Handlungsfeld 2: Weiterentwicklung der onkologischen Versorgungsstrukturen und der Qualitätssicherung
Im Handlungsfeld 2 „Weiterentwicklung der onkologischen Versorgungsstrukturen und der Qualitätssicherung“ steht die qualitativ hochwertige Versorgung von Krebspatientinnen und -patienten im Vordergrund. Wichtig ist hierbei eine verstärkte Transparenz über die Leistungsfähigkeit und die Behandlungsergebnisse der behandelnden Einrichtungen. Zu vier von sechs Zielen wurden folgende Fragestellungen diskutiert:
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Zertifizierung und Qualitätssicherung onkologischer Einrichtungen (Ziel 5),
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Förderung der Entwicklung von evidenzbasierten Leitlinien und ihrer Anwendung im klinischen Alltag (Ziel 6),
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Etablierung einer aussagekräftigen onkologischen Qualitätsberichterstattung durch klinische Krebsregister (Ziel 8) sowie
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flächendeckende Sicherstellung einer bedarfsgerechten psychoonkologischen Versorgung (Ziel 9).
Insbesondere dem flächendeckenden Ausbau von klinischen Krebsregistern in den 16 Bundesländern wurde seinerzeit eine zentrale Bedeutung in dem im Jahr 2008 gestarteten Nationalen Krebsplan (NKP) beigemessen. Klinische Krebsregister stellen eine wesentliche Voraussetzung für eine vollständige und sektorenübergreifende Qualitätsberichterstattung in der onkologischen Versorgung dar. Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz, das am 9. April 2013 in Kraft getreten ist, hat daher die Länder zur Einrichtung flächendeckender klinischer Krebsregister verpflichtet und hierfür den rechtlichen und finanziellen Rahmen geschaffen. Inzwischen ist der strukturelle Aufbau der klinischen Krebsregister abgeschlossen. Das am 31. August 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten zielt darauf ab, das Nutzenpotential der Krebsregisterdaten noch besser auszuschöpfen. Das Gesetz regelt die Zusammenführung der Krebsregisterdaten der Länder in einem zweistufigen Prozess, um Krankheitsprozesse besser zu verstehen, die Versorgung von Tumorpatientinnen und Tumorpatienten zu verbessern und die Forschung in der Onkologie signifikant zu stärken.
Im Handlungsfeld 2 des NKP wurde als ergänzendes Querschnittsthema die „Datensparsame einheitliche Tumordokumentation“ aufgegriffen. In einem eigenen Ziele-Papier haben Expertinnen und Experten Maßnahmen empfohlen, die zukünftig eine vereinfachte Tumordokumentation ermöglichen sollen. Hierzu hat die Arbeitsgruppe „Datensparsame einheitliche Tumordokumentation“ des NKP Vorschläge zur Vereinheitlichung und damit Vereinfachung der erforderlichen Dokumentationsanforderungen erarbeitet und einen sogenannten einheitlichen onkologischen Basisdatensatz für die Krebsregistrierung verabschiedet. Der Basisdatensatz wurde im April 2014 beschlossen, inzwischen weiterentwickelt und in einer aktualisierten Version am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Weitere ergänzende Module zur Dokumentation von Brust- und Darmkrebs (November 2015) sowie von Prostatakrebs (August 2017) sowie des Malignen Melanoms (Juni 2020) wurden ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Arbeiten führten zu einer deutlichen Datenreduktion und Datenvereinheitlichung. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für eine rechtssichere Datenerhebung im Rahmen der Krebsregistrierung geschaffen.
Um die Daten der klinischen Krebsregister im Sinne einer datensparsamen Tumordokumentation für die Qualitätssicherung der Versorgung nutzbar zu machen, sollen die Bereiche „onkologische Leitlinien“, „Zertifizierung von Zentren“ und „klinische Krebsregister“ stärker miteinander verzahnt werden. Hierzu hat sich im Jahr 2018 im NKP eine Querschnitts-Arbeitsgruppe „Qualität und Vernetzung“ unter Beteiligung von Vertretungen der maßgeblichen Institutionen sowie der Länder konstituiert mit dem Ziel, die Weiterentwicklung der Vernetzung und Qualität in der onkologischen Versorgung voranzutreiben – im Sinne eines übergreifenden Qualitätszyklus.
Zwei thematisch übergreifende Ziele des NKP – die qualitativ hochwertige Versorgung aller Krebspatienten und -patientinnen und die sektorenübergreifende, integrierte onkologische Versorgung (Ziele 4 und 7) – wurden in der Bearbeitung des Handlungsfeldes 2 zurückgestellt, da sie in den Handlungsempfehlungen der übrigen o. a. vier Ziele (5, 6, 8 und 9) mit berücksichtigt sind; eine eigene Bearbeitung wurde daher von den Beteiligten des NKP als nicht notwendig erachtet. Lediglich das Ziel 7 bzw. dessen Teilziel 7.2 (Bessere sektorenübergreifende Vernetzung der onkologischen Versorgung) bedarf im Hinblick auf die Themen Rehabilitation und Palliativmedizin einer vertiefenden Betrachtung: 2018 konstituierte sich in der Deutschen Krebsgesellschaft – als Mit-Initiator des NKP – die Arbeitsgemeinschaft „Onkologische Rehabilitation und Sozialmedizin“, die sich derzeit mit der Rehabilitation von Krebskranken befasst. Ferner wurde im Mai 2015 die erste Fassung der S3-Leitlinie „Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung“ veröffentlicht, die seitdem mehrfach überarbeitet und auch erweitert wurde. Das im Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz) enthält zudem vielfältige Maßnahmen, welche die medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgerische Versorgung von Menschen in der letzten Lebensphase verbessern und einen flächendeckenden Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung fördern.
Weitere Informationen
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Ziel 5
Qualitätssicherung, Zertifizierung onkologischer Behandlungseinrichtungen
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Ziel 6
Evidenzbasierte Leitlinien für die Krebsbehandlung
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Ziel 8
Aussagekräftige Qualitätsberichterstattung durch klinische Krebsregister
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Ziel 9
Psychoonkologische Versorgung
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Querschnittsthema
Datensparsame einheitliche Tumordokumentation
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Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz
Bundesgesetzblatt Online