen können.

Darüber hinaus besteht jetzt auch die Möglichkeit, die Patientenverfügung online zu erstellen und anschließend auszudrucken und zu unterzeichnen. Unter Verwendung der in der Broschüre enthaltenen Bausteine haben die Verbraucherzentralen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz ein Online-Tool „Patientenverfügung“ erstellt. Neben der Möglichkeit, mit Hilfe dieses neuen Online-Services Schritt für Schritt die individuell passenden Kombinationen der Textbausteine zusammenzustellen, helfen Erklärtexte und Hinweise dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen.

Zudem bietet das Bundesministerium der Justiz in der Broschüre „Betreuungsrecht“ Hinweise, wie Sie eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten mit einer Vorsorgevollmacht festlegen können, der handelt, falls Sie es selbst nicht mehr können.

Stand: 11. April 2024

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